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   BAG, 18.12.1959 - GS 8/58   

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BAG, 18.12.1959 - GS 8/58 (https://dejure.org/1959,934)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1959 - GS 8/58 (https://dejure.org/1959,934)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 (https://dejure.org/1959,934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhinderung an der Dienstleistung - Verschulden - Anspruch auf Vergütung - Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter - Entgeltfrage

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Lohnfortzahlung bei Krankheit -; Arbeiter und Angestellte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BAGE 8, 314
  • NJW 1960, 741
  • MDR 1960, 440
  • BB 1960, 362
  • DB 1960, 357
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.02.1955 - 2 AZR 10/54

    Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlungsanspruch bei erheblicher

    Auszug aus BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
    Das Landesarbeitsgericht hat sich hierbei bewußt und mit eingehender Begründung in Gegensatz zu dem Urteil des Zweiten Senats vom 24. Februar 1955 - 2 AZB 10/54 - = BAG 1, 338 = AP Nr. 2 zu § 616 BGB gesetzt.

    Mit der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Meinung hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 (BAG 1, 338 = AP Nr. 2 zu § 616 BGB) bewußt gebrochen.

    Der Große Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der vom Zweiten Senat in seiner Entscheidung BAG 1, 338 vertretenen Auffassung jedenfalls im Kernpunkt nicht zugestimmt werden kann, daß vielmehr die Bestimmung des § 616 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die unverschuldete Arbeitsverhinderung selbst nicht von erheblicher Dauer ist.

    Es kann daher dem Zweiten Senat nicht zugestimmt werden, wenn er in BAG 1, 338 meint, der Grundgedanke des § 616 BGB erfordere es, in jedem Falle für die erste verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit den Vergütungsanspruch zu belassen.

    Wenn der Zweite Senat meint, die Formulierung des Gesetzes gebe keinen sicheren Anhalt dafür, daß derartige auch auf das Arbeitgeberinteresse abstellende Abwägungen eine Rolle gespielt hätten, so übersieht er die Entwicklungsgeschichte und den Sinn der Norm und nimmt, wie Heinrich Lehmann in seiner Besprechung des Urteils JZ 1955, S. 458 zutreffend betont, eine einseitige Wertung der Gesetzesnorm vor.

    Legt man daher die damals veranlassenden Umstände und den sich aus ihnen ergebenden Zweck für den Krankheitsfall zugrunde, so muß der Auffassung des Zweiten Senats in seinem Urteil vom 24. Februar 1955 (BAG 1, 338) insoweit im Ergebnis zugestimmt werden, daß ein unter § 616 BGB fallender Angestellter seit dem 3. Dezember 1930 für den Fall unverschuldeter Krankheit auch bei Dienstleistungsverhinderung von erheblicher Dauer von seinem Arbeitgeber Entgelt für die ersten sechs Wochen verlangen kann.

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
    Bei unverschuldeter Krankheit eines krankenversicherungspflichtigen Arbeiters gilt in der Entgeltfrage mit Wirkung vom 1. Juli 1957 ausschließlich das Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957; § 616 Abs. 1 BGB gilt für diesen Fall nicht (vgl. Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 -).

    Wegen der besonderen Rechtslage, die sich hinsichtlich der Entgeltsfrage für Arbeiter im Krankheitsfall auf Grund des ArbKrankhG vom 26. Juni 1957 ergibt, sei auf den Beschluß des Großen Senats vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - verwiesen.

    Gleichzeitig hat der Senat im Beschluß vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - ausgesprochen, daß bei unverschuldeter Krankheit eines krankenversicherungspflichtigen Arbeiters in der Entgeltfrage ausschließlich das Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall vom 26. Juni 1957 und nicht § 616 Abs. 1 BGB gilt.

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
    Die Auslegung des § 616 Abs. 2 BGB in dem hier dargelegten Sinne erscheint aber auch allein verfassungskonform (vgl. Enneccerus-Nipperdey, Allg.Teil, 15. Aufl., S. 319; BVerfGE 2, 266 [282], 336 [340, 341], 4, 7 [22], 8, 28 [33-35], 38 [41]), da sie den Anforderungen des Art. 3 des Grundgesetzes entspricht.
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51

    Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur

    Auszug aus BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
    Die insoweit gegen die Ansicht des Zweiten Senats gerichtete Kritik ist verfehlt, weil sie die Auslegung des § 616 Abs. 2 und die Erschließung seines Sinngehalts allein im Zusammenhang mit § 616 Abs. 1 zu fassen versucht, dabei aber übersieht, daß der § 616 Abs. 2 in einer mehrstufigen Rechtsentwicklung dem § 616 Abs. 1 im Rahmen der Notgesetzgebung der Jahre 1930 und 1931 hinzugefügt ist; vgl. dazu auch BGHZ 7, 47 [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51].
  • BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 479/54

