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   BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03   

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https://dejure.org/2003,1673
BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03 (https://dejure.org/2003,1673)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2003 - 1 AZR 30/03 (https://dejure.org/2003,1673)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 (https://dejure.org/2003,1673)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Interessenausgleich in der Insolvenz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Nachteilsausgleich bei einer Betriebsänderung im Insolvenzverfahren; Errichtung eines Betriebsrates nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Möglichkeit der Leistungsklage auf Neumasseverbindlichkeit; Anwendbarkeit der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Interessenausgleich in der Insolvenz

  • Judicialis

    BetrVG § 113 Abs. 3; ; BetrVG § 113 Abs. 1; ; BetrVG § 111 Abs. 1 Satz 1; ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterrichtungspflicht des Insolvenzverwalters auch gegenüber dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählten Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Interessenausgleich in der Insolvenz: Volle Beteiligungsrechte eines erst nach Insolvenzeröffnung gebildeten Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebsrat bei Insolvenz über Betriebsänderung unterrichten!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 108, 294
  • ZIP 2004, 235
  • NZA 2004, 220
  • NZI 2004, 161
  • BB 2004, 556
  • DB 2004, 2820
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02

    Interessenausgleich in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Sie werden vom Vollstreckungsverbot des § 210 InsO (vgl. dazu BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu A I der Gründe mwN) nicht erfasst.

    Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen gelten auch in der Insolvenz des Unternehmens (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zVv., zu B I 1 der Gründe).

    Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 2 InsO, wo seine Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen wird (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - aaO).

    Vielmehr geht es beim Interessenausgleich darum, mit dem Betriebsrat eine Verständigung über das "Ob" und "Wie" der geplanten Betriebsänderung zu versuchen (vgl. zum Inhalt eines Interessenausgleichs BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - BAGE 68, 277, 286 f. = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 59 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 58, zu B, A II 1 der Gründe; 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zVv., zu B I 2 a der Gründe).

    Ein Insolvenzverwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens nicht darauf berufen, der Versuch eines Interessenausgleichs sei ausnahmsweise entbehrlich (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zVv., zu B I 2 der Gründe).

    Angesichts des Lebensalters der Klägerin von 46 Jahren, ihrer Betriebszugehörigkeit von nahezu acht Jahren und des Umstands, dass der Insolvenzverwalter die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG vollständig ignoriert hat, ist die Abfindung keinesfalls zu hoch (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zVv., zu B II der Gründe).

  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

    Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Auch können sog. Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO grundsätzlich mit der Leistungsklage verfolgt werden (BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - NZA 2003, 1087, 1090, zu II 1 der Gründe mwN).

    Allerdings wird auch bei Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Feststellungsklage dann für zulässig - oder gar für allein zulässig - erachtet, wenn sich bereits im Erkenntnisverfahren eine lediglich quotale Befriedigung der Gläubiger abzeichnet (vgl. BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - NJW 2003, 2454; BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - AP InsO § 209 Nr. 2, zu II 1 der Gründe mwN; Braun/Kießner InsO § 210 Rn. 8; Landfermann in HK-InsO § 210 Rn. 5; Oetker DZWIR 2002, 373, 375).

  • BAG, 20.04.1982 - 1 ABR 3/80

    Betriebsrat - Sozialplan

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Ein erst während der Durchführung der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat kann weder den Versuch eines Interessenausgleichs noch den Abschluss eines Sozialplans verlangen (BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284, 287 ff. = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 25, zu B II der Gründe; 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 60, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Thüringen, 05.12.2002 - 3 Sa 151/02

    Nachteilsausgleich in der Insolvenz

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2002 - 3 Sa 151/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 459/00

    Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Als Insolvenzverwalter ist er hierzu verpflichtet (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81

    Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Die Klägerin kann die Höhe des Abfindungsanspruchs in das Ermessen des Gerichts stellen (BAG 22. Februar 1983 - 1 AZR 260/81 - BAGE 42, 1, 6 f. = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 7 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 54, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91

    Inhalt eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Vielmehr geht es beim Interessenausgleich darum, mit dem Betriebsrat eine Verständigung über das "Ob" und "Wie" der geplanten Betriebsänderung zu versuchen (vgl. zum Inhalt eines Interessenausgleichs BAG 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 - BAGE 68, 277, 286 f. = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 59 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 58, zu B, A II 1 der Gründe; 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zVv., zu B I 2 a der Gründe).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Allerdings wird auch bei Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Feststellungsklage dann für zulässig - oder gar für allein zulässig - erachtet, wenn sich bereits im Erkenntnisverfahren eine lediglich quotale Befriedigung der Gläubiger abzeichnet (vgl. BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - NJW 2003, 2454; BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - AP InsO § 209 Nr. 2, zu II 1 der Gründe mwN; Braun/Kießner InsO § 210 Rn. 8; Landfermann in HK-InsO § 210 Rn. 5; Oetker DZWIR 2002, 373, 375).
  • BAG, 18.03.1997 - 9 AZR 84/96

