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   BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10   

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https://dejure.org/2011,7455
BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10 (https://dejure.org/2011,7455)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2011 - 10 AZR 360/10 (https://dejure.org/2011,7455)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 (https://dejure.org/2011,7455)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Tarifliche Jahressonderzahlung für Auszubildende

  • openjur.de

    Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG
    Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG
    Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Jahressonderzahlung für Auszubildende (MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW)

  • rewis.io

    Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Jahressonderzahlung für Auszubildende nach § 9 MTV für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Jahressonderzahlung für Auszubildende [MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW]

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tarifliche Jahressonderzahlung für Auszubildende im Hotel- und Gaststättengewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 943
  • DB 2011, 2728
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 348/02

    Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch ist ein Arbeitsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis nicht gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse ganz unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72) .

    Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 235/05 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - zu 2 b der Gründe, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3) .

  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 317/09

    Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    a) Verwendet ein Tarifvertrag einen Rechtsbegriff, der vom Gesetzgeber in anderem Zusammenhang gebraucht wird, und bedienen die Tarifvertragsparteien sich damit der juristischen Fachsprache, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 9 = EzA TVG § 4 Brot- und Backwarenindustrie Nr. 2; vgl. auch 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - zu II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36) .
  • BAG, 16.11.2005 - 10 AZR 235/05

    Rückzahlung einer Zuwendung für Auszubildende

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 235/05 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - zu 2 b der Gründe, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3) .
  • BAG, 16.12.2004 - 6 AZR 127/04

    Berufsausbildung - Kündigung während der Probezeit

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 3 b bb (2) der Gründe, AP BBiG § 15 Nr. 13 = EzA BBiG § 15 Nr. 14) .
  • BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 999/06

    Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 31 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. V/4260 S. 9 und die st. Rspr., BAGE 125, 285) .
  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 630/99

    Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Dass die Tarifvertragsparteien einem Auszubildenden bei Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder gar einer ersten Wiederholungsprüfung (vgl. dazu BAG 26. September 2001 - 5 AZR 630/99 - EzA BBiG § 14 Nr. 11; 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - BAGE 94, 66) eine erhöhte Jahressonderzuwendung infolge längerer Betriebszugehörigkeit zukommen lassen wollten, ist nicht erkennbar.
  • BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99

    Schadensersatz bei Abbruch der Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 235/05 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; 10. Juli 2003 - 6 AZR 348/02 - zu 2 a bb der Gründe, BAGE 107, 72; 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - zu 2 b der Gründe, AP BBiG § 3 Nr. 7 = EzA BBiG § 16 Nr. 3) .
  • LAG Hamm, 25.03.2010 - 15 Sa 44/10

    Jahressonderzahlung für Auszubildende im Hotel- und Gaststättengewerbe

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. März 2010 - 15 Sa 44/10 - aufgehoben.
  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 622/98

    Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der ersten

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    Dass die Tarifvertragsparteien einem Auszubildenden bei Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder gar einer ersten Wiederholungsprüfung (vgl. dazu BAG 26. September 2001 - 5 AZR 630/99 - EzA BBiG § 14 Nr. 11; 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - BAGE 94, 66) eine erhöhte Jahressonderzuwendung infolge längerer Betriebszugehörigkeit zukommen lassen wollten, ist nicht erkennbar.
  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 468/01

    Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 360/10
    a) Verwendet ein Tarifvertrag einen Rechtsbegriff, der vom Gesetzgeber in anderem Zusammenhang gebraucht wird, und bedienen die Tarifvertragsparteien sich damit der juristischen Fachsprache, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 9 = EzA TVG § 4 Brot- und Backwarenindustrie Nr. 2; vgl. auch 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - zu II 3 der Gründe, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36) .
  • BAG, 28.03.2007 - 10 AZR 261/06

    Jahressonderzuwendung - befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    Bei einer solchen Sondervergütung wird die Belohnung künftiger Betriebstreue in der Regel dadurch sichergestellt, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraums voraussetzt (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 21) .
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

    Praktikum - Berufsausbildung - Probezeitkündigung

    Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 37; 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 300/18

    Sonderzahlung - tarifvertragliche Stichtagsklausel

    Sowohl die Voraussetzung des ungekündigten Fortbestands als auch die Rückzahlungsregelung zeigen, dass auch zukünftige Betriebstreue belohnt werden soll (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 21; 12. Januar 2000 - 10 AZR 928/98 - zu B 2 b cc der Gründe mwN) .
  • LAG Hamm, 04.04.2019 - 15 Sa 1094/18

    Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei Jubiläumszuwendung

    Es gebe gegenteilige Entscheidungen aus dem Jahre 2011 (7 AZR 375/10 und 10 AZR 360/10).

    Die Beklagte verweist hierfür erneut auf BAG 10 AZR 360/10.

    Der Hinweis der Beklagten auf BAG 10 AZR 360/10 sei ebenso unergiebig wie der auf BAG 7 AZR 375/10; beide Entscheidungen behandelten nicht die Anrechnung von Ausbildungszeiten auf die Betriebszugehörigkeit.

    (2) Die Begriffe Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis sind zwar nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch nicht generell gleichzusetzen (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255) , weil beide Vertragsverhältnisse ganz unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen ( BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 360/10, juris; BAG 20. August 2003 - 5 AZR 436/02, juris) ; auch kann das Berufsausbildungsverhältnis nicht als spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses angesehen werden (BAG v. 20. August 2003 - 5 AZR 436/02)., Juris ).

    (5) Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 375/10 und 10 AZR 360/10) sind unergiebig; darauf weist der Kläger zutreffend hin.

  • LAG Hamm, 13.09.2017 - 6 Sa 1036/17

    Eingruppierung eines als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen

    Aufgrund der Verwendung dieses Begriffs in der juristischen Fachsprache ist vielmehr davon auszugehen, dass er in dieser Bedeutung gebraucht wird (vgl. zur Auslegung von Tarifverträgen BAG 18.05.2011 - 10 AZR 360/10 - Rn. 12 mwN).
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