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   BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11   

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BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11 (https://dejure.org/2012,31185)
BAG, Entscheidung vom 18.10.2012 - 6 AZR 261/11 (https://dejure.org/2012,31185)
BAG, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 (https://dejure.org/2012,31185)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Strukturausgleich - Merkmal "Aufstieg - ohne

  • openjur.de

    Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L; Merkmal "Aufstieg; ohne"; Auslegung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L - Merkmal "Aufstieg - ohne" - Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 S 1 TVÜ-L, Anl 3 Teil A TVÜ-L, § 1 TVG
    Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L - Merkmal "Aufstieg - ohne" - Auslegung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Merkmals "Aufstieg; ohne" für den Strukturausgleich der Länder

  • hensche.de

    Strukturausgleich, TVÜ-L, Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Dissens der Tarifvertragsparteien - Strukturausgleich

  • rewis.io

    Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L - Merkmal "Aufstieg - ohne" - Auslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

  • datenbank.nwb.de

    Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L - Merkmal "Aufstieg - ohne" - Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Strukturausgleich - Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" - "originäre" Vergütungsgruppe

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Strukturausgleich bei "Aufstieg - ohne"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder - Bei nicht möglichem Aufstieg in maßgeblicher Vergütungsgruppe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ besteht Anspruch auf Strukturausgleich

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" für den Strukturausgleich der Länder

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strukturausgleich nach TVÜ-L gibt es auch für diejenigen aus dem BAT übergeleiteten Arbeitnehmer, die durch einen Aufstieg in ihre Ausgangsvergütungsgruppe nach BAT gelangt sind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 13
  • NZA 2012, 11
  • NZA 2013, 527
  • BB 2012, 3200
  • NZA-RR 2013, 262
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2010 (- 6 AZR 962/08 - BAGE 134, 184) zur Anlage 3 zum TVÜ-Bund angenommen, dass sich ein eindeutiges Begriffsverständnis des Merkmals "Aufstieg - ohne" anhand des Wortlauts, der Tarifsystematik, des Sinns und Zwecks und des Gesichtspunkts der Praktikabilität nicht ermitteln lasse.

    Im Gegenteil bestand insoweit Dissens zwischen ihnen (noch offengelassen von BAG 22. April 2010 -  6 AZR 962/08 - Rn. 29, BAGE 134, 184) .

    Der Begriff "ohne" kann vom Wortsinn so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf (BAG 22. April 2010 -  6 AZR 962/08 - Rn. 18, BAGE 134, 184) .

    a) Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die unterschiedlichen Regelungszwecke und die unterschiedlichen Regelungstechniken der Anlagen 2 und 3 zum TVÜ-Bund für eine eigenständige Auslegung der Anlage 3 zum TVÜ-Bund sprechen (BAG 22. April 2010 -  6 AZR 962/08 - Rn. 20, BAGE 134, 184) .

    b) Weder der Umstand, dass in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle nur Vergütungsgruppen mit künftigem Aufstieg angeführt sind, noch die Verwendung des Wortes "ausschließlich" in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder lassen den Schluss zu, dass ein vollzogener Aufstieg den Anspruch auf Strukturausgleich ausschließt (vgl. für den TVÜ-Bund BAG 22. April 2010 -  6 AZR 962/08 - Rn. 21 f., BAGE 134, 184; vgl. dazu auch Kamanabrou Anm. AP TVÜ § 12 Nr. 2 unter III) .

    Ergaben sich dabei Einkommensdifferenzen zu Lasten des Angestellten (sog. "Exspektanzverluste") und überschritten diese ein gewisses Maß, sollten diese durch den Strukturausgleich (teilweise) ausgeglichen werden (vgl. auch BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 25, BAGE 134, 184) .

    bb) Ein solcher nach Auffassung des beklagten Landes vorliegender Wertungswiderspruch besteht tatsächlich nicht (vgl. für § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 23, BAGE 134, 184) .