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Allerdings fehlt das Feststellungsinteresse nach allgemeiner Auffassung regelmäßig dann, wenn ein Anspruch ohne weiteres im Wege der Leistungsklage verfolgt werden kann (vgl. dazu etwa BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306, 308 = AP BErzGG § 17 Nr. 8 = EzA BErzGG § 17 Nr. 6, zu I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91

    Rechte eines nach/bei Stillegung eines Betriebes gewählten Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
    Ein erst während der Durchführung der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat kann weder den Versuch eines Interessenausgleichs noch den Abschluss eines Sozialplans verlangen (BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284, 287 ff. = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 25, zu B II der Gründe; 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 60, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 186/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 25/05

    Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung - Durchführung einer

    Diese können grundsätzlich im Wege der Leistungsklage verfolgt werden (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - BAGE 108, 294, zu A II der Gründe).

    Liegen die maßgeblichen Handlungen des Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - BAGE 108, 294, zu A II der Gründe).

    Die Regelung findet auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - BAGE 107, 91, zu B I 1 der Gründe; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - BAGE 108, 294, zu B I der Gründe).

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 710/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 719/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 718/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 715/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 713/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 712/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 187/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 714/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

    Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) .

    Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem Betriebsrat über das "Ob" der Betriebsänderung, sondern auch um deren "Wie" (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung führt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294) .

    Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann nicht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei entbehrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 294) .

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 711/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 709/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 708/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 717/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 716/16

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem

  • LAG Niedersachsen, 19.12.2012 - 1 TaBV 112/12

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle zur "Betriebsvereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 586/18

    Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen

  • LAG Düsseldorf, 15.03.2019 - 6 Sa 587/18

    Keine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 647/18
  • LAG Düsseldorf, 29.03.2019 - 6 Sa 657/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Massenentlassungsanzeige -

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 648/18
  • LAG Düsseldorf, 10.05.2019 - 6 Sa 538/18

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 729/18

    Betriebsteilübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.08.2006 - 1 Sa 116/06

    Insolvenz, Nachteilsausgleich, Interessenausgleich, Sozialplan,

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 652/18
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 651/18

    Merkmale eines Betriebsteilübergangs bei einem Luftverkehrsunternehmen

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 634/18
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.08.2006 - 6 Sa 556/05

    Insolvenz, Nachteilsausgleich, Interessenausgleich, Sozialplan,

  • LAG Düsseldorf, 04.09.2019 - 7 Sa 565/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - Nachteilsausgleich

  • LAG Düsseldorf, 28.08.2019 - 12 Sa 810/18

    Flugbetrieb: Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; örtliche

  • LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 533/18
  • LAG Düsseldorf, 15.03.2019 - 6 Sa 753/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - Massenentlassungsanzeige -

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 653/18
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 742/18
  • LAG Hamm, 04.10.2010 - 10 TaBV 75/10

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; unbegründeter Antrag des

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 745/18
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 743/18
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 649/18
  • LAG Düsseldorf, 04.09.2019 - 7 Sa 570/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - Nachteilsausgleich

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 744/18
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 748/18
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 747/18
  • LAG Düsseldorf, 12.06.2019 - 4 Sa 531/18
  • LAG Düsseldorf, 10.04.2019 - 4 Sa 746/18
  • LAG Thüringen, 03.09.2004 - 8 Ta 67/04

    Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter

  • ArbG Magdeburg, 30.01.2013 - 3 Ca 1436/12

    Insolvenz - Nachteilsausgleichanspruch als Masseverbindlichkeit

  • LAG Saarland, 14.05.2003 - 2 TaBV 7/03

    Stilllegung eines Betriebes; Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines

  • LAG Hessen, 15.10.2013 - 4 TaBV 138/13

    Interessenausgleich und Zeitpunkt der Wahl eines Betriebsrats

  • LAG Hessen, 15.05.2012 - 12 Sa 280/11

    Abfindungsanspruch aus unwirksamem Sozialplan - aus Gesamtzusage - Schadensersatz

  • LAG Hessen, 15.05.2012 - 12 Sa 281/11

    Abfindungsanspruch aus unwirksamen Sozialplan - Umdeutung in Gesamtzusage -

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