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   BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95   

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BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 (https://dejure.org/1997,1537)
BAG, Entscheidung vom 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 (https://dejure.org/1997,1537)
BAG, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 764/95 (https://dejure.org/1997,1537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialarbeiter - Zusammenwirken mit ärztlichem Personal - Therapiestation eines Krankenhauses - Suchtkranke Patienten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 2060
  • NZA-RR 1997, 448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 14.06.1995 - 4 AZR 246/94

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    "Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal auf einer Therapiestation eines Krankenhauses eine Gruppe von suchtkranken (alkohol-, medikamentenabhängigen und spielsüchtigen) Patienten betreut, hebt sich, wie der Senat bereits für ähnlich gestaltete Tätigkeiten entschieden hat (insbesondere Urteile des Senats vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - AP Nr. 202 zu §§ 22, 23 BAT 1975), in der Regel nicht durch ihre Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgr.

    Auch sie hat die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel des beruflichen Handelns: Den Suchtabhängigen soll so geholfen werden, daß sie nach Möglichkeit ein normales Leben zu führen in der Lage sind (Urteil des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - AP Nr. 202 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Dazu gehört nicht nur die Beratung, sondern auch die Drogenentwöhnungsbehandlung (Urteil des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - aaO.).

    Beispielhaft genannte seien die Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in der sog. Forensischen Abteilung eines Landeskrankenhauses, in dem psychisch-kranke Straftäter - vorrangig Sexual- und Gewalttäter, häufig nach langjährigen Haftstrafen und Sicherungsverwahrung - untergebracht sind (Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 842/93 -, n.v.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Drogenentwöhnungsbehandlung, und zwar im klinischen Entzug bei Drogenabhängigen mit stoffgebunden Suchterkrankungen (Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik (Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - aaO.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst, in dem schwerstgestörte psychisch-kranke Menschen beraten und betreut werden (Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - aaO.), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen im psychiatrischen Krankenhaus, in dem für die Allgemeinheit gefährliche psychisch-kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt werden (Urteil vom 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 -, n.v.), und schließlich die Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in einem Zentrum für Forensische Psychiatrie auf einer Station für psychisch-kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen (Urteil vom 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 -, n.v.).

  • BAG, 10.07.1996 - 4 AZR 139/95

    Eingruppierung: Sozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (vgl. dazu z. B. die Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter sowie vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

    15 BAT /BL (Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

    Beispielhaft genannte seien die Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in der sog. Forensischen Abteilung eines Landeskrankenhauses, in dem psychisch-kranke Straftäter - vorrangig Sexual- und Gewalttäter, häufig nach langjährigen Haftstrafen und Sicherungsverwahrung - untergebracht sind (Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 842/93 -, n.v.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Drogenentwöhnungsbehandlung, und zwar im klinischen Entzug bei Drogenabhängigen mit stoffgebunden Suchterkrankungen (Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik (Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - aaO.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst, in dem schwerstgestörte psychisch-kranke Menschen beraten und betreut werden (Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - aaO.), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen im psychiatrischen Krankenhaus, in dem für die Allgemeinheit gefährliche psychisch-kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt werden (Urteil vom 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 -, n.v.), und schließlich die Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in einem Zentrum für Forensische Psychiatrie auf einer Station für psychisch-kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen (Urteil vom 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 -, n.v.).

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).

    Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 45, 121, 126 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 29. September 1993 - 4 AZR 690/92 - AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; ständige Rechtsprechung des Senats).

  • BAG, 17.08.1994 - 4 AZR 644/93

    Sachbearbeiter für private Vertragsangelegenheiten

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Senatsurteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 17. August 1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom17. August 1994 - 4 AZR 644/93 - aaO.).

  • BAG, 19.12.1969 - 4 AZR 91/69

    Vergütungen - Löhne - Krankenbezüge - Urlaubsvergütungen - Urlaubslöhne -

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen muß notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (vgl. dazu z. B. die Entscheidungen des Senats vom 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter sowie vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

    15 BAT /BL (Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

  • BAG, 22.03.1995 - 4 AZR 71/94

    Eingruppierung in der Drogenentwöhnungsbehandlung

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    "Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal auf einer Therapiestation eines Krankenhauses eine Gruppe von suchtkranken (alkohol-, medikamentenabhängigen und spielsüchtigen) Patienten betreut, hebt sich, wie der Senat bereits für ähnlich gestaltete Tätigkeiten entschieden hat (insbesondere Urteile des Senats vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - AP Nr. 202 zu §§ 22, 23 BAT 1975), in der Regel nicht durch ihre Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgr.

