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   BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08   

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https://dejure.org/2010,1729
BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 (https://dejure.org/2010,1729)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 (https://dejure.org/2010,1729)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 (https://dejure.org/2010,1729)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • openjur.de

    Betriebsrente; Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 5 BetrAVG, § 5 Abs 1 BetrAVG, § 5 Abs 2 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG
    Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anrechnung von Witwergeld nach Beamtenversorgungsrecht auf die betriebliche Altersversorgung; Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • bag-urteil.com

    Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • Betriebs-Berater

    Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • rewis.io

    Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Anrechnung von Witwergeld nach Beamtenversorgungsrecht auf die betriebliche Altersversorgung; Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Auszehrung der Betriebsrente bei Anrechnung von an die wirtschaftliche Entwicklung angepassten Versorgungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    BAV - Verrechnung bei Hinterbliebenenversorgung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verrechnung der Hinterbliebenenversorgung mit bAV

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Anrechnung gesetzlicher auf betriebliche Rente // Anrechnung bis 80 Prozent ist aber zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 176 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 1799
  • BB 2011, 443
  • DB 2010, 2400
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Die Betriebsparteien haben - ebenso wie die anderen Normgeber - einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (vgl. zum Ganzen BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 29 - 31, NZA 2010, 701).

    Die daraus folgenden Differenzierungen stehen in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 37, NZA 2010, 701).

    Ein Verstoß gegen § 75 BetrVG führt - jedenfalls - im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu einem Anspruch auf Angleichung nach oben, wie es in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG vorausgesetzt wird (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 55, NZA 2010, 701).

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 31/90

    Anrechnung anderweiter Versorgungsleistungen

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Soweit Satz 1 einer Anrechnung nicht entgegensteht, kommt es auf Satz 2 nicht mehr an (vgl. BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 66, 282).

    Sie steht nur umgekehrt der Anrechnung von Versorgungsleistungen entgegen, die sich der Arbeitnehmer ohne Beteiligung eines Arbeitgebers ausschließlich auf eigene Kosten verschafft hat (vgl. BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - aaO).

    Die Bestimmung steht der Anwendung von sonstigen gesetzlichen Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht entgegen, die eine Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt (vgl. BT-Drucks. 7/2843 S. 8 sowie BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 66, 282).

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Dies ist in der Rechtsprechung sowohl des Senats (vgl. zB 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 62, 345) als auch des Bundesgerichtshofs (20. September 2006 - IV ZR 304/04 - Rn. 17, BGHZ 169, 122) anerkannt.

    Es hat dabei den Rechtssatz entwickelt, dass bei derartigen Fallgestaltungen eine völlige Auszehrung der Versorgungsrechte ausgeschlossen ist (ebenso die Rechtsprechung des BGH vgl. 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - Rn. 18, BGHZ 169, 122).

  • BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 942/94

    Auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhende gesetzliche Altersrente

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Allerdings müssen Berücksichtigungstatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, dem Arbeitnehmer erkennbar und eindeutig beschrieben werden (vgl. zB BAG 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 81, 345).

    Die Regelung lässt daher nicht nur eine Anrechnung solcher Leistungen zu, die der zur Versorgung verpflichtete Arbeitgeber finanziert hat (vgl. BAG 17. Mai 1988 - 3 AZR 400/86 - zu 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 5 Nr. 27 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 19; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 81, 345).

  • BAG, 23.09.2003 - 3 AZR 465/02

    Betriebliche Altersversorgung: Anrechnung von Abgeordnetenpensionen auf eine

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Entscheidend für das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist allein, dass der Arbeitnehmer ausschließlich eigene Beiträge aufwenden musste (vgl. BAG 23. September 2003 - 3 AZR 465/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 107, 369).

    § 5 Abs. 2 BetrAVG steht der Anrechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge nicht entgegen (BAG 23. September 2003 - 3 AZR 465/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 107, 369).

