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   BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63   

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https://dejure.org/1964,795
BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63 (https://dejure.org/1964,795)
BAG, Entscheidung vom 18.03.1964 - 1 ABR 12/63 (https://dejure.org/1964,795)
BAG, Entscheidung vom 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 (https://dejure.org/1964,795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten - Betriebsversammlung - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Antragsberechtigung - Hausrecht - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - Vertrauensvolle Zusammenarbeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 307
  • BB 1964, 804
  • DB 1964, 446
  • DB 1964, 992
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.04.1957 - 1 AZR 289/55

    Fragen des Besitzrechts - Betriebsratsakten - Zuständigkeit der ArbG -

    Auszug aus BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63
    Dies führt dann allerdings für die hier in Betracht kommende Fallgruppe Buchst, i der genannten Vorschriften zu dem Ergebnis, in dieser eine begrenzte Generalklausel zu sehen (vgl. BAG 4, 46 £497 = AP Nr. 46 zu § 2 ArbGG 1953).

    Ob dabei der einzelne Anspruch auf Eigentum, Besitz oder Relikt gestützt wird, spielt keine Rolle, wenn der Zusammenhang mit Betriebsverfassungsfragen gegeben ist (BAG 4, 46 ß EUR J = AP Nr. 46 zu § 2 ArbGG 1953; vgl. auch AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1953 Betriebsverfassungsstreit).

  • BAG, 08.02.1957 - 1 ABR 11/55

    Betriebsversammlung - Teilnahmerecht des Gewerkschaftsvertreters -

    Auszug aus BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63
    1o Gegen die Zulässigkeit des Beschlußverfahrens bestehen - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Bedenken» a) Der Senat hat sich bereits aus ähnlichem Anlaß mit der Präge nach der Zulässigkeit des Beschlußverfahrens befaßt (Beschluß vom 8. Februar 1957 - 1 ABR 11/55 - BAG 5, 288 = AP Nr» 1 zu § 82 BetrVG)» Br hat die Frage für den Fall bejaht, daß um das Recht eines Gewerkschaftsbeauftragten gestritten wird, an einer Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes gemäß § 16 BetrVG teilzunehmen» Damals hat sich der Senat ausdrücklich auf die Vorschriften des § 2 Abs» 1 Nr» 4 Buchst» a ArbGG und des § 82 Abs. 1 Buchst» a BetrVG (Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, Zusammensetzung und. Durchführung der Wahl) gestützt» Darüber hinaus hat er ganz allgemein die Auffassung vertreten, daß ein Streit über das l'eilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauf tragten an einer Betriebsversammlung im Sinne der §§ 41 ff. BetrVG in das Beschlußverfahren gehöre (BAG 3, 288 /290/) = b) Daran ist für den vorliegenden Fall, in dem um das l"eilnahmerecht aus § 45 BetrVG für eine vom Betriebsrat einberufene Betriebsversammlung gestritten wird, festzuhalten» Dies ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 2 Abs» 1 Nr. 4 Buchst» i ArbGG und des § 82 Abs» 1 Buchst i BetrVG (Entscheidung über die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrates)» Denn alle mit der Betriebsversammlung im Sinne der- §§ 41 ff» BetrVG zusammenhängenden Fragen gehören in diesem Sinne zur "Tätigkeit des Betriebsrates"» Das folgt einmal daraus, daß von einer Betriebsversammlung grundsätzlich nur dann gesprochen werden kann, wenn der Betriebsrat sie einberufen hat, zu dessen Aufgaben dies gehört (§ 42 BetrVG)» Außerdem wird das Recht der Betriebsversammlung vom Betriebs- Verfassungsgesetz in seinem Zweiten Teil unter der Überschrift "Der Betriebsrat" behandelt, womit sum Ausdruck gebracht ist, daß die Angelegenheiten der Betriebsversammlung mit denen des Betriebsrates eine enge Verbindung haben« Handelt es sich aber bei den mit der Betriebsversammlung zusammenhängenden Fragen ganz allgemein um solche, die noch zur "Tätigkeit des Betriebsrates" zu rechnen sind, dann ist damit auch die Frage nach dem Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsbeauftragten erfaßt« Denn dieses folgt beim Vorliegen einer Betriebsversammlung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 45 BetrVG; ebenso Erdmann, BetrVG, 2« Auf1., § 45 Anm« 11; Fitting- Kraegeloh-Auffarth, BetrVG, 6« Aufl«, § 45 Anm. 10; Galperin- Siebert, BetrVG, 4» Auf1., § 45 Anm. 4 a; Hueck-Nipperdey, Lehrb d. ArbR, 6« Aufl., Bd. II, S. 751 Anm« 4; Kraft, ArbuR 1961s 2J0 /232/; Neumann-Duesberg, Betriebsverfassungsrecht, i960, Sc 224; teilw. a=A. Dietz, BetrVG, 3« Aufl., § 32 Amu« 43, § 45 Anm. 11; Maus, BetrVerfR, § 45 Ann. 8 u« 9)o Entgegen der Ansicht von Küchenhoff (Anm. zu AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG), wonach der Aufzählungsgrundsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG und des § 82 Abs. 1 BetrVG keine Generalklausel für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in allen Fragen der Betriebsverfassung darstelle, hält der Senat daran fest, daß der gesetzliche Zuständigkeitskatalog für Betriebsverfassungssachen zwar nicht in dem üblichen Sinne als Generalklausel aufzufassen ist, daß aber der Wille des Gesetzgebers dahin geht, Streitigkeiten, die ihre Wurzel in der Betriebsverfassung haben, möglichst vollständig im arbeitsgeriehtlichen Beschlußverfahren" zu erfassen.
  • BAG, 12.10.1955 - 1 ABR 1/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verbot der Zurückverweisung nach § 96 ArbGG;

