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   BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02   

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BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02 (https://dejure.org/2003,718)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2003 - 1 AZR 142/02 (https://dejure.org/2003,718)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 (https://dejure.org/2003,718)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Abmahnung wegen warnstreikbedingter Arbeitsniederlegung bei einem Aussenseiter-Arbeitgeber; Verstoß gegen Verhältnismässigkeitsgrundsatz, ultima-ratio-Prinzip, negative Koalitionsfreiheit und der aus einem Firmentarifvertrag folgenden Friedenspflicht; ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber - ultima-ratio-Prinzip

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bestreikung von Außenseiter-Arbeitgebern

  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitskampfrecht - Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber; dynamische Blankettverweisung in Firmentarifvertrag auf jeweils geltende Verbandstarifverträge

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässiger Streik gegen Außenseiter-Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Streiks auch nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers zulässig

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Streik um Verbandstarifvertrag gegen nichtorganisierten Arbeitgeber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 5
  • NJW 2003, 2700 (Ls.)
  • MDR 2003, 1186
  • NZA 2003, 866
  • DB 2003, 1853
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 332/90

    Streik gegen Außenseiter bei Forderung gegen Verband

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Dieser unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt auch von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 9. April 1991 (- 1 AZR 332/90 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 116 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 98) zugrunde lag.

    Allerdings verbietet das für alle Arbeitskampfmaßnahmen geltende ultima-ratio-Prinzip einen ausschließlich "um des Arbeitskampfs und der Demonstration der Stärke willen" geführten Streik (vgl. etwa BAG 9. April 1991 - 1 AZR 332/90 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 116 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 98, zu II 3 der Gründe).

    Dies bedeutet, daß grundsätzlich vor einem Streik Forderungen über den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags erhoben und in der Regel auch erfolglos Verhandlungen darüber geführt sein müssen (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364, 383, zu A I 3 d der Gründe; 9. April 1991 - 1 AZR 332/90 - aaO).

    Daher wäre auch eine - vom Senat im Urteil vom 9. April 1991 (- 1 AZR 332/90 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 116 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 98, zu II 2 der Gründe) angesprochene - Erklärung der Beklagten, sie werde sich dem bei der Tarifauseinandersetzung erzielten Ergebnis anschließen, nicht geeignet gewesen, die mit dem Streik verfolgten Forderungen zu erfüllen.

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Anders war dies in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 (- 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212) zugrunde liegenden Fall.

    Sie werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 224, zu C I 1 a der Gründe).

    b) Ein Arbeitgeber, der sich als Außenseiter einer Verbandsaussperrung anschließt, betätigt sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991 (- 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212) ebenfalls koalitionsmäßig.

    Das Bundesverfassungsgericht sah in dem ihm vorliegenden Fall diesen Zweck bereits deshalb als erfüllt an, weil dort der Außenseiter-Arbeitgeber die Geltung der Verbandstarifverträge generell in den Arbeitsverträgen vereinbart hatte (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, 224, zu C I 1 b der Gründe; vgl. aber auch BAG 11. August 1992 - 1 AZR 103/92 - BAGE 71, 92, 98, zu A I 3 a der Gründe).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Sofern die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wirkt sie nicht absolut, sondern relativ und bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zVv., zu B I 2 a der Gründe mwN; 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209, 219 ff., zu A II 1 a der Gründe).

    Ihre sachliche Reichweite ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO mwN; MünchArbR/Löwisch/Rieble § 277 Rn. 5; Wiedemann in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 682).

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, daß sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO mwN; 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 - BAGE 62, 171, 178 f., zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79

    Aussperrung - Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft - Verschonen

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Ebenso wie organisierte Arbeitnehmer dürfen auch nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer ausgesperrt werden (BAG GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 310, zu III B 3 der Gründe; 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 195, Teil III zu IV 5 der Gründe; BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 202, zu A I der Gründe).

    Vielmehr würde durch eine derartige Differenzierung die positive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaftsmitglieder verletzt (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 -BAGE 33, 195, 203 ff., zu A II der Gründe).

    Gleichwohl wird durch die Aussperrung die negative Koalitionsfreiheit der nicht organisierten Arbeitnehmer nicht verletzt (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 202 f., zu A I der Gründe).

