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   BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14   

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BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14 (https://dejure.org/2015,49942)
BAG, Entscheidung vom 17.12.2015 - 8 AZR 54/14 (https://dejure.org/2015,49942)
BAG, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 (https://dejure.org/2015,49942)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilklage bei Schadensersatzansprüchen - und die Bestimmtheit des Klageantrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 11.11.2009 - 7 AZR 387/08

    Bestimmtheit des Streitgegenstandes

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - zu II 1 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 94/12

    Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw - Berücksichtigung

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 13; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) .
  • BGH, 12.01.2006 - III ZR 138/05

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - zu II 1 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - zu II 1 a der Gründe mwN) .
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Bereits aus diesem Grund kann der Kläger aus dem von ihm angezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2012 (- VI ZR 341/10 - Rn. 36, 38, BGHZ 194, 26) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
  • BGH, 07.01.1988 - IX ZR 7/87

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Amtspflichtverletzung eines Notars

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger es sich zurechnen lassen muss, dass die Beklagte eingeschritten war und sein Portfolio durch den Abschluss entsprechender Deckungsgeschäfte vollständig geschlossen hatte oder ob eine Zurechnung ausscheidet, weil die Beklagte ggf. in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hatte, die den Schaden erst endgültig herbeigeführt hat (vgl. etwa BGH 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - zu III 2 der Gründe mwN) , betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern ausschließlich deren Begründetheit.
  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

    Abweisung als unbegründet bei zweifelhafter Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Dies gilt jedoch nicht für bloße unselbständige Rechnungsposten (vgl. BGH 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 - Rn. 15; 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - zu II 3 der Gründe; 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - zu C I 2 b der Gründe) und bei einem Schlussrechnungssaldo (vgl. BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07 - Rn. 4) .
  • LAG Düsseldorf, 18.12.2013 - 7 Sa 343/13

    Teilwiderklage über 1 Million Euro

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2013 - 7 Sa 343/13 - aufgehoben.
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 96/06

    Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7 mwN; 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - zu II 1 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

    Auszug aus BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14
    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 13; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) .
  • BGH, 06.05.2014 - II ZR 217/13

    Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch Erhebung einer Teilklage: Hemmung der

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 247/96

    Gerichtliche Entscheidung über in einer bestimmten Reihenfolge geltend gemachter

  • BGH, 13.03.2003 - VII ZR 418/01

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Teilklage

  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 46/07

    Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen

  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 43/07

    Anforderungen an die Individualisierung des mit einer Teilklage geltend gemachten

  • BGH, 07.12.1995 - VII ZR 112/95

    Austausch einzelner Rechnungsposten als Klageänderung

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11

    Mietrechtstreit auf Zahlung rückständiger Wohnraummiete: Inhaltsanforderungen an

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

  • BGH, 09.11.2006 - VII ZR 151/05

    Voraussetzungen eines Grundurteils bei Ansprüchen aus VOB/B

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Dies gilt jedoch nicht für bloße unselbstständige Rechnungsposten und bei einem Schlussrechnungssaldo (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 14, mwN; vgl. zur Konstellation von Schadensersatzansprüchen basierend auf Werklohnforderungen: BGH 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Rn. 8; vgl. zu einzelnen Positionen bei "Brandschäden": BGH 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 - Rn. 14 ff.) .

    Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (z. B. Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17, mwN) .

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 75/19

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers - Einladung zu einem

    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 16; 26. Juni 2013 -  5 AZR 482/12  - Rn. 16 ) .
  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Es handelt sich um dieselbe behauptete Pflichtverletzung des Beklagten und die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen lassen sich auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17; BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - Rn. 19; 9. November 2006 - VII ZR 151/05 - Rn. 14; 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - zu II 1 der Gründe; 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 20.04.2016 - 10 AZR 111/15

    Unlauterer Wettbewerb - Schadensersatz - Teilklage

    Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des ihm vorgetragenen Sachverhalts im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, die Klägerin habe eine der Mitarbeiterzahl und Monatszahl entsprechende Vielzahl selbständiger prozessualer Ansprüche geltend gemacht (vgl. dazu BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20

    Schadensersatzanspruch - Auskunftspflicht - steuerrechtliche Frage - Abfindung -

    Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (zB Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17, juris) .

    Bei unselbständigen Rechnungspositionen bedarf es daher keiner weiteren Spezifizierung im Rahmen einer Teilleistungsklage (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 18 ff.; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. § 253 Rn. 15) .

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21

    Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft

    Bei Schadensersatzansprüchen liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vielmehr dann vor, wenn das schadensverursachende Verhalten bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bildet, wenn es sich mithin um dieselbe Pflichtverletzung handelt, sich die einzelnen in eine Gesamtforderung eingestellten Rechnungspositionen also auf dieselben Anspruchsvoraussetzungen gründen lassen, deren Vorliegen sich aus demselben Lebenssachverhalt ergibt und hieraus ein Schaden folgt, der sich nicht in unterschiedliche Schadenspositionen und erst recht nicht in unterschiedliche Schadensarten (z. B. Sachschaden, Verdienstausfall, Schmerzensgeld) aufteilen lässt (BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 8 AZR 54/14, BeckRS 2016, 68734, beck-online).
  • LAG Hessen, 29.01.2018 - 10 Ta 367/17

    Die ULAK ist grundsätzlich berechtigt, bei Beantragung eines Mahnbescheids auf

    Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 14, Juris; BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 26, NZA 2011, 1116) .

    Bei einer Schadensersatzklage muss der Kläger näher spezifizieren, wie sich der insgesamt geforderte Betrag zusammensetzt, es sei denn, es handele sich um bloße unselbständige Rechnungsposten (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 14, Juris).

    Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 16, Juris; BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 22, AP Nr. 30 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung; BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16, NZA 2013, 1262 [BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12] ) .

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

    (1) Unselbstständige Rechnungsposten, die keinen eigenen Streitgegenstand bilden, werden beispielsweise angenommen, wenn sich ein Schadensersatzanspruch aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetzt (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - Rn. 17) .
  • ArbG Hamburg, 13.04.2016 - 27 Ca 486/15

    Kündigungsschutz des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

    Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG v. 17.12.2015 - 8 AZR 54/14 -, Rn. 14, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2019 - 4 Sa 40/18

    Schadenersatz wegen Streikmaßnahmen - Suspendierung der Friedenspflicht bei

    Anderenfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 -).
  • LAG Hamm, 29.11.2016 - 7 Sa 582/16

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Hessen, 09.03.2018 - 10 Sa 1411/17

    1. Das am 8. September 2017 in Kraft getretene SokaSiG II ist in Bezug auf den

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2021 - 3 Sa 34/20

    Leistungsträgerzulage - Widerrufsvorbehalt - arbeitsrechtliche Gleichbehandlung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 2 Sa 486/15

    Unzulässige Berufung - Klageänderung

  • ArbG Köln, 11.07.2019 - 5 Ca 587/19
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