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   BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06   

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BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 (https://dejure.org/2008,1617)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 (https://dejure.org/2008,1617)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 (https://dejure.org/2008,1617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Spaltung eines Betriebs

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilweise Stilllegung eines Betriebs als Betriebsspaltung i.S.v. § 111 S. 3 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Entstehen von zwei neuen Einheiten als Voraussetzung der Spaltung; Betriebsteilübergang durch Fremdvergabe bestimmter Aufgaben mit Übergang von ...

  • Betriebs-Berater

    Spaltung eines Betriebs - Pflicht zu Interessenausgleich und Sozialplan

  • Judicialis

    BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsgesetz - Spaltung eines Betriebs; grundlegende Änderung der Betriebsorganisation

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsspaltung setzt Entstehen zumindest zweier neuer Einheiten voraus ? Für Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG kein Erfassen wesentlicher Betriebsteile erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teilweise Stilllegung - Spaltung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 126, 169
  • ZIP 2008, 1444
  • NZA 2008, 957
  • BB 2009, 1646
  • DB 2009, 126
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 10.12.1996 - 1 ABR 32/96

    Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Die Spaltung kann aber auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - BAGE 85, 1 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 110 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 35, zu B II 1 a der Gründe).

    Anders als nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG für Fälle der Betriebsteilstilllegung ist für eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG nicht erforderlich, dass "wesentliche" Betriebsteile betroffen sind (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - aaO, zu B II 1 b der Gründe).

    Für eine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG ist das keine Voraussetzung (BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - BAGE 85, 1, zu B II 1 b der Gründe).

    Die Aufnahme des Tatbestands der "Spaltung von Betrieben" durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) in § 111 BetrVG war der Sache nach lediglich eine Bestätigung der schon älteren Rechtsprechung, nach der die Spaltung von Betrieben eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sein kann, wenn - wie häufig - mit ihr eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation verbunden ist (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 -BAGE 85, 1, zu B II 1 a der Gründe mwN).

    Dabei kann unterstellt werden, dass die technische Anzeigenproduktion ein Betriebsteil in einer Größenordnung war, welche die auch im Rahmen des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG zu beachtende "Bagatellgrenze" (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - BAGE 85, 1, zu B II 1 b der Gründe) übersteigt.

    In diesem Fall sind in einem Sozialplan nur spaltungsbedingte Nachteile, nicht jedoch solche auszugleichen, die nicht auf den tatsächlichen Änderungen im Betrieb, sondern auf dem mit einem Betriebsteilübergang verbundenen Schuldnerwechsel beruhen (vgl. BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - BAGE 85, 1, zu B II 2 c aa der Gründe).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Mit zehn Arbeitnehmern erreichte die Abteilung nicht annähernd den Zahlenwert des § 17 Abs. 1 KSchG, der grundsätzlich erforderlich ist, um von einem wesentlichen Betriebsteil ausgehen zu können (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 117, 296).

    Daher konnte dahinstehen, ob ein Betriebsteil auch unabhängig von der Zahl der in ihm Beschäftigten auf Grund anderer Umstände, insbesondere seiner Bedeutung für den Gesamtbetrieb, ausnahmsweise als wesentlicher Betriebsteil angesehen werden kann (ebenfalls offen gelassen in BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - aaO).

    Ein sozialplanpflichtiger Personalabbau iSv. § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 31 ff. mwN, BAGE 117, 296).

  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 637/02

    Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 - BAGE 108, 311, zu I 1 b der Gründe mwN).
  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Bei Vorliegen dieser Tatbestände wird daher der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile fingiert (vgl. BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106, zu B I 4 der Gründe mwN).
  • LAG München, 18.07.2006 - 11 TaBV 70/05

    Einigungsstelle, Spaltung von Betrieben, Sozialplanpflichtigkeit

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Juli 2006 - 11 TaBV 70/05 - aufgehoben.
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8, zu B I der Gründe mwN).
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Die Fremdvergabe bestimmter Aufgaben führt ohne den Übergang sächlicher oder immaterieller Betriebsmittel und ohne die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals nicht zu einem Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - NZA 2006, 31, zu II 1 der Gründe; 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 16 mwN, NZA 2007, 1296).
  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 333/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

    Auszug aus BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
    Die Fremdvergabe bestimmter Aufgaben führt ohne den Übergang sächlicher oder immaterieller Betriebsmittel und ohne die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals nicht zu einem Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 333/04 - NZA 2006, 31, zu II 1 der Gründe; 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 16 mwN, NZA 2007, 1296).
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Sie kann sowohl in Form der Betriebsaufspaltung als auch in Form der Abspaltung eines Betriebsteils erfolgen (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, BAGE 126, 169) .

