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   BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13   

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https://dejure.org/2014,55182
BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 (https://dejure.org/2014,55182)
BAG, Entscheidung vom 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 (https://dejure.org/2014,55182)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 (https://dejure.org/2014,55182)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 GVG, Art 18 Abs 2 EGV 44/2001, Art 19 Nr 1 EGV 44/2001, Art 60 Abs 1 EGV 44/2001, Art 25 GG
    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG, Art. 6 EMRK, Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 78a ArbGG, § 139 Abs. 2 ZPO, § 141 ZPO, § 234 Abs. 3 ZPO, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO, Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 185 Nr. 3 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 339 Abs. 2 ZPO, § 188 ZPO, §§ 233 ff. ZPO, § 185 ZPO, §§ 234, 236 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Kümndigungsschutzklage einer Angestellten im diplomatischen Dienst der Republik Venezuela; Abgrenzung von hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit eines ausländischen Staates; Bewirkung der Zustellung der ...

  • rewis.io

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität; internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte

  • rechtsportal.de

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Kümndigungsschutzklage einer Angestellten im dplomatzischen Dienst der Republik Venezuela

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Botschaftsangestellte - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte und die Staatenimmunität

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte - erfolglose Zustellung im Ausland - öffentliche (Inlands-)Zustellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1536
  • JR 2016, 409
  • NZA-RR 2015, 546
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    b) Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18 mwN; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) .

    Diese Sichtweise steht im Einklang mit Art. 11 des noch nicht in Kraft getretenen UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004, der nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber als Völkergewohnheitsrecht auch für einen Staat gilt, der die Konvention nicht ratifiziert hat, es sei denn, er hätte dem widersprochen (EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; vgl. auch BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Die beklagte Republik ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit (zu den Voraussetzungen BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 19; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 15; 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17) .

    Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; BGH 24. März 2016 - VII ZR 150/15 - Rn. 16, BGHZ 209, 290) .

    Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staats beeinträchtigt wäre (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe) .

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18) .

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19) .

    hat nicht auf seine Staatenimmunität verzichtet (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41) , sondern diese ausdrücklich geltend gemacht.

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18) .

    In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) .

    Es kommt vielmehr auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    bb) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, während die Gegenmeinung auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates verweist, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. dazu die Nachw. in BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 24) .

    Vielmehr hat die klagende Partei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darzustellen, um dem Gericht eine Beurteilung ihres hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Charakters zu ermöglichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 15 f.; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 521) .

    aa) Die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis bedeutet für sich genommen gerade (noch) keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

  • LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

    Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ( BAG 12.08.2015 - 7 AZR 930/11 - AP GVG § 20 Nr. 10 = NZA-RR 2016, 325; BAG 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 - AP GVG § 20 Nr. 9 = NZA-RR 546 ).

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft ( BAG 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13 - AP GVG § 20 Nr. 9 = NZA-RR 546 mwN; BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 - NJW 2014, 1723 = EzA § 20 GVG Nr. 10 ).

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben ( BAG 18.12.2014 aaO mwN unter Hinweis auf. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62 ).

    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig ( BAG 18.12.2014 aaO; BAG 3, 07.1996 - 2 AZR 513/95 - ).

    Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

    Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat ( BAG 18.12.2014 aaO mwN ).

  • LAG Köln, 19.01.2016 - 12 Sa 319/15

    Maßgebliches Recht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen

    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 15; 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342) .

    Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 15; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN) .

    Es besteht allerdings umgekehrt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschließt, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16; 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) .

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19) .

    Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben (vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62, BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; offen gelassen BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 23) .

    Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten (vgl. die Darstellung BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 24) , der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für die Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9, 10 ff.) .

    Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2017 - 7 Sa 585/15

    Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage einer deutschen

    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, mwN; BVerfG 17.03.2014, 2 BvR 736/13, jeweils zitiert nach juris).

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18.12.2014 a.a.O m.w.N).

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 18.12.2014 aaO mwN).

    Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 18.12.2014 aaO mwN).

    Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, mwN).

    Allerdings ist ein stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - möglich (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, m.w.N., zitiert nach juris).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    Eine solche Anforderung hätte dazu geführt, dass sie auf prozessrechtlichem Wege gezwungen worden wäre, das ihr eingeräumte Vorrecht aufzugeben, indem sie Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit hätte preisgeben müssen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

  • LAG Köln, 18.08.2016 - 7 Sa 1110/15

    Italienisches Generalkonsulat; Renteneintritt; italienisches Recht;

    Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, NZA-RR 2015, 546 ff.).

    Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13,a. a. O.; BAG vom 01.07.2010, 2 AZR 270/09, RdNr. 11).

    Für die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit kommt es darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13, a. a. O.; BAG vom 10.04.2014, 2 AZR 741/13, RdNr. 18).

    Maßgeblich ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen und/oder konsularischen Aufgaben (BAG vom 18.12.2014, 2 AZR 1004/13 -, a. a. O.).

    Wer die tatsächlichen Voraussetzungen für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegen und beweisen muss, ist zwischen den höchsten Bundesgerichten umstritten (Nachweise bei BAG vom 18.12.2014,- 2 AZR 1004/13, RdNr. 23).

  • BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

    Die Beklagte hat auf ihre Staatenimmunität nicht verzichtet (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41) , sondern diese ausdrücklich geltend gemacht.
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