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   BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59   

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BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59 (https://dejure.org/1962,303)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1962 - 2 AZR 179/59 (https://dejure.org/1962,303)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1962 - 2 AZR 179/59 (https://dejure.org/1962,303)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 12, 174
  • NJW 1962, 1637
  • MDR 1962, 606
  • DB 1962, 706
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.09.1954 - 1 AZR 258/54

    Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener

    Auszug aus BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59
    1c Bei seiner Auffassung, daß die Voraussetzungen, die an die in § 66 Abs, 1 BetrVG genannte vorherige Anhörung des Betriebsrats gestellt werden müssen, durch die Beklagte so eben noch erfüllt seien, setzt sich das Landesarbeitsgericht nicht mit dem eigenen Vortrag der Beklagten auseinander, die behauptet hat, die Anhörung des Betriebsrates sei gleichzeitig mit der Kündigung geschehene Vor allem aber zeigt das Landesarbeitsgericht mit dieser seiner Ansicht, daß es den Begriff der Anhörung in § 66 Abs; 1 BetrVG verkennt Was Anhörung im Sinne des § 66 Abs, 1 BetrVG bedeutet, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seiner Entscheidung vom 15c September 1954 (BAG 1, 69) ausgesprochen , Danach setzt die Anhörung voraus, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat schriftlich oder mündlich zu Händen des Vor sitzenden die beabsichtigte Kündigung und die Kündigungsgründe mitteilt und ihn zur Äußerung auffordert.

    Eine Äußerung des Vorsitzenden allein genügt nicht Der Arbeitgeber muß sich bei Zweifeln in dieser Richtung mindestens durch Befragung des Vorsitzenden vergewissern, ob es sich um die Stellungnahme des Betriebsrats als solchen handelt, Kat sich der Betriebsrat in angerassener Erist nicht geäußert, so hat der Arbeitgeber seiner Pflicht genügt und kann seinen Kündigungsentschluß verwirklichen (BAG 1, 69 [78/79]), 5 .An diesen Anforderungen hat der Erste Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, Ihr stimmt der erkennende Senat zu« Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen , daß es auf die Anhörung hinsichtlich der einzelnen im Prozeß befindlichen Kündigung ankommt, Deshalb kann es offen bleiben? was im vorliegenden Falle im Gläubigerbeirat allgemein über Kündigungen gesprochen worden ist, Rach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind dort nämlich die Namen derjenigen, die entlassen werden sollten, nicht genannt worden.

    Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, der Betriebsrat hätte, wenn er vor der Kündigung gehört worden 6 wäre, dieser mit Sicherheit zugestimmt, Einmal kommt es auf die Zustimmung des Betriebsrats nicht anc Entscheidend aber sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift im Rahmen der Betriebsverfassung, Die Anhörungspflicht des § 66 Abs, 1 BetrVG ist nämlich als solche und von Haus aus eine ver fassungsrechtliche Ordnungsvorschrift (BAG 4, 27 [29/30]); sie normiert Zuständigkeiten und Beziehungen im Aufbau der Betriebsverfassung, unbeschadet dessen, daß aus der Nichtanhörung bestimmte arbeitsvertragsrechtliche Folgen fließen und die Vorschrift insoweit auch einen individualrechtlichen Charakter hat (BAG 1, 69 [76]; BAG 4, 27 [29/30])" Ihr gegenüber kann eine Einwendung nicht durchschlagen, die die Anhörung von vornherein überflüssig sein ließe, "Damit wären die verfassungsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Stellung und Befugnis des Betriebsrats beeinträchtigt, er hätte nicht mehr die Rolle, die die Ordnung des Betriebs lebens ihm zuweistv Mit einer solchen Beeinträchtigung der Stellung des Betriebsrats wäre auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen verknüpft.

    Es geht nicht an, die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des & 66 Abs, 1 BetrVG ohne jede echte Sanktion zu lassen (BAG 1, 69 [76]),.

  • BAG, 01.03.1957 - 1 AZR 433/55

    Anhörung des Betriebsrats - Wirksamkeitsvoraussetzung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59
    Es sei nämlich nicht auszuschließen, daß der Betriebsrat®, wäre er schon vor der Entlassung gehört worden, eine andere Ansicht vertreten haben würde (BAG 4, 27 [31] = AP Nr, 10 zu § 66 BetrVG), Auch dieser Rechtsmeinung tritt der erkennende Senat bei.

    Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, der Betriebsrat hätte, wenn er vor der Kündigung gehört worden 6 wäre, dieser mit Sicherheit zugestimmt, Einmal kommt es auf die Zustimmung des Betriebsrats nicht anc Entscheidend aber sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift im Rahmen der Betriebsverfassung, Die Anhörungspflicht des § 66 Abs, 1 BetrVG ist nämlich als solche und von Haus aus eine ver fassungsrechtliche Ordnungsvorschrift (BAG 4, 27 [29/30]); sie normiert Zuständigkeiten und Beziehungen im Aufbau der Betriebsverfassung, unbeschadet dessen, daß aus der Nichtanhörung bestimmte arbeitsvertragsrechtliche Folgen fließen und die Vorschrift insoweit auch einen individualrechtlichen Charakter hat (BAG 1, 69 [76]; BAG 4, 27 [29/30])" Ihr gegenüber kann eine Einwendung nicht durchschlagen, die die Anhörung von vornherein überflüssig sein ließe, "Damit wären die verfassungsrechtliche (betriebsverfassungsrechtliche) Stellung und Befugnis des Betriebsrats beeinträchtigt, er hätte nicht mehr die Rolle, die die Ordnung des Betriebs lebens ihm zuweistv Mit einer solchen Beeinträchtigung der Stellung des Betriebsrats wäre auch die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen verknüpft.