  • BVerwG, 17.03.1983 - 2 C 28.81

    Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Witwengeld und

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Dort wurde als Reaktion auf die genannte Grundsatzentscheidung des BVerfG durch die Einführung von § 53 Abs. 5 Satz 1 sowie § 54 Abs. 3 und 4 BeamtVG - soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Dienstes durch Einsatz von "Verwendungseinkommen" in Frage stehen - bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten eine wirtschaftliche Entwertung von mehr als 80 % ausgeschlossen, indem ein Mindestsatz von 20 % der Einkünfte verbleibt (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Art. V § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. März 1979, BGBl. I S. 357, dazu BT-Drucks. 8/2075 S. 20 und BVerwG 17. März 1983 - 2 C 28/81 - NVwZ 1983, 548 sowie Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2218, dazu BT-Drucks. 11/5136 S. 24).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Diesen Unterschied hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 11. Oktober 1977 (- 2 BvR 407/76 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 97) herausgearbeitet .
  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung im Übrigen bleiben ohne Weiteres sinnvoll und können in sich geschlossen noch weiter angewendet werden (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162).
  • BAG, 05.09.1989 - 3 AZR 575/88

    Betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Dies ist in der Rechtsprechung sowohl des Senats (vgl. zB 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 62, 345) als auch des Bundesgerichtshofs (20. September 2006 - IV ZR 304/04 - Rn. 17, BGHZ 169, 122) anerkannt.
  • LAG Düsseldorf, 07.09.2007 - 10 Sa 904/07

    Betriebliche Altersversorgung; Anrechnung von Witwergeld

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 80/08
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. September 2007 - 10 Sa 904/07 - teilweise aufgehoben.
  • ArbG Essen, 04.04.2007 - 4 Ca 5030/06

    Nachträgliche Kürzung einer betrieblichen Versorgungsleistung durch Anrechnung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BAG, 17.05.1988 - 3 AZR 400/86

    Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Regelung für eine Versorgungsobergrenze

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 734/05

    Tariflicher Eingriff in laufende Betriebsrenten

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BAG, 15.07.2008 - 3 AZR 172/07

    Streitgegenstand

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 453/17

    Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge

    Jedoch muss die ggf. erforderliche Auslegung ergeben, dass die Anrechnungsklausel hinreichend bestimmt ist (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 20 mwN).

    Die Bestimmung schränkt vielmehr das Anrechnungsverbot des Satzes 1 ein und erweitert damit die Anrechnungsmöglichkeiten (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 27) .

    Entscheidend für das Anrechnungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG ist deshalb allein, dass der Arbeitnehmer zumindest auch eigene Beiträge aufwenden musste; anderenfalls ließe sich Satz 2 entgegen Wortlaut und systematischer Stellung nicht als Einschränkung von Satz 1 verstehen (missverständlich insoweit: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 27; 23. September 2003 - 3 AZR 465/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 107, 369; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 81, 345; 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 zu II 1 c der Gründe, BAGE 66, 282 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes) .

  • LAG Düsseldorf, 01.02.2019 - 6 Sa 760/18

    Zulässigkeit der Anrechnung der Verletztenrente auf die Betriebsrente

    (2) Die RL 02/89 enthalten auch im Übrigen keine zeitliche Begrenzung der Berücksichtigung anrechenbarer Bezüge (vgl. BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 18, juris).

    Der historische Gesetzgeber wollte damit dem Rechnung tragen, dass der Versorgungsgedanke "solche Kürzungen jedenfalls dann nicht rechtfertigen"könne, "wenn sie dazu führen, dass die Dynamisierung sozialer Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugutekommt, sondern den Arbeitgeber entlastet"(BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 24, juris).

    Die Grundsätze der vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 - zur Anrechenbarkeit eines Witwergeldes lassen sich nicht auf die Anrechnung einer Verletztenrente übertragen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus ausgeführt, dass diesen Grundsätzen sowohl die Tarifpartner (vgl. BAG v. 16.02.1978 aaO) als auch die Betriebsparteien (BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 33 ff., juris) Rechnung tragen müssten.

