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   BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20   

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BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 (https://dejure.org/2020,41570)
BAG, Entscheidung vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 (https://dejure.org/2020,41570)
BAG, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 (https://dejure.org/2020,41570)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkte Zulassung der Revision; Formulararbeitsvertrag als "Allgemeine Geschäftsbedingungen"; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Differenzierung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe in einer Bonusregelung; Schadensersatz bei schuldhaft unterlassener ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung - Abgrenzung zwischen Zielvorgabe und Zielvereinbarung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Entschädigung für entgangene Bonuszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkte Zulassung der Revision; Formulararbeitsvertrag als "Allgemeine Geschäftsbedingungen"; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Differenzierung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe in einer Bonusregelung; Schadensersatz bei schuldhaft unterlassener ...

  • rechtsportal.de

    Beschränkte Zulassung der Revision; Formulararbeitsvertrag als "Allgemeine Geschäftsbedingungen"; Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Differenzierung zwischen Zielvereinbarung und Zielvorgabe in einer Bonusregelung; Schadensersatz bei schuldhaft unterlassener ...

  • datenbank.nwb.de

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung für eine Bonuszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bonuszahlung: Unterlassene Zielvereinbarung kann Schadenersatzanspruch begründen

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Chefarzt kann Nachzahlung von Gehalt verlangen, wenn die Klinik keine Zielvereinbarung für einen Bonus mit ihm abgeschlossen hat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkung der Revisionszulassung im Hinblick auf die Berufungsstattgabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Aufrechnung des Arbeitgebers mit eigenen Schadensersatzansprüchen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, die arbeitsvertragliche Verfallklausel - und der Mindestlohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsbegründung mit der Sachrüge

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wenn der Arbeitgeber entgegen den vertraglichen Absprachen keine Zielvereinbarung für einen Bonus verabredet, droht ihm ein Schadensersatzanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterlassene Zielvereinbarung lässt Bonus nicht entfallen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zielvereinbarung nicht abgeschlossen: Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz denkbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers für entgangene Bonuszahlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bonusregelung: Wenn der Arbeitgeber eine vertraglich vorgeschriebene Zielvereinbarung nicht abschließt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gefahr des Schadensersatzanspruchs bei unterlassener Zielvereinbarung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bonusanspruch trotz fehlender Zielvereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Maßstäbe für die Auslegung von Bonusregelungen gesetzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 173, 269
  • ZIP 2021, 1987
  • MDR 2021, 951
  • NZA 2021, 1034
  • DB 2021, 1475
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 16 mwN, BAGE 125, 147) .

    So kann für die Zielerreichung der Erfolg einer speziellen Abteilung oder einer "Gruppe" maßgebend sein; auch völlig unterschiedliche persönliche Ziele, die auf die individuelle Leistung des Mitarbeiters abstellen, sind denkbar (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 26, BAGE 125, 147) .

    (bb) Vor dem Hintergrund dieses durch § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags eröffneten weitreichenden Gestaltungsspielraums bei der nach § 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags zu treffenden Bestimmung und Gewichtung der Ziele und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der nach § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrags geschuldete Bonus eine zusätzliche Vergütung ist, die der Leistungssteigerung und Mitarbeitermotivation, nämlich als Anreiz zur Zielerreichung dient (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - Rn. 15; 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 25, BAGE 125, 147) , kann nicht angenommen werden, dass die noch erforderliche Konkretisierung und Gewichtung der im Hinblick auf die Kriterien "Leistung" und "Geschäftsentwicklung" konkret zu erreichenden Ziele durch einseitige, in das Ermessen der Beklagten gestellte Vorgaben erfolgen sollte.

    Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 46, BAGE 125, 147) .

    Die Festlegung von Zielen wird spätestens mit Ablauf der Zielperiode unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadensersatz verlangen kann (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147) .

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48 mwN, BAGE 125, 147) .

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49 mwN, BAGE 125, 147) .

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, BAGE 125, 147) .

    Der Arbeitnehmer verletzt eine vertragliche Nebenpflicht und hat weder einen Anspruch auf den Bonus noch einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Bonuszahlung, wenn allein aus seinem Verschulden eine Zielvereinbarung nicht zustande gekommen ist, weil er zB zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über mögliche Ziele nicht bereit war (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 51, BAGE 125, 147) .