  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 219/86

    Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Die Urteile des Senats vom 5. März 1985 (- 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160) und vom 12. Januar 1988 (- 1 AZR 219/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 90 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampfrecht Nr. 73) betrafen Sympathiestreiks, in denen eine Gewerkschaft durch Arbeitskampfmaßnahmen eine andere Gewerkschaft bei deren Tarifkonflikt unterstützen wollte.

    Die auf die Verwirklichung der Tarifautonomie bezogene Hilfsfunktion des Arbeitskampfs hat zur Folge, daß die Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Tarifvertragsparteien und deren Mitgliedern stattfinden und die Beeinträchtigung Dritter grundsätzlich nur hingenommen wird, soweit dies im Interesse der Tarifautonomie notwendig ist (vgl. BAG 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 90 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 73, zu IV 2 b cc der Gründe).

    Daher hat der Senat selbst bei einem branchenübergreifenden Sympathiestreik die Förderung des im Hauptarbeitskampf geforderten Tarifabschlusses für möglich erachtet, da die gezeigte Solidarität die Kampfbereitschaft der den Hauptarbeitskampf führenden Gewerkschaftsmitglieder stärken kann und die vom Sympathiestreik betroffenen Arbeitgeber - gleich in welcher Weise - darauf hinwirken können, daß die vom Hauptarbeitskampf betroffenen Arbeitgeber nachgeben (BAG 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 90 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 73, zu IV 2 b aa der Gründe).

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Ergebnis eines Arbeitskampfs zumindest faktisch auch den Außenseitern zugute kommt und diese im Rahmen des von der Gewerkschaft getragenen Arbeitskampfs letztlich um ihre eigenen Arbeitsbedingungen kämpfen (BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, 201 f., zu II 3 a der Gründe).

    So können sich bei Vorliegen eines entsprechenden gewerkschaftlichen Streikbeschlusses an einem Streik nach ganz allgemeiner Auffassung nicht nur die in der streikführenden Gewerkschaft organisierten, sondern auch die nicht und die anders organisierten Arbeitnehmer beteiligen (vgl. BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, 201, zu II 3 a der Gründe mwN).

    Schließlich kann der Arbeitgeber unabhängig davon, ob ihm die teilweise Aufrechterhaltung seines Betriebs technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, den teilweise bestreikten Betrieb vollständig stillegen und die Arbeitsverhältnisse arbeitswilliger Außenseiter damit suspendieren (BAG 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - BAGE 76, 196, 202 f., zu II 3 b und c der Gründe).

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Dies bedeutet, daß grundsätzlich vor einem Streik Forderungen über den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags erhoben und in der Regel auch erfolglos Verhandlungen darüber geführt sein müssen (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364, 383, zu A I 3 d der Gründe; 9. April 1991 - 1 AZR 332/90 - aaO).

    Vielmehr liegt in der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen die freie, nicht nachprüfbare und daher allein maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, daß sie die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - BAGE 58, 364, 381, zu A I 3 c der Gründe).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Ebenso wie organisierte Arbeitnehmer dürfen auch nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer ausgesperrt werden (BAG GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 310, zu III B 3 der Gründe; 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 195, Teil III zu IV 5 der Gründe; BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 202, zu A I der Gründe).

    Die Teilnahme der Kläger an dem Streik verstieß nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das ultima-ratio-Prinzip (vgl. dazu grundlegend BAG GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292).

  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Ebenso wie organisierte Arbeitnehmer dürfen auch nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer ausgesperrt werden (BAG GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 310, zu III B 3 der Gründe; 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 195, Teil III zu IV 5 der Gründe; BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, 202, zu A I der Gründe).

    Nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, stellt aber bereits einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 4/74 und 439/79 - BVerfGE 55, 7, 22, zu B II 2 a der Gründe; 14. Juni 1983 - 2 BvR 488/80 - BVerfGE 64, 208, 213 f., zu B I der Gründe; BAG GS 29. November 1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 227, zu Teil IV, VIII 5 c der Gründe; Wiedemann in Wiedemann TVG 6. Aufl. Einleitung Rn. 303).

  • BGH, 19.01.1978 - II ZR 192/76

    Ausschließung eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02
    Auch in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Januar 1978 (- II ZR 192/76 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 56 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 21) entschiedenen Fall fand auf die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer eines Außenseiter-Arbeitgebers der angestrebte Tarifvertrag weder unmittelbar noch infolge Bezugnahme Anwendung.