    Im Einklang mit diesem Tarifverständnis, das der von ihm in der Tarifauskunft vom 28. Oktober 2010 und im Verfahren - 6 AZR 962/08 - vertretenen Auffassung diametral entgegensteht, hat der Bund Angestellten, die am Stichtag bereits den Aufstieg vollzogen hatten, Strukturausgleich gewährt, wenn für ihre "originäre" Vergütungsgruppe (unter Zugrundelegung der übrigen, zum Stichtag aktuellen Anspruchsvoraussetzungen!) nach der Strukturausgleichstabelle ein Strukturausgleich vorgesehen ist (3.4.2.2 des Rundschreibens vom 10. August 2007 mit Beispiel 2; er hat dies allerdings inkonsequent als "übertariflich" angesehen, vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand August 2011 F § 12 Rn. 12) .

    Lässt sich der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl wie im vorliegenden Fall mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend sicher ermitteln, ist im Interesse des Normerhalts (vgl. zu diesem Grundsatz bei der verfassungskonformen Auslegung BVerfG in st. Rspr. seit 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148) auf das Verständnis des durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. bereits BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184) .

    Für den durchschnittlichen Normanwender ist der Normbefehl des § 12 TVÜ-Länder iVm. der Strukturausgleichstabelle hinsichtlich des Merkmals "Aufstieg - ohne" dahin zu verstehen, dass ein zum Zeitpunkt der Überleitung bereits vollzogener Aufstieg dem Anspruch auf Strukturausgleich nicht entgegensteht (vgl. bereits BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184) .

    Wenn vor diesem Hintergrund für eine Vielzahl von Fällen, in denen bei typisierter Betrachtung der in der Vergütungsgruppe mögliche Aufstieg schon absolviert worden sein muss, ein Strukturausgleich zu gewähren ist, steht dies mit dem durch den Strukturausgleich verfolgten zukunftsbezogenen Abmilderungsziel ohne Weiteres im Einklang (vgl. bereits BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 26, BAGE 134, 184) .

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Maßgeblich ist der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - zu I 2 c cc (2) der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 12; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86, 93) .
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 494/02

    Eingruppierung einer Lehrerin mit zwei Staatsexamen nach neuem Recht für das

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    den Lehrkräften, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, und den "Nichterfüllern", bei denen dies nicht der Fall ist (vgl. beispielhaft die Regelungen in Sachsen-Anhalt, wiedergegeben bei BAG 30. Oktober 2003 - 8 AZR 494/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M Nr. 117) .
  • BAG, 23.02.2005 - 4 AZR 172/04

    Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf Flugdienstuntauglichkeitsrente

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Maßgeblich ist der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - zu I 2 c cc (2) der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 12; 9. März 1983 - 4 AZR 61/80 - BAGE 42, 86, 93) .
  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 677/10

    Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der EKD bei

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 27 mwN, ZTR 2012, 468; vgl. BVerfG 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 114, 1) .
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Lässt sich der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl wie im vorliegenden Fall mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend sicher ermitteln, ist im Interesse des Normerhalts (vgl. zu diesem Grundsatz bei der verfassungskonformen Auslegung BVerfG in st. Rspr. seit 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148) auf das Verständnis des durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. bereits BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184) .
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 27 mwN, ZTR 2012, 468; vgl. BVerfG 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96 - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 114, 1) .
  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 319/09

    Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Angesichts des unsystematischen Aufbaus dieser Tabelle konnten sie ab diesem Zeitpunkt eine gänzlich unterschiedliche Entgeltentwicklung erfahren, die durch unterschiedliche familiäre Verhältnisse (Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 oder 2 bei der Bildung des Vergleichsentgelts) noch verstärkt werden konnte (vgl. nur die Beispiele in BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 38 ff., AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26) .
  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 13 Sa 73/10

