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   BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15   

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BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15 (https://dejure.org/2016,20399)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2016 - 10 AZR 183/15 (https://dejure.org/2016,20399)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 (https://dejure.org/2016,20399)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, § 317 Abs 1 BGB, § 319 Abs 1 S 2 BGB, § 9 Abs 1 ArbGG, § 101 ArbGG
    Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission

  • IWW

    § 563 Abs. 1 ZPO, § ... 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 317, 319 BGB, § 263 ZPO, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 101 ff. ArbGG, § 76 Abs. 5 BetrVG, § 101 ArbGG, § 5 des Gehaltsrahmenabkommens, § 319 BGB, § 9 ArbGG, § 315 BGB, § 315 Abs. 3 BGB

  • Wolters Kluwer

    Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen tariflich geschaffener betrieblicher Kommissionen; Vornahme einer tariflichen Leistungsbeurteilung durch das Gericht bei unverbindlicher Entscheidung der betrieblichen Kommission in entsprechender Anwendung ...

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Kontrolle bei Leistungsbeurteilungen durch eine paritätische Kommission

  • bag-urteil.com

    Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsbeurteilung nach ERA-TV NRW; paritätische Kommission; Besetzung

  • rechtsportal.de

    TVG § 1 ; TVG § 4 Abs. 1 S. 2
    Eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen tariflich geschaffener betrieblicher Kommissionen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungsbeurteilung durch eine paritätische Kommission - und ihre gerichtliche Überprüfung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leistungsbeurteilung nach ERA-TV NRW - paritätische Kommission - Besetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 109
  • NZA 2016, 1089
  • BB 2016, 1779
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 393/03

    Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst dann vor, wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe - übertragen wird (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 193) .

    Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können; die Entscheidung ist dann unverbindlich (BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193) .

    Die Entscheidung soll dabei betriebsnah und fachkundig durch Personen erfolgen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt und die mit den jeweiligen Sachverhalten vertraut sind (vgl. zu diesem Aspekt unter anderem Blickwinkel: BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 d der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193) .

    Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unrichtig ist (BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 d der Gründe mwN; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe mwN, BAGE 109, 193) .

    Einer nochmaligen Überprüfung durch die Schiedsgutachterstelle steht grundsätzlich das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 ArbGG entgegen (vgl. BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 e der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B II der Gründe, BAGE 109, 193) .

  • BAG, 16.12.2014 - 9 AZR 431/13

    Betrieblicher Verbesserungsvorschlag - Verjährung

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf ein Gestaltungsurteil zur Leistungsbestimmung in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB gerichtet (BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 30 mwN) .

    Prüfungsgegenstand ist danach die Entscheidung der paritätischen Kommission und nicht mehr die ursprüngliche Beurteilung (vgl. im Fall der Entscheidung einer paritätischen Kommission über einen Verbesserungsvorschlag BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 29) .

    Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen binden ausschließlich materiell-rechtlich und verstoßen daher nicht gegen das im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 101 ArbGG mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (st. Rspr., zuletzt zB BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f. mwN) .

    Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Entscheidung der paritätischen Kommission (vgl. zur Festsetzung einer Prämie für einen Verbesserungsvorschlag BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 30 mwN) .

  • BAG, 17.03.2005 - 8 AZR 179/04

    Eingruppierung eines Kfz-Mechanikers in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Die Entscheidung soll dabei betriebsnah und fachkundig durch Personen erfolgen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt und die mit den jeweiligen Sachverhalten vertraut sind (vgl. zu diesem Aspekt unter anderem Blickwinkel: BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 d der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193) .

    Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unrichtig ist (BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 d der Gründe mwN; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 4 der Gründe mwN, BAGE 109, 193) .

    Einer nochmaligen Überprüfung durch die Schiedsgutachterstelle steht grundsätzlich das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 ArbGG entgegen (vgl. BAG 17. März 2005 - 8 AZR 179/04 - zu II 2 e der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B II der Gründe, BAGE 109, 193) .

