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   BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18   

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https://dejure.org/2018,33442
BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18 (https://dejure.org/2018,33442)
BAG, Entscheidung vom 18.10.2018 - 2 AZR 381/18 (https://dejure.org/2018,33442)
BAG, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 2 AZR 381/18 (https://dejure.org/2018,33442)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des Änderungsangebots - Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Änderungskündigung

  • IWW
  • bag-urteil.com

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des Änderungsangebots - Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Änderungskündigung

  • Wolters Kluwer

    Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 2 AZR 374/18 v. 18.10.2018

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Änderungskündigungen im Haupt- und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des Änderungsangebots - Kündigungsfrist für eine arbeitgeberseitige Änderungskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    (1) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie und die den Tarifvertragsparteien dementsprechend zukommenden Einschätzungsprärogativen, Beurteilungs- sowie Ermessensspielräume erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36 f.) .
  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 312/16

    Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen ist, § 89 Abs. 2 HGB sei insoweit entsprechend anzuwenden (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 296/04 - Rn. 14 ff., BAGE 115, 88; bloß referierend BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 41) , hält er daran nicht fest.
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 296/04

    Folgen eines Verstoßes gegen § 622 Abs. 6 BGB

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen ist, § 89 Abs. 2 HGB sei insoweit entsprechend anzuwenden (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 296/04 - Rn. 14 ff., BAGE 115, 88; bloß referierend BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 41) , hält er daran nicht fest.
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    Hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen und dementsprechend nicht über einen unechten Hilfsantrag entschieden, fällt letzter dem Revisionsgericht an, wenn der Kläger ihn in seinen Revisionsantrag einbezieht (vgl. BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 46 f., BAGE 136, 156) .
  • LAG Köln, 01.02.2018 - 7 Sa 767/17

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 767/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 428/16

    Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag - Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    dd) Welche genauen tariflichen Regelungen seine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der BQE "TPS" ab dem 16. September 2016 bestimmen sollten, konnte der Kläger durch Einsicht in den TV Ratio TDG feststellen (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 32; 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22) .
  • BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 606/16

    Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    Die ordentliche Änderungskündigung war nach § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässig und zugleich sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG, weil eine Beschäftigung des Klägers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war, und die Beklagte sich darauf beschränkt hat, eine hinreichend bestimmte Änderung vorzuschlagen, die der Kläger billigerweise hinnehmen musste (zu diesen Anforderungen BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11) .
  • BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 390/15

    Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    dd) Welche genauen tariflichen Regelungen seine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der BQE "TPS" ab dem 16. September 2016 bestimmen sollten, konnte der Kläger durch Einsicht in den TV Ratio TDG feststellen (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 32; 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22) .
  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    Ihre Rechtshängigkeit ist aber auflösend bedingt durch den Misserfolg des jeweiligen "Vor-antrags" (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17 ff., BAGE 146, 353) .
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 576/09

    Änderungskündigung - Altersteilzeitarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 18.10.2018 - 2 AZR 381/18
    Das Vertragsangebot genügte auch dem sich nicht nur auf die Kündigungserklärung erstreckenden Schriftformerfordernis des § 623 BGB (dazu BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 22 f.) .
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 230/05

    Änderungskündigung - Annahmefrist

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07

    Tarifliche Kündigungsfristen

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 86/11

    Versetzung und Auswahlverfahren nach TV Ratio DTKS

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

  • LAG München, 09.11.2023 - 3 Ta 170/23

    Streit- und Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen

    In der Kammerverhandlung wies der Vorsitzende den Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2018 - 2 AZR 381/18 - darauf hin, dass davon ausgegangen werde, die angekündigte Antragstellung in Bezug auf die Kündigung vom 25.01.2022 sei entsprechend dieser Rechtsprechung auszulegen.

    Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 25.01.2022 sei im Anschluss an BAG 18.10.2018 - 2 AZR 381/18 - Rn. 14 im Einverständnis des Klägers als Hilfsantrag ausgelegt worden.

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