    Strukturausgleich nach TVÜ-Bund - Vergütungsgruppe im Sinne des § 12 Abs 1 S 2

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Außerdem sind ihm vom beklagtem Land eine Tarifauskunft des BMI vom 28. Oktober 2010, die im Verfahren - 13 Sa 73/10 - des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg erteilt worden ist, sowie eine Auskunft der TdL vom 2. August 2010, die im Verfahren des Arbeitsgerichts Leipzig - 11 Ca 1770/10 - eingeholt worden ist, vorgelegt worden.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2011 - 2 Sa 93/10

    Strukturausgleich nach § 12 Abs 1 TVÜ-L - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 261/11
    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 2011 - 2 Sa 93/10 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

    Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 87) .
  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 646/13

    Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung

    Dies ist mit einem Rückgriff auf die Ausgangsvergütungsgruppe in der Spalte 2 der Tabelle nicht zu vereinbaren (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 69; vgl. auch Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV F § 12 Stand Januar 2013 Rn. 11, 12; Stier öAT 2013, 35; Chipkovenska ZBVR online 2013, 27, 29; Thoms ArbRAktuell 2013, 78) .

    Der durchschnittliche Normunterworfene, der seinen vergütungsrechtlichen Werdegang und vor allem seine aktuelle Eingruppierung kennt, wird deshalb die Spalte 2 aufgrund des Zusatzes "bei In-Kraft-Treten TVÜ" dahin verstehen, dass die Vergütungsgruppe maßgeblich sein soll, aus der er bei Inkrafttreten des TVöD seine Vergütung bezog, ohne danach zu differenzieren, ob er "originär" dort eingruppiert war oder im Wege des Aufstiegs dorthin gelangt war (vgl. zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 89) .

    Die Tabelle ist nicht durchgehend stimmig (vgl. zur Auslegung des Merkmals "Aufstieg - ohne" BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 59 ff.; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 19 ff., BAGE 134, 184) .

    Dies gilt auch bei einer Überleitung aus der Vergütungsgruppe IIa BAT nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe III BAT (vgl. zum TVÜ-Länder BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 30 bis 32) .

    Im Gegenteil bestanden zwischen den Tarifvertragsparteien bezüglich des Strukturausgleichs im Detail erhebliche Differenzen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 48 ff.) .

    Sie bedachten bei der Ausgestaltung des Strukturausgleichs nicht nur den Aufstieg in den Lebensalterstufen und den Ortszuschlag, sondern auch den in verschiedenen Vergütungsgruppen möglichen Bewährungsaufstieg (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 46) .

  • LAG Hessen, 21.01.2015 - 2 Sa 552/13

    Aufgrund des konkreten Ablaufs der Tarifvertragsverhandlungen zum

    Schließlich sei auch das Bundesarbeitsgericht in seiner jüngeren Entscheidung (Urteil vom 18. Oktober 2012-6 AZR 261/11) zu dieser Frage betreffend TV-L bzw. TVÜ-L wie hier davon ausgegangen, dass aufgrund der objektiven Auslegung der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-H anzunehmen sei, dass der Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleiches immer dann bestehe, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überleistungstarifvertrages in der maßgeblichen Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen sei, ohne dass ein weiterer Aufstieg mehr möglich gewesen sei.

    Insoweit folgt das Berufungsgericht den zum wortlautgleichen Strukturausgleich des TVÜ-Bund und dem TVÜ-Länder ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn 18-27 - und Urteil vom 18. Oktober 2012-6 AZR 261/11 - Rn 19-41, beide zitiert nach [...]), macht sich deren Begründung zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie.

    aa) Ergibt sich im Streitfall weder aus der Systematik der tariflichen Regelung noch aus deren Sinn und Zweck sowie aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität ein klares Auslegungsergebnis, kommt nach der heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 -Rn 17 -und Urteil vom 18. Oktober 2012-6 AZR 261/11 - Rn 19-20, beide zitiert nach [...]), der das Berufungsgericht folgt, als weiteres Kriterium der übereinstimmende Regelungswille der Tarifvertragsparteien in Betracht, wie er sich in der Entstehungs- und Tarifgeschichte des TV-H und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich manifestiert haben könnte.

