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   BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10   

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https://dejure.org/2012,29306
BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 (https://dejure.org/2012,29306)
BAG, Entscheidung vom 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 (https://dejure.org/2012,29306)
BAG, Entscheidung vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 (https://dejure.org/2012,29306)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Eingruppierung einer Architektin

  • openjur.de

    Eingruppierung einer Architektin; BAT-KF; akademischer Zuschnitt einer dem Hochschulstudium entsprechenden Tätigkeit

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Eingruppierung einer Architektin - BAT-KF - akademischer Zuschnitt einer dem Hochschulstudium entsprechenden Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 BAT-KF vom 26.06.1986, § 22 Abs 2 BAT-KF vom 26.06.1986, Anl 1a Abschn 6 Fallgr 1 BAT-KF vom 26.06.1986, Anl 1a Abschn 4.3 BAT-KF vom 26.06.1986
    Eingruppierung einer Architektin - BAT-KF - akademischer Zuschnitt einer dem Hochschulstudium entsprechenden Tätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer Architektin in die Entgeltgruppe 14 BAT-KF

  • rewis.io

    Eingruppierung einer Architektin - BAT-KF - akademischer Zuschnitt einer dem Hochschulstudium entsprechenden Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Architektin in die Entgeltgruppe 14 BAT -KF

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hochschultätigkeit: Wie erfolgt Vergütungszuordnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung einer Architektin - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 1455
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 21.10.1998 - 4 AZR 629/97

    Eingruppierung: Beratende Ingenieurin (technische Beraterin) in

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (st. Rspr., BAG 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97) .

    Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte (BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - aaO; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97) .

    Demgegenüber ist es in der Regel nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche Fachkenntnisse über die eines Fachhochschulstudiums hinaus für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, weil es sich vorliegend nicht um Aufbaufallgruppen iSd. der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305) handelt (anders noch BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - aaO; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - aaO) .

    Unabhängig davon fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Klägerin erworben hat und weshalb sie "zwingend auf übergreifende", nicht näher festgestellte Kenntnisse angewiesen ist, weshalb auch deshalb ein revisibler Rechtsfehler vorliegt (vgl. dazu BAG 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 c der Gründe, BAGE 90, 53) .

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Demgegenüber ist es in der Regel nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche Fachkenntnisse über die eines Fachhochschulstudiums hinaus für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, weil es sich vorliegend nicht um Aufbaufallgruppen iSd. der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305) handelt (anders noch BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - aaO; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - aaO) .

    Eine in der Sache damit unterlassene, aber nach dem eigenen Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts erforderliche Vergleichsbetrachtung, verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze (BAG 27. August 2007 - 4 AZR 484/07 - Rn. 23, BAGE 127, 305).

    Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305) .

  • BAG, 08.09.1999 - 4 AZR 688/98

    Eingruppierung - Diplompädagoge in Erziehungsberatungsstelle

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    b) Die für das Vorliegen des tariflichen Merkmals "mit entsprechender Tätigkeit" darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (st. Rspr., s. etwa BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271) hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind.

    Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte (BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - aaO; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97) .

    Demgegenüber ist es in der Regel nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche Fachkenntnisse über die eines Fachhochschulstudiums hinaus für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, weil es sich vorliegend nicht um Aufbaufallgruppen iSd. der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305) handelt (anders noch BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - aaO; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - aaO) .

  • BAG, 18.05.1977 - 4 AZR 18/76

    Devisenprüfer - Außenwirtschaftsüberwachung - Entsprechende Tätigkeit -

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse der Beschäftigten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt, notwendig sein (st. Rspr., BAG 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97) .

    Ob eine Mitarbeiterin eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte (BAG 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - aaO; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97) .

  • LAG Köln, 06.04.1992 - 14 Sa 781/91

    Bundesanstalt für Arbeit; Bewährung; Leistungsbereich; Verhaltensbereich;

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Diese Regelung, die wörtlich der Vorbemerkung 2 der Anlage 1a BAT entspricht (zur Fachhochschulausbildung als dabei erfasster Ausbildung s. nur BAG 26. März 1992 - 4 AZN 71/92 - ZTR 1992, 292; vgl. auch 7. September 1988 - 4 AZR 159/88 - ZTR 1989, 25) , nimmt die Laufbahnverordnungen der Länder in Bezug.
  • BAG, 07.09.1988 - 4 AZR 159/88

    Eingruppierung von Bausachverständigen nach Bundes-Angestelltentarifvertrag (

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Diese Regelung, die wörtlich der Vorbemerkung 2 der Anlage 1a BAT entspricht (zur Fachhochschulausbildung als dabei erfasster Ausbildung s. nur BAG 26. März 1992 - 4 AZN 71/92 - ZTR 1992, 292; vgl. auch 7. September 1988 - 4 AZR 159/88 - ZTR 1989, 25) , nimmt die Laufbahnverordnungen der Länder in Bezug.
  • BAG, 21.06.2000 - 4 AZR 389/99