    Insoweit reicht es allerdings aus, wenn er den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zielvereinbarung auffordert (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 52 f., BAGE 125, 147) .

    Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 54, BAGE 125, 147) .

    Insoweit wirkt sich aus, dass der Arbeitnehmer, wenn er auch die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anzuregen hat, dem Arbeitgeber keine möglichen Ziele nennen muss und dass bei den Verhandlungen über eine Zielvereinbarung in der Regel zunächst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mögliche Ziele vorschlägt, auf die er besonderen Wert legt, während der Arbeitnehmer regelmäßig nur in quantitativer Hinsicht reagiert (vgl. zu beiden Gesichtspunkten auch BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 53, BAGE 125, 147) .

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Die am 1. März 2016 in § 17 des Arbeitsvertrags der Parteien vereinbarte Klausel erfasst entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG) , der nach dem am 16. August 2014 in Kraft getretenen MiLoG ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen ist (vgl. etwa BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 163, 282) .

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob in dem Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG zugleich eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 - Rn. 17; 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - Rn. 20, BGHZ 200, 362; 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 - Rn. 10, BGHZ 199, 281) , oder ob die Klausel - wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18. September 2018 (- 9 AZR 162/18 - aaO) angenommen hat - wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam ist.

    In jedem Fall führt die Unwirksamkeit der Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB zu deren ersatzlosen Wegfall unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen (vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 62 ff. mwN, aaO) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18  - Rn. 14  mwN, BAGE 166, 54) .

    bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind  (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 55, BAGE 166, 54; 23. November 2017 - 8 AZR 372/16  - Rn. 26  mwN) .

  • BGH, 25.06.2019 - I ZR 91/18

    Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen i.R.d.

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    aa) Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden (vgl. etwa BAG 28. Mai 2019 - 8 AZN 268/19 - Rn. 5, BAGE 167, 32; 15. Januar 2015 - 5 AZN 798/14 - Rn. 5, BAGE 150, 279) , der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein (vgl. etwa BAG 28. Mai 2014 - 10 AZB 20/14 - Rn. 8; 24. September 1986 - 7 AZR 669/84 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 53, 105; 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - zu I 1 der Gründe, BAGE 52, 122; BGH 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - Rn. 12; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - Rn. 8; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - Rn. 15; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - Rn. 19; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - Rn. 6) oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH 25. Juni 2019 - I ZR 91/18 - Rn. 7; 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - aaO; 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16 - aaO; 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16 - aaO; 5. April 2016 - XI ZR 428/15 - Rn. 4; 21. September 2015 - VI ZR 100/14 - aaO; 30. März 2007 - V ZR 179/06 - aaO) .

    Es muss sich hierbei weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. etwa BGH 25. Juni 2019 - I ZR 91/18 - aaO; 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 27, BGHZ 198, 294; 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 - Rn. 18; 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10 - Rn. 5) .

  • BAG, 20.11.2018 - 9 AZR 349/18

    Aufrechnung - Pfändungsverbot - Urlaubsentgelt - Erhöhung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Eine Aufrechnung gegen einen Bruttoentgeltanspruch verstößt gegen § 394 BGB (BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BAG 20. November 2018 - 9 AZR 349/18 - Rn. 13) und ist deshalb unzulässig.
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob in dem Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG zugleich eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 - Rn. 17; 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - Rn. 20, BGHZ 200, 362; 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 - Rn. 10, BGHZ 199, 281) , oder ob die Klausel - wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18. September 2018 (9 AZR 162/18 - aaO) angenommen hat - wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam ist.
  • BAG, 06.05.2009 - 10 AZR 834/08

    Pfändung - Schadensersatz als Arbeitseinkommen

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Die Zahlung von Geld in Höhe der entgangenen Vergütung (hier: des Bonus) stellt wirtschaftlich die Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar und ist demnach ein Bruttobetrag (vgl. BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 834/08 - Rn. 23 mwN, BAGE 131, 9) , für den vorliegend die Höhe der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Abzüge nicht bekannt ist, was einer Aufrechnung entgegensteht.
  • BAG, 13.11.1980 - 5 AZR 572/78
    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Eine Aufrechnung gegen einen Bruttoentgeltanspruch verstößt gegen § 394 BGB (BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BAG 20. November 2018 - 9 AZR 349/18 - Rn. 13) und ist deshalb unzulässig.
  • BGH, 27.01.2015 - XI ZR 174/13

    Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob in dem Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG zugleich eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 - Rn. 17; 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - Rn. 20, BGHZ 200, 362; 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 - Rn. 10, BGHZ 199, 281) , oder ob die Klausel - wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18. September 2018 (9 AZR 162/18 - aaO) angenommen hat - wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam ist.
  • BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

    Auszug aus BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob in dem Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG zugleich eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt und die Klausel deshalb unwirksam ist (vgl. BGH 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13 - Rn. 17; 9. April 2014 - VIII ZR 404/12 - Rn. 20, BGHZ 200, 362; 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 - Rn. 10, BGHZ 199, 281) , oder ob die Klausel - wie der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18. September 2018 (9 AZR 162/18 - aaO) angenommen hat - wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam ist.
  • BGH, 21.09.2015 - VI ZR 100/14
  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 889/07

    Sonderzahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

  • BAG, 28.05.2019 - 8 AZN 268/19

    Beschränkung der Revisionszulassung

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 669/84

    Zulässigkeit der Einreichung einer Revisionsbegründung durch Telekopie - Wirksame

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06

    Haftung als Zustandsstörer bei Verzicht auf das Eigentum

  • LAG Hessen, 22.11.2019 - 14 Sa 1378/18

    Behält sich ein Arbeitgeber hinsichtlich eines Bonus ein einseitiges

  • BGH, 16.12.2010 - III ZR 127/10

    Beschränkung der Revisionszulassung auf eine von mehreren zur Begründung des

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

  • BGH, 05.04.2016 - XI ZR 428/15

    Beschränkung der Revisionszulassung auf den Zinsanspruch aus einzelnen

  • BAG, 28.05.2014 - 10 AZB 20/14

    Rechtsweg - unzulässig beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 966/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

  • BAG, 15.01.2015 - 5 AZN 798/14

    Unzulässig beschränkte Zulassung der Revision

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

  • BGH, 12.02.2019 - VI ZR 141/18

    Verpflichtung eines Unfallgeschädigten zur Inanspruchnahme eines vom

  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und

  • BGH, 10.10.2017 - VI ZR 520/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der

  • BGH, 16.10.2012 - XI ZR 368/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

  • BGH, 22.10.2013 - XI ZR 42/12

    Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gegen eine Bank wegen fehlerhafter

  • LAG Hamburg, 16.01.2023 - 5 Sa 14/22

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Zielvereinbarungen und Zielvorgaben;

    Insoweit bestimmt § 283 Satz 1 BGB , dass der Gläubiger, sofern der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 29).

    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 33, m.w.N.).

    Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 37; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 16).

    Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 45; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 46).

    Die Festlegung von Zielen wird spätestens mit Ablauf der Zielperiode unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB , sodass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadensersatz verlangen kann (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 46; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 47).

    Da die Beweiserleichterung der § 252 BGB , § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 50; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 48).

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 51; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 49).

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 53; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 50).

    Insoweit reicht es allerdings aus, wenn er den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zielvereinbarung auffordert (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 61; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 52 f.).

    Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 62; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 54).

    Insoweit wirkt sich aus, dass der Arbeitnehmer, wenn er auch die Verhandlungen über die Zielvereinbarung anzuregen hat, dem Arbeitgeber keine möglichen Ziele nennen muss und dass bei den Verhandlungen über eine Zielvereinbarung in der Regel zunächst der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mögliche Ziele vorschlägt, auf die er besonderen Wert legt, während der Arbeitnehmer regelmäßig nur in quantitativer Hinsicht reagiert (vgl. auch: BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 65; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -, Rn. 53).

  • LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch Arbeitgeber Pflicht zur

    aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ) , der sich die Kammer anschließt, davon aus, dass eine Zielvereinbarung spätestens nach Ablauf der Zeit, für die ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer Ziele zu vereinbaren hat, nicht mehr möglich ist.

    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    Dabei kann offenbleiben, ob allgemein von Unmöglichkeit auszugehen ist, wenn wie hier mehr als die Hälfte des Geschäftsjahres bereits vergangen ist, bevor der Arbeitgeber die für die variable Vergütung maßgeblichen Ziele festgesetzt hat, eben weil die rückwirkende Festlegung von Zielen im Hinblick auf den Zweck von Zielvorgaben und Zielvereinbarungen ausscheidet ( für Zielvereinbarungen BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 )).

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 ).