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 373/11

    Verringerung der vollen kinderbezogenen Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz

    c) Da das Regelungsgefüge in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder schon nach seinem Zweck einschränkend auszulegen ist, braucht der Senat nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. zu diesem Kriterium BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 88 ff.; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184) .
  • BAG, 21.05.2015 - 6 AZR 254/14

    Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den

    Ergaben sich dabei Einkommensdifferenzen zu Lasten des Angestellten (sog. "Exspektanzverluste") und überschritten diese ein gewisses Maß, sollten diese durch den Strukturausgleich (teilweise) ausgeglichen werden (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 24; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 29; 19. Oktober 2011 - 5 AZR 536/10 - Rn. 20; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 25, BAGE 134, 184) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2016 - 3 Sa 71/16

    Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

    Maßgeblich ist in diesen Fällen der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl (BAG 18.10.2012 -6 AZR 261/11, EzA-SD 26/2012 S. 13).

    Lässt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis anhand der anerkannten Auslegungsgesichtspunkte (Wortlaut - s. BAG 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12, EzA-SD 6/2014, S. 23 LS, Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs, Praktikabilität der einen oder anderen Auslegung, Entstehungsgesichte und des dabei zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien) nicht gewinnen, so gebietet es der Gesichtspunkt der Normenklarheit, letztlich der Auslegung den Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung, d.h. ohne Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden und Auslegungsgesichtspunkte, als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG 22.04.2010 NZA 2011, 1293; 24.05.2012 -6 AZR 703/10, EzA-SD 16/2012 S. 14 LS) Lässt sich danach ein eindeutiger Norminhalt feststellen, ist die Norm nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit nichtig (BAG 18.10.2012 -6 AZR 261/11, EzA-SD 26/2012 S. 13).

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 13 Sa 783/13

    Begriff der Vergütungsgruppe

    "Vergütungsgruppe" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 3 TVÜ-Bund ist die Vergütungsgruppe, in die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD tatsächlich, auch nach bereits erfolgtem Zeit- oder Bewährungsaufstieg eingruppiert war und nicht die "originäre" Vergütungsgruppe (Anschluss an BAG vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - und vom 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 -).

    38 Auch die erkennende Kammer schließt sich, wie schon in der Entscheidung vom 13. März 2012 - 13 Sa 1713/11 - ausgeführt, der entsprechenden Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 -, ZTR 2010, 417 und vom 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 -, NZA-RR 2013, 262 an sowie der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden Württemberg vom 15. Dezember 2010 - 13 Sa 73/10 -, zitiert nach juris.

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 269/15

    Einmalzahlung zur Abgeltung des Strukturausgleichs - Auslegung des Merkmals

    Der Senat hat für den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 angenommen, dass von der Formulierung "Aufstieg - ohne" in der Spalte 3 der Anlage 3 Teil A zum TVÜ-Länder auch Angestellte erfasst werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-L in eine Vergütungsgruppe eingruppiert waren, in die sie im Wege des Bewährungsaufstiegs gelangt waren, die aber keinen weiteren Aufstieg (mehr) zuließ (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 -) .
  • LAG Hamm, 12.02.2014 - 5 Sa 2/14

    Anrechnung einer übertariflichen Zulage

    Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 87; BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 -, juris).
  • ArbG Freiburg, 16.05.2013 - 8 Ca 52/13

    § 15 MTV Omnibusunternehmer Baden-Württemberg - Kostenerstattung für Verlängerung

    Maßgeblich ist der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl hilfsweise das Verständnis des durchschnittlichen Normenanwenders (BAG vom 18.10.2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 87).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 3 Sa 667/14

    Tarifliche Eingruppierung - Flaschensortierer - Entgelttarifvertrag

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2013 - 5 Sa 264/12

    Einzelfallbezogene Auslegung eines Tarifvertrags - Gebäudereinigung

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