    Beispielhaft genannte seien die Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in der sog. Forensischen Abteilung eines Landeskrankenhauses, in dem psychisch-kranke Straftäter - vorrangig Sexual- und Gewalttäter, häufig nach langjährigen Haftstrafen und Sicherungsverwahrung - untergebracht sind (Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 842/93 -, n.v.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Drogenentwöhnungsbehandlung, und zwar im klinischen Entzug bei Drogenabhängigen mit stoffgebunden Suchterkrankungen (Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik (Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - aaO.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst, in dem schwerstgestörte psychisch-kranke Menschen beraten und betreut werden (Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - aaO.), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen im psychiatrischen Krankenhaus, in dem für die Allgemeinheit gefährliche psychisch-kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt werden (Urteil vom 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 -, n.v.), und schließlich die Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in einem Zentrum für Forensische Psychiatrie auf einer Station für psychisch-kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen (Urteil vom 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 -, n.v.).

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 203/82

    Eingruppierung: Justiziabilität unbestimmter Rechtsbegriffe in Tarifverträgen

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. z. B. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom17. August 1994 - 4 AZR 644/93 - aaO.).
  • BAG, 18.06.1975 - 4 AZR 398/74

    Eingruppierung: Einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, Begriff der

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Die revisionsrechtliche Prüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT ; Urteil vom 14. August 1985 - 4 AZR 322/84 - AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; Urteil vom 1. März 1995 - 4 AZR 8/94 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
  • BAG, 12.02.1997 - 4 AZR 324/95

    Eingruppierung: Sozialpädagoge

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Beispielhaft genannte seien die Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in der sog. Forensischen Abteilung eines Landeskrankenhauses, in dem psychisch-kranke Straftäter - vorrangig Sexual- und Gewalttäter, häufig nach langjährigen Haftstrafen und Sicherungsverwahrung - untergebracht sind (Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 842/93 -, n.v.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Drogenentwöhnungsbehandlung, und zwar im klinischen Entzug bei Drogenabhängigen mit stoffgebunden Suchterkrankungen (Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik (Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - aaO.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst, in dem schwerstgestörte psychisch-kranke Menschen beraten und betreut werden (Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - aaO.), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen im psychiatrischen Krankenhaus, in dem für die Allgemeinheit gefährliche psychisch-kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt werden (Urteil vom 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 -, n.v.), und schließlich die Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in einem Zentrum für Forensische Psychiatrie auf einer Station für psychisch-kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen (Urteil vom 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 -, n.v.).
  • BAG, 16.04.1997 - 4 AZR 287/95

    Tarifrechtliche Eingruppierung eines Heilpädagogen - Anspruch auf Zahlung einer

    Auszug aus BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 764/95
    Beispielhaft genannte seien die Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in der sog. Forensischen Abteilung eines Landeskrankenhauses, in dem psychisch-kranke Straftäter - vorrangig Sexual- und Gewalttäter, häufig nach langjährigen Haftstrafen und Sicherungsverwahrung - untergebracht sind (Urteil vom 26. Oktober 1994 - 4 AZR 842/93 -, n.v.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Drogenentwöhnungsbehandlung, und zwar im klinischen Entzug bei Drogenabhängigen mit stoffgebunden Suchterkrankungen (Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik (Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 246/94 - aaO.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst, in dem schwerstgestörte psychisch-kranke Menschen beraten und betreut werden (Urteil vom 10. Juli 1996 - 4 AZR 139/95 - aaO.), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen im psychiatrischen Krankenhaus, in dem für die Allgemeinheit gefährliche psychisch-kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt werden (Urteil vom 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 -, n.v.), und schließlich die Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in einem Zentrum für Forensische Psychiatrie auf einer Station für psychisch-kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen (Urteil vom 16. April 1997 - 4 AZR 287/95 -, n.v.).
  • BAG, 26.10.1994 - 4 AZR 842/93

    Tätigkeit als Diplom-Sozialarbeiterin in einer Landesklinik - Aufteilung einer

  • BAG, 01.03.1995 - 4 AZR 8/94

    Eingruppierung - Sozialarbeiter im Nichtseßhaftenheim

  • BAG, 14.08.1985 - 4 AZR 322/84

    Eingruppierung: Lebensmittelkontrolleur bei einem Landkreis

  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 727/78

    Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage -

  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 511/92

    Eingruppierung in eine Gehaltsstufe nach dem Tarifvertrag - Voraussetzungen für

  • BAG, 18.11.1975 - 4 AZR 595/74

    Eingruppierung: Begriff der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit"

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 222/80

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Arbeitsvorgang -

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 470/84

    Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83

    Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO

  • BAG, 12.12.1990 - 4 AZR 306/90

    Tätigkeit als Sozialarbeiter in einem Nichtsesshaftenheim - Sozialarbeiter, denen

