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   BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 215/60   

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https://dejure.org/1961,844
BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 215/60 (https://dejure.org/1961,844)
BAG, Entscheidung vom 19.01.1961 - 5 AZR 215/60 (https://dejure.org/1961,844)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 1961 - 5 AZR 215/60 (https://dejure.org/1961,844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 316
  • NJW 1961, 748
  • MDR 1961, 447
  • GRUR 1961, 475
  • DB 1961, 379
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 10.09.1959 - 2 AZR 228/57

    Nichtige Arbeitsverträge - Leistung - Gegenleistung - Mißverhältnis - Verhalten

    Auszug aus BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 215/60
    Subjektiv wird die zu mißbilligende Einstellung der Klägerin durch den Gesamtinhalt der Absprache die sie dem Beklagten abverlangt hatinsbesondere aber auch durch die darin enthaltenen maßlosen Vertragsstrafenversprechen von 10.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber einem Arbeiter, der zwei DM pro Stunde verdiente' indiziert (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 138 BGB).
  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Diese Rechtsprechung betraf z.B. gewerbliche Arbeiter (BAGE 10, 316 = AP Nr. 1 zu § 133 g GewO ; Urteil vom 9. September 1968 - 3 AZR 188/67 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; LAG Düsseldorf, AP Nr. 1 zu § 133 f. GewO ); Taxifahrer (BAGE 17, 338 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Abwerbung).
  • BAG, 20.04.1961 - 5 AZR 167/60

    Fahrschule - Fahrlehrer - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot -

    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Februar i960 - 5 AZR 79/58 - AP Nr. 20 zu Art. 12 GG mit Anm. von Hefermehl - im einzelnen ausgeführt, worauf hiermit verwiesen wird (vgl. auch Ziffer 2 der Grün de des Urteils des Senates vom 19 Januar 1961 - 5 AZR 215/60 - AP Nr. 1 zu § 133 S GewO).

    Wie in den soeben erwähnten Ur teilen vom 11. Februar i960 - 5 AZR 79/58 - AP Nr. 20 zu Art. 12 GG - und vom I9 J Januar 1961 - 5 AZR 215/60 - AP Nr. 1 zu § 133.g GewO -/der erkennende Senat bereits ausge- : I.

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19» Januar 1961 - 5 AZR 215/60 - AP Nr. 1 zu § 155 g GewO - im sinngemäßen Anschluß an das Urteil des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom J>.

  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 88/89

    Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

    In diesem Fall ist es den Tatsacheninstanzen verwehrt, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen (BAGE 5, 200 = AP Nr. 1 zu § 70 PersVG Kündigung, zu I der Gründe; ferner BAGE 10, 322 [BAG 19.01.1961 - 5 AZR 215/60] = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu 1 der Gründe; für den umgekehrten Fall der Beschränkung des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags des Arbeitnehmers auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung: Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB, zu A IV der Gründe).
  • BAG, 02.02.1968 - 3 AZR 462/66

