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   BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21   

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https://dejure.org/2021,46735
BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 (https://dejure.org/2021,46735)
BAG, Entscheidung vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 (https://dejure.org/2021,46735)
BAG, Entscheidung vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 (https://dejure.org/2021,46735)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 167 Abs. 2 SGB IX, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 167 Abs. 1 SGB IX, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und personenbedingte Kündigung; Konsequenzen für die Darlegungslast des Arbeitgebers bei unterbliebenem betrieblichen Eingliederungsmanagement; Fehlerhafte Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Erneutes betriebliches ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Betriebs-Berater

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Betriebs-Berater

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 167 Abs. 2
    Kündigung - Ordentliche Kündigung; Personenbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeit; betriebliches Eingliederungsmanagement

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2 ; SGB IX § 167 Abs. 2
    Kündigung - Ordentliche Kündigung; Personenbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeit; betriebliches Eingliederungsmanagement

  • datenbank.nwb.de

    Ordentliche Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Arbeitgebers zur wiederholten Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordentliche Kündigung - und das betriebliche Eingliederungsmanagement

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankheitsbedingte Kündigung - Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit ist erneut ein "Eingliederungsmanagement" durchzuführen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ohne erneutes betrieblichen Eingliederungsmanagements kann eine Kündigung unwirksam sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann müssen Arbeitgeber erneut ein bEM anbieten?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das betriebliche Eingliederungsmanagement - Klarstellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankheitsbedingte Kündigung eines erneut erkrankten Beschäftigten ist ohne neuerliches bEM unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haltbarkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Erneutes betriebliches Eingliederungsmanagement bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - wie oft?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss der Arbeitgeber ggf. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) wiederholen?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 889
  • ZIP 2022, 448
  • MDR 2022, 709
  • NZA 2022, 253
  • DB 2022, 535
  • NZA-RR 2022, 222
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, es dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch künftige Fehlzeiten auszuschließen oder zumindest signifikant zu verringern (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24, BAGE 150, 117) .

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 38, BAGE 150, 117) .

    Anders ausgedrückt gibt das Gesetz als Bezugszeitraum für Arbeitsunfähigkeit von durchgängig oder wiederholt länger als sechs Wochen maximal die vergangenen 365 Tage gerechnet ab dem Überschreiten von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vor (ebenso Kossens/von der Heide/Maaß/Kossens SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 26; SRS Gesundheitsmanagement/v. Stein 2. Aufl. § 21 Rn. 50; Hinze aaO S. 63, 66 sowie S. 114; Wullenkord aaO S. 33; Schils Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX S. 108; offengelassen - noch zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF - von BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 36 aE, BAGE 150, 117) .

    (a) Das Gesetz regelt das bEM nur rahmenmäßig als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 31, BAGE 159, 250; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, BAGE 150, 117) , ohne explizit vorzusehen, wann der Suchprozess abgeschlossen ist.

    aa) Einem Arbeitgeber, der trotz weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bereits durchgeführten bEM kein neuerliches bEM angeboten hat, steht die Möglichkeit offen, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass auch ein neuerliches bEM schon deshalb kein positives Ergebnis erbracht hätte, weil bereits das vorherige keines ergeben hat und keine relevanten Veränderungen gegenüber dem für den Suchprozess des vorherigen bEM maßgeblichen Stand der Dinge eingetreten sind (vgl. allgemein zur Darlegung der Nutzlosigkeit eines bEM: BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, BAGE 150, 117) .

    Für die objektive Nutzlosigkeit trägt er die Darlegungs- und Beweislast (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 39, BAGE 150, 117) .

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, weshalb weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 21. November 2018 - 7 AZR 394/17 - Rn. 38; 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 28; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 27, 39, aaO) .

    Darüber hinaus muss er dartun, dass künftige Fehlzeiten auch nicht durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 48 ff., aaO) .

    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32 f., 35; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 50, BAGE 150, 117; zum Eingreifen und zu den Folgen einer sekundären Darlegungslast im Allgemeinen: BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 28) .

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, weshalb weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 21. November 2018 - 7 AZR 394/17 - Rn. 38; 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 28; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 27, 39, aaO) .

    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32 f., 35; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 50, BAGE 150, 117; zum Eingreifen und zu den Folgen einer sekundären Darlegungslast im Allgemeinen: BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 28) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 47/16

    Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 31, BAGE 159, 250; 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 10, BAGE 154, 329) .