    Rechtsstaatsprinzip: Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

    Auszug aus BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
    Ein solches Verfahren würde in der Tat nicht mehr in den Rahmen einer zulässigen Fortbildung des Rechts fallen, sondern eine Neugestaltung des Rechts darstellen und damit die der rechtsprechenden Gewalt gesetzten Grenzen überschreiten (vgl. hierzu BAG 1, 279 = AP Nr. 4 zu § 11 KSchG mit zustimmender Anmerkung von Hueck).
  • BAG, 26.04.1956 - GS 1/56

    Annahmeverzug im Rahmen des MuSchG -; Verstoß gegen Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
    Daß der Große Senat nicht an den Wortlaut des Vorlagebeschlusses gebunden, vielmehr berechtigt ist, die Entscheidung der ihm vorgelegten Fragen selbständig sachgerecht zu formulieren, hat er bereits in seinem Beschluß vom 26. April 1956 (BAG 3, 66 ff., 69) ausgesprochen.
  • BAG, 22.05.1958 - GS 1/58

    Statthaftigkeit der Revisionsgrenze hinsichtlich des Streitwerts oder des

    Auszug aus BAG, 18.12.1959 - GS 8/58
    Es ist, wie der Große Senat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1958 in Sachen GS 1/58 bis 6/58 (BAG 6, 149 = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG mit zustimmender Anmerkung von ohle; siehe auch Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., § 137, GVG Anm. 1 zu der dem § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechenden Vorschrift des GVG) entschieden hat, nicht Sache des Großen Senats nachzuprüfen, ob diese zweite Voraussetzung im einzelnen Fall auch wirklich vorliegt.
  • BAG, 25.04.1960 - 1 AZR 16/58

    Lohnfortzahlung - Arbeitsverhinderung

    a) Zur Frage des Rechtscharakters des § 616 Abs» 1 BGB hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts ausführlich und überzeugend dargelegt, daß diese Vorschrift "als Ausnehmeregelung einen an sich nicht bestehenden Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für den besonderen Fall kurzfristiger Verhinderung aus sozialen Gründen gewährt" (Beschluß vom 18o Dezember 1959 - GS 8/58 - in AP Hr. 22 zu § 616 BGB zu B II 2 a.E ).
  • VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

    Denn § 616 BGB, der sich in seiner aktuellen Gestalt bereits in der Ursprungsfassung des BGB aus dem Jahr 1896 fand, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und von Teilen des Schrifttums als Ausprägung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht angesehen (BAG, Beschluss vom 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - juris Rn. 36; BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 33; Riesenhuber, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 616 Rn. 2; Bieder, in: Beck-OK Großkommentar BGB, Stand 1. Juli 2022, § 616 Rn. 4).

    In dieser Beziehung kann auch ohne Gefahr die Entscheidung dem Richter überlassen werden" (Ausführungen in den Motiven zu § 562 Entwurf aus dem Jahr 1888, der § 616 BGB entspricht, Amtliche Ausgabe, Bd. 2, S. 463, Mugdan, Bd. 2, S. 258; zitiert nach BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 29).

    nur eine Verhinderung von "verhältnismäßig" d.h. im Verhältnis zu der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses nicht erheblichen Dauer zu berücksichtigen" (Amtliche Ausgabe, Bd. 2, S. 280, Mugdan, Bd. 2, S. 899 ff., zitiert nach BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 31).

    Zudem betont das Bundesarbeitsgericht, dass es auf eine Abwägung der beiderseitigen konträren Interessen ankomme und zu berücksichtigen sei, dass im gegebenen Falle die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt werde (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 156/73 - juris Rn. 12; ähnlich bereits BAG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 - juris Rn. 33).

  • VG Bayreuth, 05.05.2021 - B 7 K 21.210

    Entschädigung für den Verdienstausfall einer Angestellten infolge behördlich

    (3) Die Aufteilung des Gesamtzeitraums der Quarantäne in einen anteilig "nicht erheblichen" und einen verbleibenden "erheblichen" Zeitraum, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, ist jedoch nicht möglich (st. Rspr. seit BAG, U.v. 18.12.1959 - GS 8/58 - juris Rn. 22 ff.; aus der Literatur z.B. Oetker in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 95 ff.; Joussen in: BeckOK ArbR, Stand 01.03.2021, § 616 BGB Rn. 45; Henssler in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 69; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416; jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

    Diese Bestimmung ist zwar abdingbar, vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2008- 5 AZR 1036/06 -, juris, Rn. 17, sowie BAG Großer Senat, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 -, juris, Rn. 38 f.; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, BGB, § 616 Rn. 13, es ist jedoch im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich, dass die Vertragsparteien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59
    Es kommt hinzu, daß die vom Großen Senat in GS 8/58 für zutreffend erklärte Auslegung des § 616 Abs. 1 BGB - seine Geltung für den Fall der Krankheit eines Arbeiters einmal unterstellt - den Lohnanspruch bei Krankheiten von verhältnismäßig erheblicher Dauer völlig ausschließt, während das ArbKrankhG den Zuschuß immer für 6 Wochen gewährt.

