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   BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78   

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BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78 (https://dejure.org/1980,575)
BAG, Entscheidung vom 18.11.1980 - 1 ABR 31/78 (https://dejure.org/1980,575)
BAG, Entscheidung vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 (https://dejure.org/1980,575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten - Sitzungen des Betriebsrats - Sitzungen des Wirtschaftsausschusses - Gesamtbetriebsrat - Gewerkschaft - Beschlußverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 34, 260
  • BB 1981, 1030
  • DB 1981, 1240
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78
    Der federführende Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat zwar die im Regierungsentwurf dem Betriebsrat eingeräumte Möglichkeit, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses selbst zu übernehmen und bis zur Zahl seiner Mitglieder weitere Arbeitnehmer des Betriebes zu kooptieren, nicht übernommen; er hat das damit begründet, daß der Wirtschaftsausschuß im Hinblick auf den Charakter der ihm zu erteilenden Informationen nicht zu groß sein dürfe (zu BT-Drucksache VI/2729, S. 8).
  • BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85

    Sitzungsteilnahme - Gewerkschaftsbeauftragter

    An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses kann in entsprechender Anwendung des § 31 BetrVG ein Gewerkschaftsbeauftragter beratend teilnehmen (Bestätigung des Beschlusses des BAG vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG.

    Der erkennende Senat hält an der vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 18. November 1980 (BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG) vertretenen Auffassung fest, daß auf Beschluß des Gesamtbetriebsrats ein Beauftragter einer im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann.

    a) § 108 Abs. 2 BetrVG enthält keine abschließende Aufzählung der Personen, die an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen können (vgl. BAGE 34, 260, aaO).

    Zu Recht hat der Erste Senat in seinem Beschluß vom 18. November 1980 (aaO) festgestellt, daß der Wirtschaftsausschuß nach seiner gesetzgeberischen Konzeption ein Ausschuß des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates und nicht ein eigenständiges Organ der Belegschaft ist.

    Abgesehen davon, daß einen zugezogenen Gewerkschaftsbeauftragten nach § 79 Abs. 2 BetrVG die gleiche Verschwiegenheitspflicht trifft wie die Mitglieder des Betriebsrates und des Wirtschaftsausschusses, kann die Sicherung der Vertraulichkeit der in seinen Sitzungen auszutauschenden Information nicht maßgebend sein (vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - aaO).

    a) Zwar ist der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 18. November 1980 (aaO) davon ausgegangen, daß jedenfalls eine Regelung in der Geschäftsordnung eines Gesamtbetriebsrates, wonach zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses der Beauftragte einer Gewerkschaft einzuladen sei, nicht zu beanstanden ist.

  • BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92

    Schwerbehindertenvertretung - Gemeinsame Ausschüsse

    Zur näheren Begründung der Ansicht, es handele sich bei dem Wirtschaftsausschuß um einen Ausschuß des Betriebsrats, hat der Sechste Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 1980 verwiesen, der seinerseits darauf abgestellt hat, daß im Gegensatz zur Regelung im Betriebsverfassungsgesetz 1952 seit dessen Novelle 1972 alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat bestellt und jederzeit von ihm abberufen werden können und der Wirtschaftsausschuß lediglich eine Hilfsfunktion für den Betriebsrat ausübe [BAGE 34, 260, 268 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe = SAE 1981, 243 (Koch) = AuR 1981, 220 und 1983, 33 (Richardi) = EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 4 (Wohlgemuth)].
  • BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85

    Vertrauensmann der Schwerbehinderten - Sitzung des Wirtschaftsausschuss

    Der Wirtschaftsausschuß ist nach seiner gesetzgeberischen Konzeption ein Ausschuß des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates und nicht, wie ein Teil der Literatur zum Schwerbehindertengesetz meint, ein eigenständiges Organ der Belegschaft (vgl. wegen der Begründung im einzelnen BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG).

    Zunächst ist festzustellen, daß die Vorschrift des § 108 Abs. 2 BetrVG keine abschließende Aufzählung der Personen enthält, die an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen können (vgl. BAGE 34, 260 ff. = AP, aaO).

  • BAG, 28.02.1990 - 7 ABR 22/89

    Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen

    Dies gilt insbesondere für die Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (vgl. hierzu BAG Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972 und BAG Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1978 (- 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972) und in seiner Entscheidung vom 18. November 1980 (BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972) im einzelnen begründet, daß der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, wenn der Wirtschaftsausschuß einen Sachverständigen hinzuziehen oder einen Gewerkschaftsvertreter zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einladen will.
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90

    Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

    Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats und der damit übereinstimmenden Meinung im Schrifttum der Wirtschaftsausschuß nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats ist und "damit letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats dient", wie es der Senat formuliert hat (Beschluß vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. November 1980, BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972; ebenso der Sechste Senat Beschluß vom 25. Juni 1987, BAGE 55, 386 = AP Nr. 6 zu § 108 BetrVG 1972).
  • BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88

    Wirtschaftsausschuß bei einheitlichem Betrieb

    Für diese Lösung spricht entscheidend, daß der Wirtschaftsausschuß nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ein Hilfsorgan des Betriebsrats (bzw. des Gesamtbetriebsrats) ist; seine Tätigkeit dient letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben (vgl. insbesondere BAGE 26, 286, 290 f. = AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; 34, 260, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts;

    Er nimmt daher keine eigenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben wahr, sondern übt allein Hilfsfunktionen für den Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten aus (BAG, Beschluss vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972 S. 2), indem er diesen bei der Wahrnehmung von dessen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützt (BAG, Beschlüsse vom 18. Juli 1978 - 1 ABR 34/75 - AP Nr. 1 zu § 108 BetrVG 1972 S. 2 und vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 13.02.1990 - 13 TaBV 113/89

    Betriebsrat: Informationspflicht des Arbeitgebers gegen über dem BR anstelle

    Das Gesetz hat trotz des Umstandes, dass der Wirtschaftsausschuss nur ein Hilfsorgan des Betriebsrats ist und seine Tätigkeit letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben dient (BAG, Beschluss vom 18.11.1980 - 1 ABR 31/78 -, EZA § 108 BetrVG 1972 Nr. 4 ) in § 106 Abs. 2 u. 3 BetrVG nur dem Wirtschaftsausschuss, nicht aber dem Betriebsrat bestimmte Informationsrechte gewährt.
  • LAG Hamm, 18.07.2007 - 10 TaBV 71/07

    Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; ordnungsgemäße

  • LAG Berlin, 16.11.1987 - 9 Sa 78/87

    Zugang; Arbeitsvertrag; Kündigung; Urlaub; Einschreiben; Empfangsbote

  • BAG, 28.04.1988 - 6 AZR 39/86

    Anspruch eines Mitglieds des Wirtschaftsausschusses auf Lohnzahlung für die Zeit

  • BAG, 08.03.1983 - 1 ABR 44/81

    Betriebsverfassung - Wirtschaftsausschuss

  • LAG Düsseldorf, 15.06.1982 - 8 Sa 657/82

    Kündigungszugang

  • LAG Berlin, 11.03.1982 - 3 Ta 1/82

    Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ; Zugang einer

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