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 685/09

    Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer

    Damit verbietet § 5 Abs. 1 BetrAVG die Minderung der Betriebsrente durch die Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 24, AP BetrAVG § 5 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 34) .
  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 349/20

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung anderweitiger Bezüge -

    Anrechnungen anderweitiger Bezüge auf eine Betriebsrente sind nur insoweit möglich, als die maßgeblichen Bestimmungen die Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungstatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig beschreiben (für eine tarifvertragliche Regelung vgl. BAG 26. März 1996 - 3 AZR 1023/94 - zu I 2 der Gründe; für eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung: vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 20 sowie 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 16, BAGE 134, 254; für eine vertragliche Regelung vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 453/17 - Rn. 31, BAGE 164, 294) .
  • LAG Hamburg, 12.10.2015 - 7 Sa 36/15
    Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (BAG, 18.5.2010, 3 AZR 80/08; zit. nach iuris).

    Dagegen ist bei einer personenbedingten Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BAG, 18.5.2010, 3 AZR 80/08; zit. nach iuris).

    Der Normgeber hat dabei einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (BAG, 18.5.2010, 3 AZR 80/08; 16.2.2010, 3 AZR 216/09; zit. nach iuris).

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 686/11

    Betriebliche Altersversorgung - Überführung in ein geändertes Versorgungssystem -

    Die Betriebsparteien durften im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (vgl. dazu nur BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 36; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 29 ff., BAGE 133, 158) daher davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, typischerweise die Voraussetzungen für die vorgezogene Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllen und damit auch die Betriebsrente nach der VersO-DBR vorzeitig (§ 6 BetrAVG) und abschlagsfrei in Anspruch nehmen (können) .
  • LAG München, 02.07.2012 - 3 Sa 838/11

    Betriebliche Altersversorgung, beamtenrechtliche Grundsätze, Halbanrechnung von

    Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt insbesondere zur Anwendung, wenn Normengeber bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 - NJOZ 2011, 71).

    4. Aufgrund des Verstoßes gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz war die Klägerin entsprechend § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG ein Anspruch auf Angleichung nach oben zuzusprechen, der sich in Höhe des unstreitigen Betrags von EUR 554, 18 brutto monatlich jedenfalls seit dem 01.04.2005 zuzüglich der jährlichen Dynamisierung beläuft (vgl. BAG, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2013 - 6 Sa 584/13

    Anrechnung der gesetzlichen Witwenrente auf BetriebsrenteScheidung einer

    Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (vgl. nur BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 34, AP Nr. 51 zu § 5 BetrAVG).

    Da dies zwischen den Parteien nicht im Streit steht, wird insoweit zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zum Auszehrungsverbot im Urteil vom 18.05.2010 - Az: 3 AZR 80/08 - (AP Nr. 51 zu § 5 BetrAVG) Bezug genommen, die sich die Kammer vollumfänglich zu eigen macht.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2011 - 6 Sa 1683/10

    Auslegung einer Versorgungszusage - Anlehnung an das Beamtenversorgungsrecht

    Diese Regelung entspricht § 5 Abs. 2 BetrAVG, wonach Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge gekürzt werden dürfen, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen (Satz 1), was nach Satz 2 nicht für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, soweit diese auf Pflichtbeiträgen beruhen (dazu BAG, Urteil vom 18.05.2010 - 3 AZR 80/08 - ZTR 2010, 539 R 27).
  • ArbG Essen, 17.07.2018 - 2 Ca 2815/17
    Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht sogar bereits entschieden, dass es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass eine andere Versorgungsleistung, die erst nach dem Renteneintritt gewährt worden sind, nicht auf eine Betriebsrente angerechnet werden dürfte (vgl. BAG vom 18.05.2010, 3 AZR 80/08).
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