  • BAG, 05.07.1978 - 4 AZR 795/76

    Arbeitsvorgang - Teiltätigkeit - Tatsächliche Abgrenzbarkeit - Einheitliche

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 495/94

    Eingruppierung im sozialpsychiatrischen Dienst

  • BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84

    Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 471/90

    Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 690/92

    Eingruppierung und Berufsbild eines Sozialarbeiters - Anforderungen der

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

  • BAG, 29.04.1981 - 4 AZR 1007/78

    Vergütungsordnung

  • BAG, 16.08.1978 - 4 AZR 33/77

    Nautischer Dienst - Schiffsmaschinentechnischer Dienst - Arbeitsvertragliche

  • BAG, 13.09.2006 - 4 AZR 236/05

    Eingruppierung: Angestellter in einem Haus der Offenen Tür

    Die Tätigkeit des Sozialarbeiters hat die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität und der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen als Ziel beruflichen Handelns (zB Senat 18. Juni 1997 - 4 AZR 764/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 38 mwN; 26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP AVR Caritasverband § 12 Nr. 8).
  • LAG Düsseldorf, 29.06.2007 - 10 Sa 502/07

    Sozialarbeit in einem sozialtherapeutischen Wohnheim für Suchtkranke, schwierige

    Diese Definition steht im Einklang mit dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs (vgl. nur BAG v. 26.03.1997 - 4 AZR 622/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 35; BAG v. 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 38).

    Dies gilt aber nach dem Wortlaut der Protokollnotiz nur für die Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Drogenentwöhnungsbehandlung (BAG v. 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 38, BAG v. 14.06.1995 - 4 AZR 246/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 202).

  • LAG Hamm, 29.10.1997 - 18 Sa 570/97
    Dazu gehört nicht nur die Beratung, sondern auch die Drogenentwöhnungsbehandlung (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.1995 - 4 AZR 246/94 -;; BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 -).

    Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (BAG AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 -).

    Beispielhaft genannt seien die Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin in der sogenannten Forensischen Abteilung eines Landeskrankenhauses, in dem psychisch-kranke Straftäter - vorrangig Sexual- und Gewalttäter, häufig nach langjährigen Haftstrafen und Sicherungsverwahrung - untergebracht sind (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.1994 - 4 AZR 842/93 -;, n. v.), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Drogenentwöhnungsbehandlung, und zwar im klinischen Entzug bei Drogenabhängigen mit stoffgebundenen Suchterkrankungen (vgl. BAG AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer Suchtklinik (vgl. BAG AP Nr. 202 zu §§ 22, 23 BAT 1975), die Eingruppierung eines Sozialarbeiters im sozialpsychiatrischen Dienst, in dem schwerstgestörte psychisch-kranke Menschen beraten und betreut werden (vgl. BAG AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen im psychiatrischen Krankenhaus, in dem für die Allgemeinheit gefährliche psychisch-kranke Rechtsbrecher untergebracht und behandelt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.02.1997 - 4 AZR 324/95 -;, n. v.), die Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters in einem Zentrum für Forensische Psychiatrie auf einer Station für psychisch-kranke und minderbegabte Rechtsbrecher mit schweren Persönlichkeitsstörungen (vgl. BAG, Urteil vom 16.04.1997 - 4 AZR 287/95 -;, n. v.) und schließlich die Eingruppierung eines Sozialarbeiters in einer psychotherapeutischen Tagesklinik (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.1997 - 4 AZR 725/95 -) und eines Sozialarbeiters in der Suchttherapie (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 -).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 - 10 Sa 2291/10

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin mit einer Zusatzausbildung als

    Selbst wenn die Kostenträger die Zusatzausbildung der Klägerin gefordert haben, so ist doch nicht erkennbar, welche Bedeutung damit für die Tätigkeit im Tarifsinne verbunden ist (vgl. ausdrücklich BAG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 764/95).

    Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass auch die Betreuung der in der Protokollnotiz Nr. 5 genannten Problemgruppen zum Ziel hat, diese Personen auf Dauer in die Lage zu versetzen, sich ohne Hilfen im Leben zurechtzufinden und der Allgemeinheit nicht mehr zur Last zu fallen, dass auch für diese Personengruppen die Tätigkeit des Sozialarbeiters wesentlichen Einfluss auf Gesundheit und Leben der Patienten hat, dass insbesondere durch die Tätigkeit in der Suchtbetreuung die Patienten auf ein suchtmittelunabhängiges Leben vorbereitet und die Allgemeinheit vor Rückfällen und den damit verbundenen Gefahren und Kosten geschützt werden sollen (vgl. beispielsweise BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 195/95; Urteil vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94; Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 764/95).

  • BAG, 25.03.1998 - 4 AZR 678/96
    Die letzte unmittelbar einschlägige Entscheidung des Senats stammt vom 18. Juni 1997 (4 AZR 764/95 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
  • LAG Nürnberg, 30.01.2001 - 6 Sa 41/00

    Richtigkeit einer Eingruppierung nach Bundesangestelltentarif (BAT)

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  • LAG Düsseldorf, 11.12.1997 - 5 Sa 64/97

    Eingruppierung: Elektroinstallateur nach MTB II

    Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa: Urteil vom 12.02.1997 - 4 AZR 324/95 - ZTR 1997, Seite 328; Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 764/95 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
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