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   BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61   

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BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 (https://dejure.org/1961,1703)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 (https://dejure.org/1961,1703)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 (https://dejure.org/1961,1703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung - Kündigungsschutzprozeß - Zurückforderung von Bezügen - Kündigungserschwerung

Papierfundstellen

  • BB 1962, 223
  • DB 1962, 275
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.07.1958 - 1 AZR 366/55

    Zulassung der Revision - Bindungswirkung für Revisionsgericht - Schiedsverfahren

    Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
    (Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)».

    Genausowenig wie es aber statthaft ist, die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung von der Zustimmung des Betriebsrates selbst ab hängig zu machen (vgl. BAG p, 168 [172] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115 ] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB), ist es möglich, mit einer außerordentlichen Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates erhebliche finanzielle Nachteile für den Arbeitgeber zu verbinden.

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
    Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde nach § 626 BGB ist nur wirksam1 wenn unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände es dem kündigenden Teil nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB| BAG 2, 214 [2l6] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 42 zu § 626 BGB).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
    Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde nach § 626 BGB ist nur wirksam1 wenn unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände es dem kündigenden Teil nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB| BAG 2, 214 [2l6] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 42 zu § 626 BGB).
  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
    (Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)».
  • BAG, 23.09.1958 - 3 AZR 33/56

    Einwand der Rechtshängigkeit - Sozialgerichtsbarkeit - Arbeitsgerichtsbarkeit -

    Auszug aus BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61
    (Vgl. BAG 3, 168 [172, 175] = AP Nr. 14 zu § 626 BGB; BAG 6, 109 [115] = AP Nr. 27 zu § 626 BGB; vgl. im Grundsatz auch BAG 6, 257 [262,265] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, wo diese Frage jedoch nicht ab schließend entschieden wurde, weil dort die besonders geartete Dienstentlassung eines Dienstordnungsangestellten zu entscheiden war; vgl. weiter: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, ö.Aufl., Bd. 1, 1959> § 59 VII 5 S.p4l; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, J.Aufl., 1961, § 50 I 6 S.723, 724 mit weiteren Nachweisen.)».
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    (b) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe) .
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    (bb) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe) .
  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12

    Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der

    Diese Begrenzung vertraglicher Gestaltungsmacht entspricht hier jedoch ebenso langjähriger wie einhelliger Judikatur der Ziviljustiz 38 S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]: "Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 628 Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen, er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die außerordentliche Kündigung zu erschweren.

    S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]: "Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 628 Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen, er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die außerordentliche Kündigung zu erschweren.

    38) S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1 [1.]: "Wenn somit die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das vom Gesetz anerkannte Mittel ist, um sich von einem untragbar gewordenen Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, dann kann es - abgesehen vom dem hier nicht weiter interessierenden Fall des § 628 Abs. 2 BGB - nicht mehr gestattet sein, denjenigen, er nach dem Gesetz aus wichtigem Grund kündigen und sich damit aus der unzumutbaren Situation befreien darf, aus Anlass einer solchen Kündigung noch mit besonderen Folgen zu belasten oder ihm die außerordentliche Kündigung zu erschweren.

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    (bb) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe) .
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    (b) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe) .
  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

    insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

    142) S. insofern etwa bereits BAG 18.12.1961 - 5 AZR 104/61 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 1; 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

  • KG, 27.09.2004 - 2 U 191/02

    Aktiengesellschaft: Formerfordernisse bei der fristlosen Kündigung eines

    In der Rechtsprechung und Literatur werden deshalb als unzulässige Kündigungserschwernisse u.a. die Modifizierung von Kündigungsfolgen, die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindungssumme oder die Rückzahlung von Urlaubsgeld im Zuge einer Kündigung diskutiert (vgl. BGH NJW-RR 1995, 416; BAG DB 1962, 275; ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., Rd. 241).
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