    Eingruppierung eines Sachgebietsleiters in der Fachrichtung Bauingenieurwesen -

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    bb) Damit hat die Klägerin nicht diejenigen Tatsachen dargetan, die begründen könnten, weshalb sich die ihr übertragene Tätigkeit durch das "Maß der Verantwortung" erheblich aus den Anforderungen heraushebt (zur Auslegung des Merkmals vgl. nur BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 389/99 - zu 4 e der Gründe mwN, ZTR 2001, 125) , die sich nach dem Tätigkeitsmerkmal des Abschnitts 4.3, Fallgruppe 13 AEGP.BAT-KF ergeben.
  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 79/08

    Eingruppierung einer Lehrkraft an einer Bundeswehrfachschule

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Dem entspricht die Unterscheidung in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG, vom 31. Oktober 2006, GV NRW S. 474) zwischen Universitäten und Fachhochschulen, die letztere nicht ausdrücklich als "wissenschaftliche Hochschulen" nennt (zu dieser herkömmlichen Unterscheidung zwischen Universitäten und Fachhochschulen, wonach Universitäten auch als wissenschaftliche Hochschulen bezeichnet werden s. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 130, 81) .
  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 313/09

    Eingruppierung einer Logopädin nach den AVR-K

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305) .
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 441/10
    Dabei kann die kritische Beurteilung dieser Differenzierung unter dem Blickwinkel der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 45 ff., BVerfGE 126, 1) außer Betracht bleiben.
  • BAG, 26.03.1992 - 4 AZN 71/92
  • BAG, 20.09.1995 - 4 AZR 413/94

    Eingruppierung einer Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten

  • BAG, 10.12.1997 - 4 AZR 221/96

    Eingruppierung - Daktyloskop in einem Landeskriminalamt

  • BAG, 08.11.2006 - 4 AZR 620/05

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Versuchslabor einer Universität

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Altersdiskriminierung - Punkteschema

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 495/08

    Eingruppierung einer Oberärztin

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 912/08

    Eingruppierung von Sachbearbeitern im Integrationsamt

  • LAG Düsseldorf, 25.06.2010 - 10 Sa 663/09

    Eingruppierung einer Architektin der zentralen kirchlichen

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 964/13

    Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten

    notwendig sein (st. Rspr., BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 ; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 - zu II 3 b der Gründe; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -) .

    Insbesondere fehlt es an den erforderlichen Feststellungen zu den im Hochschulstudium erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten der Klägerin und weshalb diese für ihre auszuübende Tätigkeit nicht bloß nützlich oder erwünscht, sondern notwendig sind, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 486/11 - Rn. 37; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -) .

    Auf die Notwendigkeit eines schlüssigen Vortrags hatte bereits das Arbeitsgericht mit seiner klageabweisenden Entscheidung hingewiesen (vgl. zu einem ähnl. gelagerten Fall bereits BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 31) und ausgeführt, die Klägerin habe es versäumt, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Kenntnisse und Fertigkeiten ihr die Hochschulbildung vermittelt habe und aus welchen Gründen ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten ihre Aufgabe als IT-Sicherheitsbeauftragte nicht ordnungsgemäß erledigt werden könne.

  • BAG, 20.03.2013 - 4 AZR 486/11

    Eingruppierung - Bestimmung der "nächstniedrigeren Vergütungsgruppe" gemäß der

    a) Der für das Vorliegen des tariflichen Merkmals "mit entsprechender Tätigkeit" darlegungs- und beweispflichtige Kläger (st. Rspr., s. etwa BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - zu I 3 c bb (1) der Gründe) hat bisher nicht schlüssig dargetan, dass er als Angestellter iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Anlage 1a zum BAT die sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IIb BAT für "Sportlehrer an Bundeswehrschulen" mit Ausnahme der geforderten Vorbildung oder Ausbildung erfüllt.

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind bei einer Tätigkeit mit sog. akademischen Zuschnitt die in der der Tätigkeit entsprechenden Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Angestellten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich bzw. notwendig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23 mwN; 7. Juni 2006 - 4 AZR 225/05 -; 15. März 2006 - 4 AZR 157/05 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 5 a der Gründe, BAGE 90, 53; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -) .

    Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN; 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 -; 21. Oktober 1998 - 4 AZR 629/97 - zu 6 a der Gründe, aaO; 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 -) .

  • BAG, 05.05.2021 - 4 AZR 666/19

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin im sozialpsychiatrischen Dienst

    Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe BAG 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 50, BAGE 168, 306; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 28) .
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