Rechtsprechung
BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand
- openjur.de
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§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 322 ZPO, § 366 Abs 2 BGB
Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand
- IWW
§ 561 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 322 ZPO, § 366 Abs. 2 BGB
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Teilklage
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Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand
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Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand
- Bundesarbeitsgericht
(Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand)
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Teilklage; Bestimmtheit des Klageantrags; Streitgegenstand
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Zulässigkeit einer Teilklage
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Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Teilklage bei Schadensersatzansprüchen - und die Bestimmtheit des Klageantrags
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 23.01.2013 - 3 Ca 3742/12
- LAG Düsseldorf, 18.12.2013 - 7 Sa 343/13
- BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
Wird zitiert von ... (16)
- BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 75/19
Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers - Einladung zu einem …
Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 16; 26. Juni 2013 - 5 AZR 482/12 - Rn. 16 ) . - LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO
Dies gilt jedoch nicht für bloße unselbstständige Rechnungsposten und bei einem Schlussrechnungssaldo (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 14, mwN;… vgl. zur Konstellation von Schadensersatzansprüchen basierend auf Werklohnforderungen: BGH 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Rn. 8;… vgl. zu einzelnen Positionen bei "Brandschäden": BGH 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 - Rn. 14 ff.) .Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (z. B. Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17, mwN) .
- BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19
Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem …
Es handelt sich um dieselbe behauptete Pflichtverletzung des Beklagten und die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen lassen sich auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17; BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - Rn. 19; 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - Rn. 14; 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - zu II 1 der Gründe; 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95 - zu II 2 a der Gründe) .
- BAG, 20.04.2016 - 10 AZR 111/15
Unlauterer Wettbewerb - Schadensersatz - Teilklage
Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des ihm vorgetragenen Sachverhalts im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, die Klägerin habe eine der Mitarbeiterzahl und Monatszahl entsprechende Vielzahl selbständiger prozessualer Ansprüche geltend gemacht (vgl. dazu BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - mwN) . - LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20
Ausschlussfrist, Schadensersatzanspruch wegen falscher bzw. unvollständiger …
Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (zB Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17, juris) .Bei unselbständigen Rechnungspositionen bedarf es daher keiner weiteren Spezifizierung im Rahmen einer Teilleistungsklage (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 18 ff.;… Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 253 Rn. 15) .
- ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15
Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG v. 17.12.2015 - 8 AZR 54/14 -, Rn. 14, juris). - BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18
Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand
(1) Unselbstständige Rechnungsposten, die keinen eigenen Streitgegenstand bilden, werden beispielsweise angenommen, wenn sich ein Schadensersatzanspruch aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetzt (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17) . - LAG Hessen, 29.01.2018 - 10 Ta 367/17
Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, bei Beantragung eines Mahnbescheids auf …
Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 14, Juris;… BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 26, NZA 2011, 1116) .Bei einer Schadensersatzklage muss der Kläger näher spezifizieren, wie sich der insgesamt geforderte Betrag zusammensetzt, es sei denn, es handele sich um bloße unselbständige Rechnungsposten (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 14, Juris).
Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 16, Juris;… BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 22, AP Nr. 30 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung;… BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16, NZA 2013, 1262 [BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12] ) .
- OLG Stuttgart, 01.02.2022 - 12 U 171/21
Schadensersatzansprüche einer Gesellschaft gegen einen Abschlussprüfer; Betrieb …
Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vielmehr dann vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (z. B. Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 8 AZR 54/14, BeckRS 2016, 68734, beck-online). - OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21 Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vielmehr dann vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (z. B. Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 8 AZR 54/14, BeckRS 2016, 68734, beck-online).
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18
Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen - Suspendierung der Friedenspflicht bei …
- LAG Hamm, 29.11.2016 - 7 Sa 582/16
Höhe des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds
- LAG Hessen, 09.03.2018 - 10 Sa 1411/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2021 - 3 Sa 34/20
Leistungsträgerzulage - Widerrufsvorbehalt - arbeitsrechtliche Gleichbehandlung - …
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 2 Sa 486/15
Unzulässige Berufung - Klageänderung
- ArbG Köln, 11.07.2019 - 5 Ca 587/19