    (a) Das Gesetz regelt das bEM nur rahmenmäßig als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 31, BAGE 159, 250; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, BAGE 150, 117) , ohne explizit vorzusehen, wann der Suchprozess abgeschlossen ist.

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32 f., 35; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 50, BAGE 150, 117; zum Eingreifen und zu den Folgen einer sekundären Darlegungslast im Allgemeinen: BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 28) .
  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 394/17

    Fluguntauglichkeit - Auflösende Bedingung - Kündigung - Betriebliches

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, weshalb weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BAG 21. November 2018 - 7 AZR 394/17 - Rn. 38; 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 28; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 27, 39, aaO) .
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 256/14

    Ordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32 f., 35; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 50, BAGE 150, 117; zum Eingreifen und zu den Folgen einer sekundären Darlegungslast im Allgemeinen: BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 28) .
  • LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2020 - 12 Sa 554/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 13.03.2012 - 1 ABR 78/10

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    cc) Jedenfalls Sinn und Zweck des bEM, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BT-Drs. 15/1783 S. 16; BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 24, BAGE 160, 325; 13. März 2012 - 1 ABR 78/10 - Rn. 14, BAGE 141, 42) , ergeben, dass § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines bEM begründet, sobald innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten sind.
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    cc) Jedenfalls Sinn und Zweck des bEM, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern (zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: BT-Drs. 15/1783 S. 16; BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 24, BAGE 160, 325; 13. März 2012 - 1 ABR 78/10 - Rn. 14, BAGE 141, 42) , ergeben, dass § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines bEM begründet, sobald innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit überschritten sind.
  • LAG Hessen, 17.02.2017 - 14 Sa 690/16

    Krankheitsbedingte Kündigung; BEM; Prognose

    Auszug aus BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 138/21
    (e) Hat der Arbeitgeber seiner Initiativlast zur Durchführung eines bEM genügt, der Arbeitnehmer einem solchen jedoch zunächst seine Zustimmung nicht erteilt, ist der Arbeitgeber dennoch grundsätzlich gehalten, den weiteren Versuch eines bEM zu unternehmen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die Durchführung eines bEM abgelehnt hat, erneut mehr als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist, selbst wenn seit der nicht erteilten Zustimmung nicht bereits wieder ein Jahr vergangen ist (ebenso zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF: LAG Schleswig-Holstein 3. Juni 2015 - 6 Sa 396/14 - zu B I 5 b cc (3) der Gründe; Hessisches LAG 17. Februar 2017 - 14 Sa 690/16 - zu II 2 b bb (1) (b) der Gründe; SRS Gesundheitsmanagement/v. Stein 2. Aufl. § 21 Rn. 52, 57; Schmidt Gestaltung und Durchführung des BEM 2. Aufl. Rn. 19; Düwell LPK-SGB IX 6. Aufl. § 167 Rn. 60) .
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.06.2015 - 6 Sa 396/14

    Kündigung, krankheitsbedingt, Kurzerkrankungen, häufige, BEM,

  • BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 162/22

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Integrationsamt

    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, es dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, die im Rahmen eines bEM als zielführend erkannten Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch künftige Fehlzeiten auszuschließen oder zumindest signifikant zu verringern (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 12; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24, BAGE 150, 117) .

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13; zu § 84 Abs. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [aF]: BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 38, BAGE 150, 117) .

    Anderenfalls spricht der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nicht zu seiner (weiteren) Durchführung bereit ist, grundsätzlich dagegen, dass durch ein bEM mildere Mittel als die Kündigung hätten identifiziert werden können (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 16) .

    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 42) .

    Soweit sie meint, es hätte der Klägerin - ggf. auch ohne bEM - oblegen, die Möglichkeit eines leidensgerechten Arbeitsplatzes aufzuzeigen, trifft dies nicht zu (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 42) .

    Anders als die Beklagte meint, hat das Landesarbeitsgericht auch die sie treffende Darlegungslast nicht überspannt, nachdem die Klägerin die ihren Arbeitsunfähigkeitszeiten zugrunde liegenden ärztlichen Diagnosen im Rechtsstreit offengelegt hat (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 43) .

    Das bEM ist ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 28) .

  • LAG Düsseldorf, 17.05.2022 - 14 Sa 825/21

    Personenbedingte Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen; Referenzzeitraum;

    Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ist jedenfalls dann abgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 29).

    Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG "bedingt", mithin nicht erforderlich, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 12; allg. dazu BAG 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 -, juris Rn. 29; BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 -, juris Rn. 16).

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 13; BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 -, juris Rn. 38; BAG 20.03.2014 - 2 AZR 565/12 -, juris Rn. 34 mwN.).

    Anderenfalls spricht der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nicht zu seiner (weiteren) Durchführung bereit ist, grundsätzlich dagegen, dass durch ein bEM mildere Mittel als die Kündigung hätten identifiziert werden können (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 16; vgl. BAG 10.11.2009 - 2 AZR 400/08 -, juris Rn. 20).

    (cc)Das Gesetz regelt das bEM nur rahmenmäßig als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 28; BAG 20.05.2020 - 7 AZR 100/19 -, juris Rn. 32; zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF.

    Deren Vorliegen ist nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Voraussetzung für den Klärungsprozess (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 29).

    (i)Die Arbeitsvertragsparteien können das bEM einvernehmlich abschließen - dies nicht erst, wenn der vorgesehene Suchprozess durchgeführt ist, sondern auch bereits dann, wenn sie sich einig sind, dass der Suchprozess nicht weiter durchgeführt werden soll (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 29).

    Der Arbeitgeber hat gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 18; LAG Düsseldorf 09.12.2020 - 12 Sa 554/20 -, juris Rn. 69 ff.).

    Diese Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - nicht geklärt; der Senat beansprucht für die Hinweise dort (juris, Rn. 27 ff.) keine Vollständigkeit.

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 17 Sa 57/21

    Krankheitsbedingte Kündigung - Verpflichtung zum erneuten Angebot eines

    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, es dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch künftige Fehlzeiten auszuschließen oder zumindest signifikant zu verringern (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 12 mwN).

    War der Arbeitgeber jedoch gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Durchführung eines bEM verpflichtet und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - angenommen, dass der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen hat, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war, und zwar auch dann, wenn nach dem zuvor durchgeführten bEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen ist; hierfür spreche der Gesetzeswortlaut und der Sinn und Zweck des bEM, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 18 ff. mit ausführlicher Begründung).

    War der Suchprozess in einem vorherigen bEM zunächst abgeschlossen, entsteht eine erneute Verpflichtung des Arbeitgebers, ein bEM zu initiieren, grundsätzlich auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Abschluss des vorherigen bEM hinaus ununterbrochen weitere mehr als sechs Wochen angedauert hat; selbst bei einer ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit können sich, nachdem sie weitere mehr als sechs Wochen angedauert hat, neue Erkenntnismöglichkeiten für zielführende Präventionsmaßnahmen ergeben (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 31 mwN).

    Hat der Arbeitgeber seiner Initiativlast zur Durchführung eines bEM genügt, der Arbeitnehmer einem solchen jedoch zunächst seine Zustimmung nicht erteilt, ist der Arbeitgeber dennoch grundsätzlich gehalten, den weiteren Versuch eines bEM zu unternehmen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die Durchführung eines bEM abgelehnt hat, erneut mehr als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist, selbst wenn seit der nicht erteilten Zustimmung nicht bereits wieder ein Jahr vergangen ist (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 32 mwN).

    Eine erneute Einladung bzw. eine konkrete Nachfrage des Arbeitgebers, ob sich etwas an der Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Durchführung eines bEM geändert hat, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch keinen unzumutbaren bürokratischen Aufwand dar (vgl. ähnlich BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 32).

    Die in der Vergangenheit ablehnende Haltung des Arbeitnehmers kann sich allein durch die zusätzlich aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten geändert haben (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 32).

    cc) Nachdem ein bEM erforderlich war, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dazu hätte beitragen können, neuerliche Krankheitszeiten bezogen auf den maßgeblichen Prognosezeitpunkt des Zugangs der Kündigung zumindest zu vermindern und so das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 37).

    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (st. Rspr, vgl. zB BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 42 mwN).

  • LAG Niedersachsen, 05.09.2022 - 4 Sa 205/22

    Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten ordentlichen Kündigung;

    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, es dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch künftige Fehlzeiten auszuschließen oder zumindest signifikant zu verringern (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 12 mwN).

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden (BAG 18. November 2021 2 AZR 138/21 - Rn. 13).

