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   BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19   

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https://dejure.org/2020,36218
BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 (https://dejure.org/2020,36218)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 (https://dejure.org/2020,36218)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 (https://dejure.org/2020,36218)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    "Ne bis in idem" im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Pfändung des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG und Einwendung wegen Nichterforderlichkeit dieser Kosten; Verjährung des Freistellungsanspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG; Regelmäßige Verjährungsfrist und ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - Einziehungsverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Betriebs-Berater

    Zwangsvollstreckung aus einem gegen den Betriebsrat erwirkten Zahlungstitel - Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BetrVG § 113 Abs. 3
    "Ne bis in idem" im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - Einziehungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber verjährt nach drei Jahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beratung des Betriebsrats - und die Pfändung seines Freistellungsanspruchs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats - und seine Verjährung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung einer gepfändeten Forderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die materielle Rechtskraft im arbeitsgerichtlichen Beschlussvefahren - und die wesentliche geänderten Verhältnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beratung des Betriebsrats bei einer Betriebsänderung - und der Kosten-Freistellungsanspruch des Betriebsrats

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber hinsichtlich der Kosten der Betriebstätigkeit unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Beraterhonorare müssen erforderlich sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 886
  • NZA 2021, 657
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 23.02.2016 - 1 AZR 73/14

    Beschlussverfahren - präjudizielle Bindungswirkung

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung für spätere Individualstreitigkeiten entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt gewesen ist (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 22 mwN, BAGE 154, 136) .

    Von einer präjudiziellen Wirkung ist auch auszugehen, wenn in einem vorangegangenen Beschlussverfahren rechtskräftig über das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf freiwillige übertarifliche Zulagen befunden worden ist (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 23, aaO) .

    Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung von arbeitsgerichtlichen Beschlüssen ist danach - auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens - dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage eines Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 22, aaO; 18. Oktober 2006 - 2 AZR 434/05 - Rn. 44) .

    Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 22 mwN, aaO; 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 - zu III 2 a bb der Gründe) .

    Denn in diesen Fällen betrifft der Streit der Betriebsparteien über den Bestand eines Mitbestimmungsrechts oder einer anderweitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition des Betriebsrats und eine gerichtliche Entscheidung hierüber nur die Betriebsparteien (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 24, aaO) .

    Ebenso wenig verkürzt die Bindung an die in dem Beschlussverfahren ergangene Entscheidung eine originäre individuelle Rechtsposition des Arbeitnehmers (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 24, aaO) .

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    Nach dem auch in diesem Verfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 36, BAGE 163, 108; 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 12) .

    Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 37 mwN, aaO) .

    Ein formell rechtskräftig gewordener Beschluss entfaltet auf Dauer materielle Rechtskraft (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 37, aaO) .

    Das betrifft diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgebend angesehen worden sind (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 40, aaO; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 95, 47) .

    Eine wertende Betrachtung muss ergeben, dass sich der nunmehr dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Streit als ein neuer darstellt (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 40, aaO) .

  • OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 1 U 184/10

    Betriebsrat als Schuldner des seinem Berater zustehenden Honorars

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    Die Klage wurde zweitinstanzlich durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011 (- 1 U 184/10 -) zunächst abgewiesen.

    In der Folge verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Betriebsrat mit Urteil vom 16. Dezember 2013 (- 1 U 184/10 -) , an die Antragstellerin 83.752,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2010 zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab.

    Im Vorprozess blieben die Einwände der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Erforderlichkeit der vom Betriebsrat in Anspruch genommenen Beratungsleistungen nach § 67 Satz 1 Halbs. 2 ZPO unberücksichtigt (vgl. OLG Frankfurt am Main 16. Dezember 2013 - 1 U 184/10 - juris-Rn. 11) .

    Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2013 (- 1 U 184/10 -) wurde nicht der gepfändete Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, sondern der vertragliche Honoraranspruch der Antragstellerin gegen den Betriebsrat mit Rechtskraftwirkung allein im Verhältnis zwischen den einander gegenüberstehenden Parteien festgestellt.

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 4/13

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    Zwar ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich mit der Pfändung und Überweisung der (etwaige) Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin in einen Zahlungsanspruch der Antragstellerin gegen die Arbeitgeberin umgewandelt hat (vgl. für den Fall der Abtretung des Freistellungsanspruchs: BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 13; 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20) .

    Der Arbeitgeber hat zudem nur diejenigen Kosten zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 12) .

    (a) Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten entsteht grundsätzlich mit der Beauftragung durch den Betriebsrat (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 13; 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332; vgl. zur Fälligkeit des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB BGH 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17 - Rn. 18) .

  • BGH, 25.10.2012 - III ZR 266/11

    Zur Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder bei der Beauftragung eines

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 25. Oktober 2012 (- III ZR 266/11 -) auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück.