    Die Sache wäre sogar erst nach Beendigung der Krankheit endgültig zu klären, da erst dann ihre Zeitdauer feststeht und an § 616 Abs. 1 BGB gemessen werden könnte, Nach dem Beschluß des Großen Senats (GS 8/58) wäre nach § 616 Abs. 1 BGB kein Lohn zu zahlen, wenn die Krankheit eine verhältnismäßig erhebliche Zeit dauert.

    Sind sie aber verhältnismäßig langfristig, so scheidet § 616 Abs. 1 BGB aus (GS 8/58).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22

    Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten

    Diese Bestimmung ist zwar abdingbar, vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 2008- 5 AZR 1036/06-, juris, Rn. 17, sowie BAG Großer Senat, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 -, juris, Rn. 38 f.; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, BGB, § 616 Rn. 13, es ist jedoch im vorliegenden Fall nichts dafür ersichtlich, dass die Vertragsparteien von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
  • BAG, 16.03.1962 - GS 1/61

    Anspruch arbeitender Frauen mit eigenem Hausstand auf einen bezahlten

    Der Große Senat hat nach seiner ständigen Rechtsprechung aus Anlaß dieser Anrufung nur nachzuprüfen, ob die ihm vorgelegten Fragen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG solche von "grundsätzlicher Bedeutung" sind (vgl. BAG 1, 291 [294] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 3, 1 [2] = AP Nr. 1 zu § 57 BetrVG; BAG 3, 66 [69] = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG; BAG 3, 245 [247] = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG; BAG 4, 207 [208] = AP Nr. 5 zu § 64 ArbGG 1953; BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [289, 290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [316] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 64 [66, 67] = AP Nr. 16 zu § 620 EGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Dagegen hat der Große Senat nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung der ihm vorgelegten Fragen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (vgl. BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 8, 285 [290] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [317] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB; BAG 10, 65 [67] = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 189/86

    LFG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG -Vertrag

    b) Im Jahre 1959 hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts noch die Auffassung vertreten, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, die Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich zu regeln (BAGE 8, 314, 331 f. = AP Nr. 22 zu § 616 BGB, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60

    Krankheit - Lohnfortzahlung - Gehaltsanspruch

    Da ihm in dieser Zeit auch kein Anspruch auf "Urlaub"' im Sinne von "bezahl ter" Freizeit zustand, kann er ohne Arbeit in Abweichung von §§ 614, 323 BGB (vgl. BAG 8, 285 [297] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB; BAG 8, 314 [324,325] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB) für diese Zeit nur dann das Gehalt verlangen, wenn er, wie § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO das voraussetezt, an der Verrichtung der Arbeit durch ein unverschuldetes Unglück verhindert worden ist.

    2 Satz 1 GewO, § 63 Abs. 1 HGB, § 616 Abs. 1 BGB einzustehen, würde vor allem verkennen, daß der Anknüpfungspunkt in § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO und in den genannten entsprechenden Vorschriften der Gesichtspunkt der FUrsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG 8, 285 [298] = AP Nr. 21 zu § 611 BGB; BAG 8, 314 [325] = AP Nr. 22 zu § 616 BGB) ist, die nicht soweit geht, daß der Arbeitgeber ohne weiteres die Risiken der Erkrankung eines Arbeitnehmers auch für die Zeit tragen muß , in der der Arbeitnehmer ohne Arbeitsvergütung beurlaubt war.

  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2022 - 5 K 3442/20

    Keine "Corona-Entschädigung" bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den

    Bei dem Merkmal "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" handelt es sich - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - um ein Tatbestandsmerkmal des § 616 Satz 1 BGB, ohne das die Rechtsfolge der Norm nicht eintritt (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1959 - GS 8/58 -, juris Rn. 22; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2021 - B 7 K 21.210 -, juris Rn. 39 ff.; Oetker , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 95 ff.; Henssler , in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 616 Rn. 69).
  • VG Frankfurt/Main, 28.09.2022 - 5 K 3397/20

    Keine "Corona-Entschädigung" bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 22.10.2021 - 2 Ca 52/21

    Anordnung von Coronatests - Weisungsrecht - Rücksichtnahmepflicht - Beleidigung -

  • VG Bayreuth, 19.05.2021 - B 7 K 21.80

    Erfolglose Klage eines Auszubildenden auf Verdienstausfallentschädigung wegen

  • BAG, 03.11.1961 - 1 AZR 383/60

    Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Krankheitsbeginn - Dauernde Erwerbsunfähigkeit -

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