Rechtsprechung
BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung zusätzlichen Urlaubsentgelts - Gewährung von Freischichten als Ausgleich für regelmäßige Mehrarbeit - Zulässige Regelung der Verteilung der Arbeitszeiten - Begriff der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - Auslegung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kassel, 22.05.1986 - 1 Ca 383/85
- LAG Hessen, 27.10.1986 - 11 Sa 940/86
- BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
Manteltarifvertrag Metallindustrie
Auszug aus BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87
Dieser Auffassung haben sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987 (- 5 AZR 602/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt) und der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Juli 1988 (- 8 AZR 198/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen.Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (…aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.
- BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88
Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell
Auszug aus BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87
Dieser Auffassung haben sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987 (- 5 AZR 602/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt) und der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Juli 1988 (- 8 AZR 198/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen.§ 17 Nr. 1 Abs. 2 MTV folgt damit nicht dem Vorbild vergleichbarer Tarifregelungen der Metallindustrie in Niedersachsen und Schleswig-Holstein, wie sie vom erkennenden Senat in den Entscheidungen vom 7. Juli 1988 (- 8 AZR 198/88 und 8 AZR 472/86 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zu beurteilen waren.
- BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86
Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten
Auszug aus BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87
Für den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 (MTV Niedersachsen) hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 18. August 1987 festgestellt (- 1 ABR 30/86 - AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), daß die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, weil die Tarifvertragsparteien ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand ausdrücklich zugelassen haben.Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (…aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.
- BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 472/86
Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell
Auszug aus BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87
§ 17 Nr. 1 Abs. 2 MTV folgt damit nicht dem Vorbild vergleichbarer Tarifregelungen der Metallindustrie in Niedersachsen und Schleswig-Holstein, wie sie vom erkennenden Senat in den Entscheidungen vom 7. Juli 1988 (- 8 AZR 198/88 und 8 AZR 472/86 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zu beurteilen waren.