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147).

    Zu solchen Umständen, die der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen hat ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ), gehört es insbesondere, wenn der Arbeitnehmer auch in den Vorjahren die für ihn geltenden Ziele nicht erreicht hat ( BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 390/09 - BAGE 134, 242 ) .

    Dies muss insbesondere gelten, wenn der Arbeitnehmer in den fraglichen Vorjahren mit der Zielsetzung einverstanden war ( vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ).

    Grundsätzlich kann der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen nur gegen eine unpfändbare Nettolohnforderung des Arbeitnehmers aufrechnen ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris ).

    b) Eine Aufrechnung gegen ein Bruttoentgelt Anspruch verstößt zudem gegen § 394 BGB ( BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Juris; BAG 20. November 2018 -9 AZR 349/18-Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2023 - 6 Sa 155/22

    Jahresprämie - Auslegung - Zielvereinbarung - Schadensersatz

    bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 33, 28.

    Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37, 12.

    Dies gilt umso mehr, als typischerweise beide Seiten ein Interesse daran haben, dass angemessene und vom Mitarbeiter erreichbare Ziele vereinbart werden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 40, aaO).

    Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 26, 12.

    Jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode löst ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, nach § 280 Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, aaO).

    Da vorliegend auch das letzte Quartal 2020 und damit die Zielperiode abgelaufen ist, kann die Anreizfunktion der Zielvereinbarungen nicht mehr erreicht werden, so dass Unmöglichkeit eingetreten ist (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, aaO).

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, 12.

    Dem ist bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vgl. insgesamt BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 52, aaO).

    Darauf, dass ein negatives Geschäftsergebnis der Beklagten - ohne Rücksicht auf dessen Ursachen - wegen Zielverfehlung einen Jahresprämienanspruch der Klägerin, sei es auch nur teilweise, ausschließt, hatten sich die Parteien nicht in einer Zielvereinbarung verständigt (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 56, aaO).

    Beruht das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung auf Gründen, die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung nicht ausgeschlossen; trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 56, 12.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    ee) Hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz, richtet sich der Umfang des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens nach den §§ 249 ff. BGB, wobei die dem Kläger für den Fall der Zielerreichung zugesagte variable Vergütung Grundlage für die abstrakte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB ist (vgl. BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20- Rn. 52).

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20- Rn. 53).

  • LAG Düsseldorf, 15.09.2021 - 12 Sa 10/21

    Verhaltensbedingte Kündigung; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

    Unabhängig davon, ob man § 3 Nr. 2 Satz 2 als Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt oder die §§ 133, 157 BGB für die Auslegung zur Anwendung kommen, handelte es sich nicht um eine einseitige Vorgabe für die Zielerreichung seitens der Beklagten zu 1), sondern um den erforderlichen gemeinsamen Abschluss einer Vereinbarung zur Zielerreichung (vgl. zur Abgrenzung BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, juris Rn. 37 ff.).

    4.Nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 BGB kann der Kläger von der Beklagten zu 1) Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, für das Jahr 2019 mit ihm gemeinsam eine Zielvereinbarung zu treffen, schuldhaft nicht nachgekommen ist, weil die Periode für die Zielerreichung abgelaufen ist (vgl. dazu BAG 17.12.2020 a.a.O. Rn. 46).

    Da die Anreizfunktion der Zielvereinbarung mit Ablauf der Zielperiode nicht mehr erreicht werden kann, ist Unmöglichkeit i.S.v. § 283 Satz 1 BGB eingetreten (BAG 17.12.2020 a.a.O. Rn. 47).

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 17.12.2020 a.a.O. Rn. 49 ff.).

    Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG 17.12.2020 a.a.O. Rn. 58 ff.).

    Gleichwohl trifft ihn zur Überzeugung kein Mitverschulden, auch nicht in Höhe von 10 % (so z.B. BAG 17.12.2020 a.a.O. Rn. 63).

  • LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23

    Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe; Motivations- und Anreizfunktion;

    a) Anders als Zielvereinbarungen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37 mwN, BAGE 173, 269) .

    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147; ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 54) .

    Auch das Bundesarbeitsgericht behandelt persönliche und unternehmensbezogene Ziele im Hinblick auf ihre Motivations- und Anreizfunktion gleich (vgl. BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 40, BAGE 173, 269; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147) .

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, BAGE 173, 269; BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147) .