    Anderenfalls spricht der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nicht zu seiner (weiteren) Durchführung bereit ist, grundsätzlich dagegen, dass durch ein bEM mildere Mittel als die Kündigung hätten identifiziert werden können (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 14 - 16).

  • ArbG Braunschweig, 29.11.2022 - 2 Ca 173/22

    Personenbedingte Kündigung - unzureichende Einladung zum BEM

    Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, es dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu ermöglichen, gegebenenfalls spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch künftige Fehlzeiten auszuschließen oder zumindest signifikant zu verringern (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13, juris; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.2.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 38, juris).

    War der Arbeitgeber jedoch gem. § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX zur Durchführung eines bEM verpflichtet und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13, juris; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 39, juris).

    (a) Nachdem ein bEM erforderlich war, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dazu hätte beitragen können, neuerliche Krankheitszeiten bezogen auf den maßgeblichen Prognosezeitpunkt des Zugangs der Kündigung zumindest zu vermindern und so das Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 37; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 47, juris).

    Dabei ist eine Abstufung seiner Darlegungslast vorzunehmen, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind (st. Rspr, vgl. z. B. BAG, Urt. v. 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 42, m. w. Nachw.; LAG Düsseldorf Urt. v. 17.05.2022 - 14 Sa 825/21 - Rn. 65, juris; LAG Baden-Württemberg Urt. v. 10.02.2022 - 17 Sa 57/21 - Rn. 48, juris).

  • ArbG Aachen, 27.09.2022 - 2 Ca 1346/22

    Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung - vorläufige

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden ( BAG , Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 12 f., juris).

    Deren Vorliegen ist nach § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX Voraussetzung für den Klärungsprozess ( vgl. BAG , Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 18 ff. , juris).

    Im Gegenteil wird diesem durch das erneute Nachfragen vor Augen geführt, dass das Ziel einer Überwindung seiner Arbeitsunfähigkeit noch nicht erreicht ist ( BAG , Urteil vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 -, Rn. 32, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 - 3 Sa 196/22

    Krankheitsbedingte Kündigung

    (a) Wurde arbeitgeberseits ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt, können Arbeitgebende sich prozessual unter Hinweis auf die unergiebig gebliebene Suche mit dem Hinweis begnügen, es gebe keine dem reduzierten Gesundheitszustand noch entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit mehr (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 12 f.).

    Nachdem annähernd vier Jahre seit Beginn des Prozesses aber anfangs 2021 immer noch keine Besserung absehbar blieb und der Kläger mit den versprochenen Dokumenten schon über einen Monat in Rückstand geraten war, konnte dem Verfahren zuletzt zweckgerechterweise keine Ergiebigkeitschance mehr beigemessen werden (vgl., Urteil vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 23 ff.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2023 - 5 Sa 82/22

    Personenbedingte Kündigung - Fahrerlaubnisentzug - Busfahrer

    Zu berücksichtigen ist des Weiteren, ob bei Fehlen einer Erlaubnis eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist (BAG, Urteil vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 12, juris = NZA 2022, 253; BAG, Urteil vom 21. November 2018 - 7 AZR 394/17 - Rn. 36, juris = NZA 2019, 309).

    Mit Hilfe eines betrieblichen Eingliederungsmanagements können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden (BAG, Urteil vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 13, juris = NZA 2022, 253).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2022 - 6 Sa 199/21

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen

    Mit Hilfe eines bEM können mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden (BAG 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 3, 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Hierbei wird zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF SGB IX im Streitfall vorgelegen haben, weil die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war und der Beklagte daher grundsätzlich verpflichtet war, - gegebenenfalls neuerlich (vgl. BAG 08. November 2021 - 2 AZR 138/21 - Rn. 18, zitiert nach juris) - ein betriebliches Eingliederungsmanagement im Sinne der Norm durchzuführen.

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 24.02.2022 - 8 Ca 8152/21

    Wirksamkeit krankheitsbedingte Kündigung - Abbruch BEM-Verfahren

    (1) Die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 -, juris) setzt sich mit der Frage, wann ein bEM abgeschlossen ist auseinander mit folgenden Hinweisen:.

    Gerade im Licht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21 -, juris), dass auch bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ein erneutes bEM durchgeführt werden muss erscheint dies unerlässlich.

  • ArbG Aachen, 28.07.2022 - 1 Ca 303/22

    Verhältnismäßigkeit, krankheitsbedingte Kündigung, stufenweise

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