    Eine Spaltung in dem einen oder anderen Sinne kann auch mit der Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils einhergehen (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, aaO; 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

    cc) Eine Spaltung iSd. § 21b BetrVG liegt nicht vor, wenn sich die Umstrukturierung darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils zu beenden, solange der Restbetrieb seine Identität behält und funktionsfähig bleibt (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, BAGE 126, 169; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 21b Rn. 9 mwN) .

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14

    Sozialplan - Betriebsänderung

    Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan, über dessen Aufstellung die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dann zu entscheiden hat, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zustande kommt, ist das Vorliegen einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 10, BAGE 126, 169) .

    Nur dann ist die mit § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, dass die Maßnahme iSv. § 111 Satz 1 BetrVG wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon zur Folge hat (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 126, 169) .

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 20/21

    Technische Überwachungseinrichtung - Gesamtbetriebsrat

    Der Betriebsrat bleibt in diesem Fall im Amt und behält - neben einem Übergangsmandat iSv. § 21a Abs. 1 BetrVG für den abgespaltenen Betriebsteil - das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 48 mwN, BAGE 142, 36; 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 12 mwN, BAGE 126, 169) .
  • LAG Hamburg, 26.03.2014 - 5 TaBV 3/14

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle - Betriebsänderung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die nicht ernsthaft angefochten wird, ist in qualitativer Hinsicht ein wesentlicher Betriebsteil nur dann gegeben, wenn er wesentliche Bedeutung innerhalb der betrieblichen Gesamtorganisation hat (BAG vom 6.6.1978, AP Nr. 2 zu § 111 BetrVG 1972), oder erhebliche Bedeutung für den Gesamtbetrieb und die Erfüllung seiner arbeitstechnischen Zwecke hat (BAG vom 6.12.1988, AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972), oder es sich um Schlüsselfunktionen handelt (BAG vom 28.3.2006, NZA 2006, 932, 936; BAG vom 18.3.2008, 1 ABR 77/06).

    Die Stilllegung eines Betriebsteils ist keine Spaltung (BAG vom 18.3.2008, aaO.).

    Keine Spaltung liegt jedoch vor, wenn sich die Maßnahme darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils zu beenden, ohne dass dessen Substrat erhalten bleibt (BAG vom 18.3.2008, aaO.).

    Die Fremdvergabe bestimmter Aufgaben führt ohne den Übergang sächlicher oder immaterieller Betriebsmittel und ohne die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals nicht zu einem Betriebsteilübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (BAG vom 24. Mai 2005, 8 AZR 333/04; BAG vom 16. Mai 2007, 8 AZR 693/06; BAG vom 18.3.2008, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des BAG genügt es für einen Betriebsteilübergang nicht, dass die Firma B1 nunmehr mit ihrem eigenen Personal und teilweise eigenen Betriebsmitteln die Aufgaben verrichtet, die bislang von einer Abteilung im Betrieb der Beteiligten zu 2) erledigt wurden (s. BAG vom 18.3.2008, aaO.).

    Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat (BAG vom 18.3.2008, aaO).

    Beim Outsourcing der Aufgaben eines Betriebsteils kommt es daher darauf an, ob sich dies auf den gesamten Betriebsablauf oder auf die Arbeitsweise und die Arbeitsbedingungen der nicht unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer gravierend auswirkt (BAG vom 18.3.2008, aaO).

  • LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1542/10

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsänderung bei Verstoß gegen

    In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - NZA 2008, 957, 958).

    Die Spaltung kann auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - NZA 1997, 889, 899; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rz. 12 a.a.O.; LAG Düsseldorf 11.01.2011 - 17 Sa 828/10 - Rz. 69 juris).

    Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb - desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers - eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - a.a.O.).

    In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - NZA 2008, 957, 958).

    Die Spaltung kann auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (BAG 10.12.1996 - 1 ABR 32/96 - NZA 1997, 889, 899; BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rz. 12 a.a.O.; LAG Düsseldorf 11.01.2011 - 17 Sa 828/10 - Rz. 69 juris).

    Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb - desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers - eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - Rz. 13 a.a.O.).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 66 = EzA BetrVG 2001 § 111 Nr. 5; 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 - BAGE 108, 311, 314).

    Nur dann ist die mit § 111 Satz 3 Ziff. 4 1. Alt. BetrVG verbundene Fiktion gerechtfertigt, die Maßnahme iSv. § 111 Satz 1 BetrVG ziehe wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile nach sich (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - aaO.).

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

    Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines Betriebsteils zusammenfallen (so in BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22, BAGE 126, 169) .
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 250/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Sie kann sowohl in Form der Betriebsaufspaltung als auch in Form der Abspaltung eines Betriebsteils erfolgen (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, BAGE 126, 169) .