    Auszug aus BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63
    Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil eine Reihe von Umständen noch der Aufklärung bedarf, ehe ein vollständiges Bild des Palles gewonnen werden kann» Dies nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, wobei die Vorschrift des § 96 ArbGG nicht entgegensteht (BAG 2, 147 = AP Hr. 3 zu § 36 ArbGG 1953; AP Hr. 6 zu § 81 ArbGG 1953)« 6c Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes abzustellen seins.
  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 31/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

    Auszug aus BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63
    a) Die Fähigkeit, Beteiligter im Beschlußverfahren zu sein, folgt im Einzelfall aus dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Gerichts unterliegt (BAG 2, 97 /987 = AP Nr. 2 zu § 81 BetrVG).
  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 11/11

    Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition

    Unter Berücksichtigung dieses Zwecks erstreckt es sich auf den Versammlungsraum und die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung (BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 15, 307) , nicht jedoch auch auf sonstige Räumlichkeiten in dessen Umfeld.

    b) Ein Streit über den Umfang des Zutrittsrechts zum Veranstaltungsgelände ist entweder zwischen den Betriebsparteien oder zwischen dem Dritten, der Zutritt begehrt, und dem Arbeitgeber zu klären (vgl. BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 15, 307) .

  • BAG, 14.05.1987 - 6 ABR 39/84

    Aufgaben und Rechte des Betriebsrates - Erforderlichkeit des Einblicks in

    Die in den §§ 242, 826 BGB zum Ausdruck gekommene Einrede der unzulässigen Rechtsausübung beherrscht das gesamte Recht (BAGE 32, 139 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch) und findet auch im Betriebsverfassungsrecht Anwendung (BAGE 15, 307 = AP Nr. 1 zu § 45 BetrVG).

    Es sei jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BAGE 15, 307; 26, 161 [BAG 06.06.1974 - 2 AZR 278/73]; 32, 139, jeweils aaO).

  • BAG, 19.05.1978 - 6 ABR 41/75

    Betriebsversammlung - Teilnahme des Arbeitgebers - Leiter der Betriebsversammlung

    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar (Beschluß vom 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - = AP Nr. 1 zu § 45 BetrVG 1952) die Beteiligungsbefugnis einer Gewerkschaft an einem Beschlußverfahren bejaht, in dem darüber gestritten worden ist, ob ein Gewerkschaftsvertreter an einer Betriebsversammlung teilzunehmen berechtigt war.
  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 51/78
    Das hat der Senat bereits für den Fall des Teilnahmerechts eines Gewerkschaftsbeauftragten an einer Betriebsversammlung nach § 45 BetrVG 1952 (jetzt § 46 BetrVG 1972) entschieden (BAG 15, 307 [311] = AP Nr. 1 zu § 45 BetrVG 5.
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.03.1999 - 2 BVGa 12/99

    Gewerkschaftliches Zugangsrecht zum Betrieb während eines Arbeitskampfes

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