  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.1959 - IV Sa 124/58
    Auszug aus BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Außenkammern Stuttgart - IV, Kammer -, vom 28, Februar 1959 -IV Sa 124/58- aufgehoben.
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder doch dem Kündigungsschutzprozess stehen (BAG 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - zu I 3 der Gründe, BAGE 71, 221; 18. Januar 1962 - 2 AZR 179/59 - zu II der Gründe, BAGE 12, 174) .
  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Entgegen der von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits vorgetragenen Auffassung hat es das Landesarbeitsgericht hierbei auch zurecht als unerheblich angesehen, daß sich die vom Kläger vorgetragenen Auflösungsgründe erst im Laufe der Kündigungsrechtsstreits ergeben haben; entscheidend ist allein, ob die Auflösungsgründe - wie im Streitfall - mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozeß im inneren Zusammenhang stehen (BAG 28, 196; BAG 12, 174 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG ; KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 41; Hueck, KSchG , 10. Aufl., § 9 Rdn. 17).
  • ArbG Berlin, 31.07.2015 - 28 Ca 6964/15

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach sozialwidriger Kündigung -

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Soweit der Senat hierzu früher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. BAG 12, 174 [1773 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG und AP Nr. 2 zu § 70 PersVG Kündigung), wird daran unter der Geltung des § 102 BetrVG nicht mehr festgehalten.
  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozeß stehen (BAG Urteil vom 18. Januar 1962 - 2 AZR 179/59 - AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG; BAGE 28, 296 [BAG 17.12.1976 - 1 AZR 605/75] = AP Nr. 3 zu § 9 KSchG 1969 für den Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Hueck/von Hoyningen-Huene, aaO, § 9 Rz 36; Herschel/Löwisch, aaO, § 9 Rz 20; KR-Becker, aaO, § 9 KSchG Rz 40; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 1200).
  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

    Der Senat hat bereits früher angekündigt, daß er die zu § 66 BetrVG 1952 entwickelte Rechtsprechung, der Arbeitgeber dürfe im Zeitpunkt der Anhörung den Kündigungswillen noch nicht erkennbar abschließend gebildet haben (vgl. BAG 12, 174 = AP Nr. 20 zu § 66 BetrVG), aufgeben wolle (BAG AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972 /"zu I 4 b aa der Gründe 7, auch zum Ab druck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15

    Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

  • ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16

    Auflösungsantrag - Entscheidung durch Teilurteil bei Kombination von

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 183/15

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Diese müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder doch dem Kündigungsschutzprozess stehen (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 241/12 - NZA 2013, 1259, 1260; BAG 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 - JURIS Rn. 30; BAG 18.01.1962 - 2 AZR 179/59 - JURIS Rn. 29; LAG Rheinland-Pfalz 07.07.2014 - 3 Sa 98/14 - JURIS Rn. 41 ff.; LAG Schleswig Holstein - 26.11.2002 - 5 Sa 285e/02 - JURIS Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - PL 15 S 2169/94

    Kündigungsberechtigter gegenüber Arbeitnehmern von Gemeinden; Kündigungsfrist für

    Auf die Frage nach einem abschließend gebildeten Kündigungswillen kommt es im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zustimmung durch den Personalrat zur außerordentlichen Kündigung nicht an, da ein ordnungsgemäßes Zustimmungsverfahren nur dann nicht vorliegt, wenn der Dienststellenleiter den Personalrat erst einschaltet, nachdem die Kündigungsabsicht verwirklicht, d.h. die Kündigung erklärt ist (vgl. BAG, Urteil v. 28.2.1974, BAGE 26, 27, Urteil v. 13.11.1975, BAGE 27, 331, und Urteil v. 28.9.1978, BAGE 31, 83, zur Anhörung nach § 102 BetrVG 1972 unter Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil vom 18.1.1962, BAGE 12, 174, zu § 66 BetrVG 1952).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2007 - 7 Sa 525/07

    Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 01.12.1975 - 5 AZR 466/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfungsumfang bei Berufung gegen ein nach Ergehen

  • LAG Hessen, 25.07.2002 - 9 Sa 995/01

    Klage eines Arbeitnehmers (Außendiensttechniker) auf Zahlung eines

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 803/87

    Anforderungen für eine wirksame Auflösung eines Arbeitsverhältnisses -

  • LAG Berlin, 30.11.1987 - 9 Sa 102/87

    Berufungsstreitwert; Streitwert; Berufung; Kündigung; Sozialwidrig; Abfindung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2019 - 23 Sa 1046/19

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen - betriebliches

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