    Eine Spaltung in dem einen oder anderen Sinne kann auch mit der Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils einhergehen (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, aaO; 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

    cc) Eine Spaltung iSd. § 21b BetrVG liegt nicht vor, wenn sich die Umstrukturierung darin erschöpft, die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils zu beenden, solange der Restbetrieb seine Identität behält und funktionsfähig bleibt (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, BAGE 126, 169; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 21b Rn. 9 mwN) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 26 TaBV 1298/11

    Errichtung einer Einigungsstelle in Bezug auf einen Interessenausgleich und einen

    Ist eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 3 Nr. 3 oder 4 BetrVG geplant, wird der Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen fingiert (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 1 b cc der Gründe).

    Für die abgespaltenen Teile hat er, sofern die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, ein zeitlich befristetes Übergangsmandat (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 1 a der Gründe).

    Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 4 a der Gründe).

    c) Ist in diesem Sinne eine Betriebsänderung gegeben, wird der Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen fingiert (vgl. BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - ZIP 2008, 1444, zu B II 1 b cc der Gründe).

  • LAG Hamm, 14.10.2016 - 13 TaBVGa 8/16

    Die portugiesischen Arbeitnehmer können bei der Firma DURA Automotive am Samstag

    Namentlich ist eine Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG), insbesondere bei den Zuständigkeiten und der Verantwortung ( vgl. BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 66) , nicht ersichtlich.
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.07.2016 - 5 Sa 414/15

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 277/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

  • BAG, 01.06.2022 - 7 ABR 41/20

    Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2014 - 3 TaBV 38/13

    Einigungsstelle, Sozialplan, Erzwingbarkeit, Betriebsänderung, Änderung der

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 19/21

    Gemeinschaftsbetrieb - Auflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft -

  • LAG Nürnberg, 21.09.2009 - 6 Sa 808/08

    Nachteilsausgleich - Kleinbetrieb - wesentliche Einschränkung

  • LAG Düsseldorf, 11.01.2011 - 17 Sa 828/10

    Betriebsbedingte Kündigung nach wirksamen Widerspruch gegen einen

  • ArbG Bonn, 04.11.2020 - 2 BV 30/20

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

  • SG München, 28.09.2021 - S 57 AL 326/20

    Transferkurzarbeitergeld und Betriebsänderung

  • LAG Düsseldorf, 05.03.2009 - 5 Sa 1626/08

    Interessenausgleich; wesentlicher Betriebsteil; Kleinbetrieb; Nachteilsausgleich

  • LAG Hamm, 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12

    Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei

  • LAG Bremen, 14.10.2008 - 1 TaBV 16/08

    Dürfen Stellen nur mit eigenen Mitarbeitern besetzt werden? - Tarifvertrag

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 17 Sa 1678/10

    Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des

  • LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 17 Sa 1391/10

    Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch des

  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

    Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

  • LAG Hamm, 31.01.2014 - 13 TaBV 114/13

    Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

  • LAG Niedersachsen, 28.02.2012 - 1 TaBV 134/11

    Einigungsstelle zu Sozialplan bei Personalabbau des Dienstleisters der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2021 - 5 TaBV 10/21

    Sozialplanpflicht - Betriebsänderung - wesentlicher Betriebsteil

  • LAG Hamm, 30.12.2011 - 13 TABvGa 14/11

    Einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch;

  • LAG Nürnberg, 11.10.2010 - 7 TaBVGa 7/10

    Betriebsratsmitglied - Versetzung zu anderer Betriebseinheit - § 103 Abs. 3

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2016 - 1 TaBV 1310/16

    Begründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle

  • LAG Niedersachsen, 12.01.2010 - 1 TaBV 73/09

    Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans bei gehäufter Schließung

  • LAG Baden-Württemberg, 21.09.2009 - 4 Sa 41/08

    Schwellenwert für eine Betriebsänderung - wesentlicher Personalabbau in einem

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2009 - 26 TaBV 1185/09

    Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan - Filialschließungen bei

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2022 - 19 TaBV 1/22

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Interessenausgleich -

  • LAG Hessen, 07.05.2015 - 5 Sa 1434/14

    Anwendbarkeit des KSchG bei Kleinbetrieben

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2009 - 11 TaBV 13/09

    Betriebsänderung - Sozialplan - wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder

  • LAG Hamm, 06.09.2010 - 10 TaBV 51/10

    Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans nach Eröffnung einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.11.2018 - 6 TaBV 1496/18

    Konzernbetriebsrat - Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit -

  • ArbG Frankfurt/Main, 24.06.2014 - 8 BVGa 404/14
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