    Die Antragstellerin und der Betriebsrat haben in dem zivilgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch aus einem zwischen ihnen geschlossenen Beratungsvertrag gestritten, dessen Wirksamkeit das Bestehen eines Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG voraussetzte (vgl. BGH 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - Rn. 24 ff., BGHZ 195, 174) .

    Auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Betriebsratsmitglieder, die als Vertreter des Betriebsrats mit dem Beratungsunternehmen die Beratung vereinbaren, bei fehlender Erforderlichkeit nach § 40 Abs. 1 BetrVG entsprechend § 179 BGB gegenüber dem Beratungsunternehmen haften können (vgl. BGH 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - Rn. 33, aaO) , wird dazu beitragen, dass nicht selten die Erforderlichkeit seitens des Betriebsrats außer Streit gestellt wird.

  • BAG, 10.03.1998 - 1 AZR 658/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitsleistung für "Dritte"

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    So ist etwa bei Entscheidungen über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Betriebsänderung für nachfolgende Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) oder eine Maßnahme des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine aus der Rechtskraft folgende Präklusionswirkung anzunehmen (vgl. BAG 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 -; 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28; 10. November 1987 - 1 AZR 360/86 - BAGE 56, 304) .

    Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 22 mwN, aaO; 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 - zu III 2 a bb der Gründe) .

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    Einwendungen und Einreden gegen die gepfändete Forderung, die ihm zur Zeit der Pfändung gegen den Schuldner zustanden, kann der Drittschuldner aber gemäß §§ 404 ff. BGB auch dem Vollstreckungsgläubiger entgegenhalten (BVerfG 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - Rn. 32; BGH 13. Dezember 1984 - IX ZR 89/84 - zu II 2 b der Gründe; BAG 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74 - zu II der Gründe; Zöller/Herget ZPO 33. Aufl. § 829 Rn. 19 und § 836 Rn. 6; Stein/Jonas/Würdinger ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 112) .

    Durch die Pfändung ändert sich weder die materiell-rechtliche Lage des Schuldners noch die Rechtsstellung des Drittschuldners im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner als seinem Gläubiger (vgl. BVerfG 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11 - Rn. 32; Wieczorek/Schütze/Lüke 4. Aufl. § 829 ZPO Rn. 77) .

  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 56/10

    Verjährungshemmung: Unzulässige Klage des Zessionars nach Abtretung der

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    Auch die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass der in Bezug auf den verjährenden Anspruch materiell Berechtigte Klage erhebt; dementsprechend hemmt die Klage eines Nichtberechtigten den Lauf der Verjährung nicht (BGH 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 - Rn. 9; 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 - Rn. 38) .

    Berechtigter ist der Rechtsinhaber, im Fall der Abtretung auch der Zessionar (BGH 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 - Rn. 10; 16. September 1999 - VII ZR 385/98 - zu II 1 der Gründe) .

  • BGH, 07.12.2017 - III ZR 206/17

    Beginn der Verjährung des in einen Zahlungsanspruch umgewandelten

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    (a) Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten entsteht grundsätzlich mit der Beauftragung durch den Betriebsrat (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 13; 17. August 2005 - 7 ABR 56/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 332; vgl. zur Fälligkeit des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB BGH 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17 - Rn. 18) .

    Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden, beginnt die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (ebenso zum Befreiungsanspruch des Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB BGH 7. Dezember 2017 - III ZR 206/17 - Rn. 18; 22. März 2011 - II ZR 100/09 - Rn. 16; 5. Mai 2010 - III ZR 209/09 - Rn. 21, BGHZ 185, 310) .

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
    Die Verjährungsfrist läuft ohne Rücksicht auf die Pfändung weiter (vgl. zur Abtretung BGH 2. März 1982 - VI ZR 245/79 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 83, 162; Palandt/Grüneberg BGB 79. Aufl. § 404 Rn. 5; Jauernig/Stürner BGB 17. Aufl. § 404 Rn. 4; zum gesetzlichen Forderungsübergang BGH 10. Juli 1967 - III ZR 78/66 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 48, 181) .
  • BAG, 10.11.1987 - 1 AZR 360/86

    Zahlung eines Nachteilsausgleichs - Betriebsstilllegung als Betriebsänderung -

  • BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

  • BAG, 17.01.1975 - 5 AZR 103/74

    Arbeitsentgelt: Wirkung einer Pfändungsvereinbarung auf einen nachpfändenden

  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06

    Änderung des Streitgegenstandes bei Herleitung der Aktivlegitimation aus Pfändung

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 204/09

    Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung in einem Bauprozess

  • BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

    Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 245/79

    Umfang der Verjährungshemmung nach dem Pflichtversicherungsgesetz

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 385/98

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahme eines Prozeßstandschafters