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19. Januar 1978 (- II ZR 192/76 - aaO) angenommen, es sei für die Rechtmäßigkeit eines Streiks unschädlich, wenn der nicht verbandszugehörige Arbeitgeber nur bestreikt werde, um auch hierdurch wirtschaftlichen Druck auf die Branche und ihren Arbeitgeberverband auszuüben, möglicherweise in der Erwartung, daß die Außenseiter einem dann mit dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrag folgen würden (BGH 19. Januar 1978 aaO, zu II 1 d der Gründe).

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

  • BAG, 08.03.1995 - 10 AZR 27/95

    Zum Inhalt eines Verweisungstarifvertrages

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

    Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf einen verweisenden Tarifvertrag

  • BAG, 11.08.1992 - 1 AZR 103/92

    Kurzstreik, unverhältnismäßige Aussperrung u. Treueprämie

  • BAG, 13.08.1986 - 4 ABR 2/86

    Verweisungstarifvertrag zum BAT - Forschungsgesellschaft - Kündigung der

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

  • LAG Hamm, 24.10.2001 - 18 Sa 1981/00

    Abmahnung, Arbeitskampf, Warnstreik, Sympathiestreik, eigennütziger

  • LAG Hessen, 22.02.1990 - 12 Sa 294/89

    Einbeziehung von Arbeitgeber-Außenseitern in einen Verbandsarbeitskampf; Prinzip

  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Sie betrifft grundsätzlich nicht nur die Frage, welches Kampfmittel eingesetzt wird, sondern auch, wem gegenüber dies geschieht (BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B I der Gründe; vgl. auch Bieback in Däubler Arbeitskampfrecht Rn. 382, 383).

    Die zum Unterstützungsstreik aufrufende Gewerkschaft hat hinsichtlich der Tauglichkeit dieses Arbeitskampfmittels eine Einschätzungsprärogative (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B I der Gründe).

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um die Mitglieder derselben Gewerkschaft handelt (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B II 1 der Gründe).

    Vor allem gibt es aber in der Realität des Arbeits- und Wirtschaftslebens unabhängig von formellen Verbandszugehörigkeiten zahlreiche unterschiedliche Einfluss- und Reaktionsmöglichkeiten (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - aaO; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 116).

    So existieren insbesondere zwischen wirtschaftlich und regional verbundenen Arbeitgebern unabhängig von einer Mitgliedschaft im selben Arbeitgeberverband regelmäßig zahlreiche Verbindungen und Kontakte, die eine zumindest informelle, darum aber keineswegs weniger wirksame Einflussnahme ermöglichen (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - aaO).

    Diese nimmt die Belastungen, die mit einem Unterstützungsstreik für sie selbst und die bei ihr organisierten Arbeitnehmer verbunden sind, regelmäßig nur dann auf sich, wenn sie sich davon Auswirkungen auf den Hauptarbeitskampf verspricht (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B II 1 der Gründe; Wohlgemuth ArbuR 1980, 33, 41).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein von einem Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer aussperren (vgl. GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III B 3 der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, zu A I der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu A III 2 a der Gründe mwN; vgl. auch Plander ZTR 1989, 135, 137), obwohl diese nicht in der Lage sind, die den Streik führende Gewerkschaft zu dem von der Arbeitgeberseite angebotenen oder geforderten Tarifabschluss zu veranlassen.

    Dementsprechend hat der Senat den Umstand, dass ein bestreikter, dem Arbeitgeberverband nicht angehörender, aber am Tarifabschluss partizipierender Arbeitgeber die von der Gewerkschaft erhobene Forderung nach dem Abschluss eines Verbandstarifvertrags weder selbst erfüllen noch unmittelbar - durch Verbandsmitgliedschaft - den Arbeitgeberverband zum Abschluss des geforderten Tarifvertrags veranlassen konnte, nicht genügen lassen, um die Unrechtmäßigkeit des Streiks anzunehmen (18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - aaO).

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon auszugehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - zu D I der Gründe, BAGE 105, 5) .
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Dies trägt - jedenfalls typischerweise - dazu bei, dass Gewerkschaften und Arbeitnehmer mit diesem Arbeitskampfmittel (eigen-)verantwortlich umgehen (vgl. zur Steuerungsfunktion der mit einem Streik für die streikenden Arbeitnehmer und die Gewerkschaft verbundenen Belastungen und Opfer BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 5; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 35, BAGE 123, 134; vgl. auch schon 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - zu A V 2 der Gründe, BAGE 33, 140).
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