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 51, BAGE 173, 269; BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147) .

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, BAGE 173, 269; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, BAGE 125, 147) .

  • BAG, 13.10.2021 - 10 AZR 729/19

    Erfolgsabhängige Vergütung - Zielvereinbarung - billiges Ermessen

    Möglich ist ein Anspruch auf Schadensersatz (vgl. BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 28 ff.) .
  • BAG, 02.06.2021 - 4 AZR 387/20

    Eingruppierung - Tarifautomatik - konstitutive oder deklaratorische

    Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., zuletzt zB BAG 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 33; 8. Dezember 2020 - 3 AZR 437/18 - Rn. 26; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.07.2023 - 2 Sa 150/22

    Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Die Festlegung von Zielen wird jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (z. B. BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 889/07 - Juris, Rn 12: BAG, Urt. v. 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 -, Rn. 44, 45, 46, juris).

    Die Festlegung von Zielen wird spätestens mit Ablauf der Zielperiode unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadensersatz verlangen kann (BAG, Urt. vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46, juris).

    Insoweit reicht es allerdings aus, wenn er den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zielvereinbarung auffordert (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 52 f., BAGE 125, 147; BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 8 AZR 149/20 -, BAGE 173, 269-287, Rn. 58 - 61, juris).

  • OLG Köln, 23.02.2023 - 18 U 30/22
    Eine dem Leistungssteigerungs- und Motivationsgedanken und damit dem Sinn und Zweck einer Zielvereinbarung gerecht werdende Aufstellung von Zielen für einen vergangenen Zeitraum ist nicht möglich (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, NZA 2021, 1034 Rn. 46; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 21.4.1975 - II ZR 2/73, BeckRS 1975, 271, der in einem Fall, in dem eine Tantieme "von Fall zu Fall vereinbart" war, noch nicht entsprechend differenziert).

    Der Anspruch des Dienstverpflichteten auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen scheidet im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB jedoch nur dann aus, wenn allein aus seinem Verschulden die erforderliche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, weil er z.B. zu einem Gespräch über mögliche Ziele nicht bereit war (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, NZA 2021, 1034 Rn. 59).

    Bleibt auch der Dienstverpflichtete untätig und beruht das Nichtzustandekommen der Vereinbarung damit auf Gründen, die von beiden Seiten zu vertreten sind, ist das Mitverschulden des Dienstverpflichteten daran, dass der Abschluss der Vereinbarung unterblieben ist, nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, NZA 2021, 1034 Rn. 60ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2022 - 7 Sa 440/21

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines Vertriebsleiters -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.2022 - 5 Sa 173/21

    AT-Beschäftigter - Entgeltanspruch - Tantieme - Mindestabstand zur höchsten

  • BAG, 27.04.2022 - 4 AZR 289/21

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - Reichweite einer Bezugnahmeklausel -

  • ArbG Hamburg, 10.02.2022 - 29 Ca 236/21

    Ordnungsgemäßheit einer Zielvorgabe - Schadensersatz

  • BAG, 27.04.2022 - 4 AZR 290/21

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - Reichweite einer Bezugnahmeklausel -

  • OLG München, 03.05.2023 - 7 U 2865/21

    Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags - sofortige Zurückweisung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 - 2 Sa 112/22

    Wettbewerbsverstoß - Vertragsstrafe - Abmahnkosten - Schadensersatz - Auskunft

  • ArbG Stuttgart, 04.05.2022 - 4 Ca 6736/21

    Tarifliche Ausschlussfristen - Vorsatzhaftung - Globalverweisung - AGB -

  • LAG Köln, 06.10.2022 - 6 Sa 281/22

    Variable Vergütung; Zielvereinbarung; Schadensersatz Zurückbehaltungsrecht;

  • OLG München, 19.07.2023 - 7 U 4022/22

    Anfallende Umsatzsteuer für Bonuszahlungen im Rahmen eines Beratervertrages

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2022 - 7 Sa 124/22

    Variabler Vergütungsbestandteil - keine Anpassung einer Zielvorgabe bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.05.2021 - 5 Sa 389/20

    Eingruppierung - Kassiererin - Bezugnahme Tarifverträge - Vertragsauslegung

  • ArbG Frankfurt/Main, 13.12.2022 - 16 Ca 3593/22

    Einzelfallentscheidung zu einer unwirksamen einschränkenden Auslegung einer

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