  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

  • BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 448/91

    Rechtskrafterstreckung im Beschlußverfahren

  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 170/18

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgrund

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

  • BAG, 14.11.1978 - 6 ABR 11/77

    Ansprüche des Betriebsrats - Ersatz von Aufwendungen - Verwirken von Ansprüchen

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

  • BAG, 25.06.2014 - 7 ABR 70/12

    Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 451/88

    Streitverkündung: Wirkung im Verhältnis Nebenintervenient - Hauptpartei;

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 100/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

  • BGH, 22.05.1981 - V ZR 111/80

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils in einem Vorprozeß

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 434/05

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 182/91

    Kündigungsrecht des Leasingnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

  • BGH, 13.12.1984 - IX ZR 89/84

    Ersatz von Anwaltskosten des Drittschuldners

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 191/07

    Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung durch Klage eines ursprünglichen

  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - Vergütung ärztlicher Leistungen bei Patiententransporten -

  • LAG Hessen, 13.05.2019 - 16 TaBV 206/18

    1. Gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht handelt es sich bei einer

  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 75/11

    Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle

  • BGH, 22.02.2018 - VII ZR 253/16

    Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem

  • BAG, 13.12.2023 - 5 AZR 259/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 23, BAGE 173, 46; 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 22 mwN, BAGE 154, 136).

    aa) Die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit gründet vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien (BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 23, BAGE 173, 46) .

  • BAG, 13.12.2023 - 5 AZR 307/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 23, BAGE 173, 46; 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 22 mwN, BAGE 154, 136).

    (1) Die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit gründet vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien (BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 23, BAGE 173, 46) .

  • BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21

    Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter

    (1) Die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. zur Rechtskraftwirkung von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 13 mwN, BAGE 173, 46) bezieht sich auf einen anderen "prozessualen Anspruch" und damit einen anderen Verfahrensgegenstand als den vorliegenden.
  • BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch

    Vielmehr entsteht der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den durch die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten vor der Einigungsstelle verursachten erforderlichen Kosten prinzipiell mit der Beauftragung durch den Betriebsrat (vgl. für die durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 47 mwN, BAGE 173, 46) .

    Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB - und entsprechend den gesetzesimmanenten Maßgaben beim Befreiungsanspruch des § 257 BGB (vgl. hierzu ausf. BGH 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - BGHZ 216, 234 und zuletzt BGH 30. Juli 2020 - III ZR 192/19 - Rn. 3) - frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird (vgl. für die durch die Beauftragung eines Beraters verursachten erforderlichen Kosten BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 42 ff., BAGE 173, 46) .

  • LAG Düsseldorf, 28.01.2022 - 6 TaBV 32/21

    Keine Verjährungshemmung von anwaltlichem Vergütungsanspruch durch Antrag des

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Verjährungsunterbrechung des Anspruchs eines Dritten gegen den Betriebsrat keine Auswirkungen auf die Verjährung des Freistellungsanspruchs hat (vgl. BAG v. 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 - juris).

    Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass sich der Gläubiger des Betriebsrats dessen Freistellungsanspruch abtreten lässt (BAG v. 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 52, juris).

    Dem - sich wohl eher selten verwirklichendem - Risiko, dass der Betriebsrat die Abtretung des Freistellungsanspruchs verweigert, kann der Rechtsanwalt durch die Vereinbarung einer Vorausabtretung des Anspruchs des Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG begegnen (vgl. BAG v. 18.11.2020 a.a.O.).

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

    Die Unzulässigkeit ist als von Amts wegen zu beachtende negative Prozessvoraussetzung ungeachtet einer eventuellen Rüge zu prüfen (vgl. BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 13) .
  • BAG, 23.02.2022 - 10 ABR 33/20

    Allgemeinverbindlicherklärung - Neuerlass - Heilung - Wach- und

    Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. insgesamt dazu BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 13 mwN ; sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff) .
  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 50/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

    Entscheidend hierfür sind diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgebend angesehen worden sind (vgl. BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 13 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.2022 - 5 Sa 173/21

    AT-Beschäftigter - Entgeltanspruch - Tantieme - Mindestabstand zur höchsten

    Diese Entscheidung entfaltet im vorliegenden Verfahren Präklusionswirkung, weil eine zwischen den Betriebsparteien ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung auch gegenüber den Arbeitnehmern wirkt, die später Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung geltend machen (vgl. BAG 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 23 mwN).

    Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung von arbeitsgerichtlichen Beschlüssen ist danach - auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens - dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage eines Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist (vgl. BAG 18.11.2020 - 7 ABR 37/19 - Rn. 23 mwN).

  • LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 76/20

    Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Ein- und

    Eine wertende Betrachtung muss ergeben, dass sich der nunmehr dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Streit als ein neuer darstellt (BAG 18. November 2020 - 7 ABR 37/19 -, Rz. 13, mwN.).
  • LAG Hessen, 05.12.2022 - 16 TaBV 71/22

    Rechtsdurchsetzungskosten sind im Beschlussverfahren nur erstattungsfähig, soweit

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