    Wettbewerbsverbot

    stellten, sind bereits in § 74 a Abs» 1 HGB erfaßt» Sie sind hier in der Weise geregelt, daß das Überschreiten der gesetzlichen Grenzen nicht die Nichtigkeit des Verbots im ganzen, sondern lediglich die Zurückführung auf das erlaubte Maß zur Folge hat; denn gemäß § 74 a Abs» 1 HGB ist das Verbot nur insov/e it unverbindlich, als es über die gesetzlichen Grenzen hinausgeht, innerhalb dieser Grenzen somit aber gültig« Las ändert allerdings nichts daran, daß die in § 74 a Abs« 1 HGB erfaßten Tatbestände - wie übrigens auch die des § 74 a Abs« 2 HGB - solche sind, die als Konkretisierung des § 138 BGB für den Fall des Wettbewerbsverbots aufgefaßt wer den können« Diese Auslegung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überein, wonach bei Wettbewerbs verboten außerhalb der §§ 74 ff. HGB (und des § 133 f GewO) die Frage einer Nichtigkeit des Verbots im Sinne des § 138 BGB vor allem in der Richtung geprüft worden ist, ob das Verbot den Arbeitnehmer., in seinem beruflichen Fortkommen unbillig beschwert (vgl. BAG 6, 291 /294 ff//=â- AP Nr« 7 ?zu Art. 12 GG jfr« 3 b der Gründe/; BAG AP Nr« 20 zu Art. 12 GG /Nr. 4 a und b der Gründe/; BAG 10, 316 /320 ffJ = AP Nr. 1 zu § 133 g GewO /Nr. 2 am Ende und Nr. 3 der Gründe/; BAG 17, 338 £340/= AP Nr. 1 zu § 611 BGB Abwerbung /Nr» II 2 a der Gründe/; BAG AP Nr» 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklauscl /Nr» 2 b der Gründe/, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), b) Daraus folgt, daß alle diejenigen Umstände, die kraft der ausdrücklichen Sonderregelung des § 74 a Abs. 1 HGB in dessen Rahmen zu prüfen sind, für die Frage der Sittenwidrigkeit des Verbots im Sinne des § 138 BGB regelmäßig ausscheiaen» Es müssen demnach, wenn § 138 BGB eingreifen soll, andere Sachverhalte gegeben sein als diejenigen, an die in § 74 a Abs» 1 HGB gedacht ist.
  • BAG, 29.04.1966 - 3 AZR 460/65

    Mandantenschutzklauseln - Freiberuflich tätiger Steuerberater - Bürogehilfe -

    b) Die Klausel ist auch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht sittenwidrig im Sinne des § 158 5G3= Das würde nur dann der Pall sein, wenn der Beklagte durch das Verbot in seiner beruflichen Betätigung örtlich, zeitlich oder gegenständlich unangemessen eingeschränkt wäre, wobei .dem Pehlen einer Karenzentschädigung eine gewisse Bedeutung zukommen kann (vgl. außer den bereits genannten Entscheidungen BAG 5» 296 £"302 7= AP Nr. 3 zu § 133 f GewO; BAG AP Nr. 4 zu § 133- f GewO; BAG 10, 316 £"320, 322 y= AP Kr. 1 zu § 133 g GewO; BAG AP Hr. 8 zu § 133 f GewO; BAG 15, 320ff/ = AP Nr. 15 zu § 133 f GewO).
  • BAG, 17.04.1964 - 5 AZR 403/63

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweiten Verdienstes - Gewerblicher

    3» Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß es die Aufgabe des G e s e t z g e b e r s und nicht ob der Gerichte ist, dem gewerblichen oder sonstigen Angestellten ein gleiches Recht auf eine Karenzentschädigung wie dem kaufmännischen Angestellten zu verschaffen (vgl, BAG 3j> 296 [502] = AP Nr, p zu § 133 f GewO; BAG AP Nr, A zu § 133 f GewO; BAG 6, 291 [293] = AP Nr . 7 zu Abt, 12 GG unter 2; Nr, 20 ebenda [Ziffer 3 der Gründe]; BAG 10, 316 [319] = AP Nr, 1 zu § 133 S GewO), Demnach ist es folgerichtig, dem G e s e t z g e b e r a u c h die Entscheidung darüber zu überlassen, ob auf die Karenzentschädigung des gewerblichen Angestellten ein anderweitiger Verdienst in gleicher Weise anzurechnen ist wie bei Handlungsgehilfen, Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung, ob das mit einem gewerblichen Angestellten vereinbarte Wettbewerbsverbot gült.ig ist, unter Heranziehung der §§ 133 f GewO, 138 BGB und Art,2 Abs, 1 und Art, 12 Abs, 1 GG auch beachtet, ob das Wettbewerbsverbot mit einem Anspruch auf Entschädigung verbunden war, und es hat das Fehlen zum Teil zu Lasten des Arbeitgebers verwertet und entschädigungslose Wettbewerbsverbote unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Fortkomrnensbeschwer als unverbindlich bewertet (vgl, die soeben zitierten Ur~ ------ ---- --- --- ----- 21 März 1964 - 5 AZR ute in sehr vielen.
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