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   BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12   

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https://dejure.org/2014,14960
BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12 (https://dejure.org/2014,14960)
BAG, Entscheidung vom 18.03.2014 - 1 ABR 77/12 (https://dejure.org/2014,14960)
BAG, Entscheidung vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 (https://dejure.org/2014,14960)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • openjur.de

    Unterlassungsanspruch; grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 3 BetrVG, § 98 Abs 4 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung bei der Freistellung von Arbeitnehmern für Bildungsmaßnahmen

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Bei einmaligem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen besteht Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

  • bag-urteil.com

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • Betriebs-Berater

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei der Freistellung von Arbeitnehmern für Bildungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats auch bei einmaligem grobem Verstoß des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Weiterbildung als grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bei einmaligem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen besteht Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Einmaliges Fehlverhalten als grober Verstoß gegen die Betriebsverfassung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 987
  • BB 2014, 1908
  • DB 2014, 1628
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) .

    Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) .

  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
    Er kann sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl nur zu widersprechen (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 16, BAGE 134, 62).
  • LAG Hessen, 21.06.2012 - 9 TaBV 75/12

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Mitbestimmung - Unterlassungsantrag

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - aufgehoben.
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
    Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist (BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zu B II 2 der Gründe) .
  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 73, 291) .
  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

    Auszug aus BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 77/12
    Der Annahme eines groben Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75) .
  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

    Der Umstand, dass die Arbeitgeberin in den Instanzen zum Ausdruck gebracht hat, sie werde künftig das streitige Mitbestimmungsrecht wahren, falls sich ihre Rechtsauffassung als unrichtig erweisen sollte, ist für sich gesehen nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15) .
  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

    Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15; 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75) .

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 2 b bb der Gründe, BAGE 110, 252) .

  • BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21

    Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (Fitting 31. Aufl. § 23 Rn. 14; vgl. zu § 23 Abs. 3 BetrVG BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16) .

    Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens ausscheidet (vgl. zu § 23 Abs. 3 BetrVG BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15 mwN) .

  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

    Mit dem Einsatz von Leihpersonal am 11., 12. und 13. Februar 2016, ohne dass der Betriebsrat der Lage der Arbeitszeit einschließlich der Pausen zugestimmt hatte, hat die Arbeitgeberin nicht gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG verstoßen, so dass weder ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats (vgl. grundlegend BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -, juris, Rn. 31 ff; zuletzt auch BAG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 18, m.w.N.) noch einer aus § 23 Abs. 3 BetrVG (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.) besteht.

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 14 f.; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 -1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 24 ff.).

    Nachdem diesen Unterrichtungen jeweils nur vier Profile beigefügt waren, tatsächlich auch jeweils nur vier Personen zum Einsatz kamen und - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - ein Tippfehler seitens der Arbeitgeberin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, geht das Beschwerdegericht nicht von einem Verstoß aus, auch wenn es grundsätzlich auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 9/22

    Betriebliche Vergütungsordnung - tarifgebundener Arbeitgeber

    Verteidigt der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage, kann dies der Annahme eines groben Verstoßes allerdings entgegenstehen (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15 mwN) .

    (2) Die Würdigung, ob der Arbeitgeber in grobem Maß seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt hat, obliegt zwar in der Regel den Tatsacheninstanzen, denen hierbei ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16 mwN) .

  • BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 109/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. zu diesem Überprüfungsmaßstab: BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 16; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 9) .
  • BAG, 15.11.2022 - 1 ABR 15/21

    Aufhebung einer personellen Maßnahme - Beendigung der Maßnahme

    In diesem Fall scheidet ein Unterlassungsanspruch aus (vgl. BAG 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15) .
  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Ein grober Verstoß der Arbeitgeberin ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (vgl. BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012-1 ABR 77/10 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 -, juris, Rn. 15; BAG, Beschluss vom 19. Januar 2010-1 ABR 55/08 -, juris, Rn. 28).
  • LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23

    Teilnahme an einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz - Größe des

    Der Annahme eines groben Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, Rn. 15, juris).

    Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist (BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 77/12 -, Rn. 18, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.09.2017 - 6 TaBV 8/17

    Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Unterlassungsanspruch, Durchführungsanspruch,

    Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15; BAG 18.03.2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15).

    Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist (BAG 18.03.2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 18).

    Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (BAG 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15; BAG 18.03.2014 - 1 ABR 77/12 - Rn. 15).

  • LAG Hessen, 06.03.2023 - 16 TaBV 85/22

    Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Unterlassungsantrag nach § 23

  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2016 - 21 TaBV 4/16

    Fahrdienstpläne - fehlende Zustimmung Betriebsrat - Einigungsstelle

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 9 TaBV 157/18

    Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel zwecks Information von Aufsichtsrat und

  • BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 110/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

  • LAG Hessen, 08.08.2022 - 16 TaBV 191/21

    Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG

  • LAG Nürnberg, 25.04.2017 - 6 TaBV 53/16

    Bildungsmaßnahme - Globalantrag - Unterlassungsanspruch

  • VG Düsseldorf, 11.05.2017 - 40 L 1742/17

    Unterlassung; Rückgängigmachung; Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der

  • ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22

    Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2016 - 10 TaBV 1308/16

    Betriebsvereinbarung - flexible Arbeitszeit - Funktionszeit - Verkürzung der

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