  • BAG, 18.06.2014 - 10 AZR 699/13

    Leistungsentgelt (ERA-TV) - Beurteilung

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Es erfolgt insofern keine Subsumtion von bestimmten Tatsachen unter eine Rechtsnorm (vgl. zu § 17.2.6 ERA-TV BW BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 39, 45, BAGE 148, 271; ebenso schon zur Leistungszulage nach § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 für die Angestellten der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - zu III 2 d der Gründe) .

    dd) Bei der Würdigung des zu erwartenden Vortrags der Parteien wird die von den Tarifvertragsparteien getroffene materiell-rechtliche Wertung, welche Leistung von einem durchschnittlich geeigneten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist (vgl. § 10 Nr. 2 Abs. 1 ERA-TV NRW) , zu berücksichtigen sein (vgl. zu Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast nach ERA-TV BW BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 41 ff., BAGE 148, 271) .

  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 468/96

    Tarifliche Leistungsbeurteilung - Leistungszulage

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Dabei bringt die Norm durch den Verweis auf §§ 101 ff. ArbGG bzw. § 76 Abs. 5 BetrVG zum Ausdruck, dass sowohl die innerbetriebliche Entscheidung als auch die der tariflichen Einigungsstelle nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen soll (vgl. zur Bedeutung eines Verweises auf § 101 ArbGG schon BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - zu III 2 d der Gründe) .

    Es erfolgt insofern keine Subsumtion von bestimmten Tatsachen unter eine Rechtsnorm (vgl. zu § 17.2.6 ERA-TV BW BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 39, 45, BAGE 148, 271; ebenso schon zur Leistungszulage nach § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 für die Angestellten der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - zu III 2 d der Gründe) .

  • BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10

    Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    aa) Die richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (vgl. zur Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 BGB: BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 39) .
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    aa) Die richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (vgl. zur Ersatzleistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 BGB: BGH 8. November 2011 - EnZR 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 39) .
  • BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 235/00

    Auslegung der Bezeichnung des Schiedsgutachters in einer Schiedsgutachterklausel;

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Es ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (vgl. BGH 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00 - zu II 2 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 364/13

    Bonusanspruch - Ermittlung des EBITDA

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. zu einem solchen Fall bei der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 364/13 - Rn. 30) .
  • BAG, 15.05.2013 - 10 AZR 679/12

    Leistungsbonus - Auslegung eines Arbeitsvertrags - billiges Ermessen

    Auszug aus BAG, 18.05.2016 - 10 AZR 183/15
    Die Leistungsbeurteilung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (Staudinger/Rieble § 319 Rn. 44; vgl. zur Leistungsbestimmung nach § 315 BGB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 35 mwN) .
  • BAG, 13.01.2016 - 10 AZR 42/15

    Sonderzahlung - Berechnung des Monatsverdienstes - Alterssicherung

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 934/78

    Tarifvertrag - Dienstunfähigkeit - Feststellung durch Arzt - Lohntarifvertrag der

  • LAG Hamm, 23.10.2014 - 16 Sa 783/14

    Besetzung der paritätischen Kommission gem. § 10 Abs. 7 ERA zum Tarifvertrag der

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 10/12

    Schiedsgutachtervertrag: Werkvertragliche Schadensersatzansprüche der nicht am

  • BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14

    Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung

    Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 679/12 - Rn. 35 mwN; vgl. auch BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 42 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB]) .

    Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (Staudinger/Rieble § 315 Rn. 521; BGB-RGRK/Ballhaus 12. Aufl. § 315 BGB Rn. 19; BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 44 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB]) .

  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 285/16

    Bonuszahlung - billiges Ermessen - Revisibilität

    Ihn konnte und musste das Landesarbeitsgericht daher nicht berücksichtigen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 44, BAGE 155, 109 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB]) .
  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    Solche durch Entscheidungen paritätischer Kommissionen ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. etwa BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 26 f.; für Tarifverträge BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 20 ff., BAGE 155, 109) .

    Die darin liegende Schiedsgutachtenvereinbarung verstößt nicht gegen das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG) , da die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung allein materiellrechtlicher Natur ist (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, aaO; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - aaO) .

    Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt hingegen dann vor, wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe - übertragen wird (BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 21, aaO; 16. Dezember 2014 - 9 AZR 431/13 - Rn. 27; 20. Januar 2004 - 9 AZR 393/03 - zu B I 2 der Gründe mwN, BAGE 109, 193) .

  • LAG Hessen, 24.11.2023 - 10 Sa 573/23
    Der Antrag ist als Gestaltungsantrag statthaft (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 12 ff., NZA 2016, 1089) und auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Auch im Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 38, NZA 2016, 1089).

    Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unrichtig ist (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 38, NZA 2016, 1089, MHdB ArbR/Reinhard 5. Aufl. § 308 Rn. 225).

    b) Aufgrund der Unverbindlichkeit der Entscheidung der paritätischen Kommission ist in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Gericht die Leistungsbeurteilung für den Streitzeitraum vorzunehmen und die Gesamtpunktzahl festzusetzen (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 40, NZA 2016, 1089).

    Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (vgl. BAG 19. Februar 2020 - 10 AZR 19/19 - Rn. 59, NZA 2020, 1050; BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 44, NZA 2016, 1089).

  • LAG Hamm, 26.05.2021 - 10 Sa 213/21

    Keine Prämie für Verbesserungsvorschlag; Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

    Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können; die Entscheidung ist dann unverbindlich (BAG 18.05.2016, 10 AZR 183/15, Rn. 24; BAG, 20.01.2004, 9 AZR 393/03, Rn. 34).

    Nur so kann die Kommissionsentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Kommission die Abgrenzung zwischen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen eingehalten hat (BAG 18.05.2016, 10 AZR 183/15, Rn. 38; BAG, 20.01.2004, 9 AZR 393/03, Rn. 35 ff.).

    Aufgrund der daraus resultierenden Unverbindlichkeit der Entscheidung des ZAI war daher eine richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Gericht auf Grundlage des Vortrages der Parteien zu treffen, ohne dass eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne bestünde ( BAG, 18.05.2016, 10 AZR 183/15, Rn. 44).

  • LAG Hessen, 07.04.2017 - 14 Sa 303/16

    Auf vertragliche Beziehungen einer Aktiengesellschaft zu Dritten, die von der

    Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (BAG 18. Mai 2016 - 10AZR 183/15 - BAGE 155, 109; BAG 3. August 2016 -10 AZR 710/14 - Juris).
  • LAG Hamm, 14.02.2017 - 7 TaBV 91/16

    Versetzung, Zustimmungsersetzung, vorläufige Maßnahme

    Allerdings bleibt auch bei Entscheidungen paritätischer Kommissionen die Einhaltung des Verfahrens stets voll überprüfbar mit der Folge, dass bei Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern, die sich auf das Ergebnis der Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben können, die Entscheidung der Kommission unverbindlich ist (zuletzt BAG, Beschluss vom 18.05.2016, 10 AZR 183/15 zu tariflich vorgesehenen Kommissionen).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 9 Sa 25/19

    Betriebsvereinbarung - Auslegung - Bonus - einseitige Leistungsbestimmung -

    Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann (Staudinger/Rieble § 315 Rn. 521 BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15 - Rn. 44 [zu § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB]).
  • LAG Hessen, 07.06.2018 - 9 Sa 1128/17

    Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand in

    dd) Schließlich wäre die Klageänderung auch deshalb zulässig, weil der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten und von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt gestützt wird, sich das rechtliche Prüfprogramm - mit Ausnahme der Prüfung des SokaSiG auf seine Verfassungsmäßigkeit - nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden ( vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2016 - 10 AZR 183/15, nach juris; so auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2017 - 22 Sa 1701/16, nach juris ).
  • BAG, 23.07.2019 - 9 AZN 252/19

    Zahlung (widerrufene) Zulage - Erstattung Fortbildungskosten - Zahlung

    Der Kläger zeigt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 (- 10 AZR 183/15 - BAGE 155, 109) auf, dass die Entscheidung einer paritätischen Kommission in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB einer eingeschränkten Überprüfung unterliegt.
  • LAG Hessen, 15.11.2018 - 9 Sa 1415/16
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 22 Sa 1701/16

    Klageänderung; Änderung der Rechtslage; Zweifel Verfassungsmäßigkeit SoKaSiG

  • LAG Hessen, 08.02.2018 - 9 Sa 740/16

    1. Mit der Berufung auf das SokaSiG hat der Kläger keinen neuen Streitgegenstand

  • LAG Hamm, 17.07.2020 - 1 Sa 211/20
  • LAG Niedersachsen, 29.11.2018 - 7 Sa 19/18

    Abgrenzung der Vergütungssysteme für "Arbeiter" und "Angestellte"; Eingruppierung

  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 6 ZB 16.1464

    Keine Prämierung eines während der Dienstzeit entwickelten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.04.2022 - 6 Sa 378/21

    Stellenbeschreibung - tarifliche Eingruppierung - Personalbeurteilung -

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