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   BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81   

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BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81 (https://dejure.org/1982,864)
BAG, Entscheidung vom 19.01.1982 - 1 AZR 279/81 (https://dejure.org/1982,864)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 (https://dejure.org/1982,864)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 37, 331
  • NJW 1982, 2279 (Ls.)
  • MDR 1982, 610
  • BB 1982, 367
  • BB 1982, 674
  • DB 1982, 1015
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Die Gewerkschaften haben jedenfalls dann keinen unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG ableitbaren Anspruch auf Duldung gewerkschaftlicher Werbe-, Informations- und Betreuungstätigkeit durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte in kirchlichen Einrichtungen, wenn sie in diesen Einrichtungen bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten sind; ob ihre betriebsangehörigen Mitglieder zu einer solchen gewerkschaftlichen Betätigung auch bereit sind, ist unerheblich (im Anschluß an den Beschluß des BVerfG vom 17.2. 1981 - 2 BvR 384/78, BVerfGE 57, 220 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG).

    Demgegenüber hat das von der Beklagten mit der Verfassungsbeschwerde angerufene Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Februar 1981 (BVerfGE 57, 220 = (demnächst) AP Nr. 9 zu Art. 140 GG) ausgesprochen, daß sich ein Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsfunktionäre in den Anstaltsbereich der Beklagten aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht herleiten lasse und diese Verfassungsbestimmung daher kein die Kirchenautonomie einschränkendes für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV sei.

  • BGH, 07.11.1957 - II ZR 280/55

    Aufrechnung der Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Soweit die Rechtsprechung eine Änderung des Klageantrags noch in der Revisionsinstanz zugelassen hat, war mit der Antragsänderung inhaltlich nur eine Beschränkung oder Modifizierung des bisherigen Klagebegehrens verbunden (BAG 17, 331 (334) = AP Nr. 104 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu I 1 der Gründe); BAG AP Nr. 10 zu § 112 BetrVG 1972; BGHZ 26, 31 (37, 38)).
  • BAG, 05.11.1965 - 3 AZR 116/65

    Ruhegeldzusage - Einzelhandelskaufmann - Haftung des Arbeitgebers - Mangelnde

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Soweit die Rechtsprechung eine Änderung des Klageantrags noch in der Revisionsinstanz zugelassen hat, war mit der Antragsänderung inhaltlich nur eine Beschränkung oder Modifizierung des bisherigen Klagebegehrens verbunden (BAG 17, 331 (334) = AP Nr. 104 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu I 1 der Gründe); BAG AP Nr. 10 zu § 112 BetrVG 1972; BGHZ 26, 31 (37, 38)).
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Wenn die Klägerin nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz hilfsweise auch ein entsprechendes Betätigungsrecht ihrer betriebsangehörigen Mitglieder geltend macht, so ist das eine Klageerweiterung, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich und deshalb unzulässig ist (BAG 4, 149 (152) = AP Nr. 6 zu § 256 ZPO; BGHZ 28, 131 (136, 137)).
  • BGH, 04.05.1961 - III ZR 222/59
    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Der Schluß der Berufungsverhandlung bildet grundsätzlich nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht (BGH LM Nr. 4 zu § 146 KO; BGH NJW 1961, 1467, 1468).
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Diese Bindungswirkung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfGE 19, 377 (391, 392)).
  • BAG, 08.12.1978 - 1 AZR 303/77

    Mitbestimmung ohne Gewerkschaften? Neueste Tendenzen der Einschränkung

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    b) Hiervon abgesehen begründet das Übereinkommen Nr. 135 - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1978 - 1 AZR 303/77 - (BAG 31, 166 (174 f.) = AP Nr. 28 zu Art. 9 GG (zu II 2 der Gründe)) ausgesprochen hat - keine unmittelbaren Rechtsansprüche .
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat in dem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil vom 14. Februar 1978 (BAG 30, 122 = AP Nr. 26 zu Art. 9 GG) beigetreten und hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 10.04.1957 - 4 AZR 384/54

    Sparkassenangestellter - Dienstvertrag - Schuldhafte Verletzung -

    Auszug aus BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
    Wenn die Klägerin nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz hilfsweise auch ein entsprechendes Betätigungsrecht ihrer betriebsangehörigen Mitglieder geltend macht, so ist das eine Klageerweiterung, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich und deshalb unzulässig ist (BAG 4, 149 (152) = AP Nr. 6 zu § 256 ZPO; BGHZ 28, 131 (136, 137)).
  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Nach der Aufhebung und Zurückverweisung entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. Januar 1982 (- 1 AZR 279/81 - BAGE 37, 331), dass Gewerkschaften in kirchlichen Einrichtungen jedenfalls dann keinen unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG ableitbaren Anspruch auf Duldung gewerkschaftlicher Werbe-, Informations- und Betreuungstätigkeit durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte haben, wenn sie in diesen Einrichtungen bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten sind.

    Dementsprechend sind die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen zu beachten (BVerfG 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377; BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - BAGE 37, 331, zu I 1 der Gründe).

    Tragend für eine Entscheidung sind diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - aaO, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

    Es bedarf vielmehr der Durchführung und verpflichtet die dazu berufenen innerstaatlichen Organe und Verbände, einen dem Übereinkommen entsprechenden Rechtszustand herzustellen (BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - zu I 2 a und b der Gründe, BAGE 37, 331) .
  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Nach der Aufhebung und Zurückverweisung entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. Januar 1982 (- 1 AZR 279/81 - BAGE 37, 331), dass Gewerkschaften in kirchlichen Einrichtungen jedenfalls dann keinen unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG ableitbaren Anspruch auf Duldung gewerkschaftlicher Werbe-, Informations- und Betreuungstätigkeit durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte haben, wenn sie in diesen Einrichtungen bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten sind.

    Dementsprechend sind die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen zu beachten (BVerfG 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377; BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - BAGE 37, 331, zu I 1 der Gründe).

    Tragend für eine Entscheidung sind diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - aaO, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Ausnahmsweise ist jedoch eine Klage- bzw. Antragsänderung in der dritten Instanz dann zulässig, wenn es sich lediglich um eine Beschränkung oder Modifizierung des bisherigen Klageantrages handelt (BAG 37, 331, 343 f. = AP Nr. 10 zu Art. 140 GG, zu II der Gründe).
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 740/79
    Parallelsache zu 1 AZR 279/81 I AZR 740/79 II Sa 6/79 Berlin Verkündet am .

    Das hat der erkennende Senat auch schon in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81- entschieden.

  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 135/80
    Parallelsache zu 1 AZR 279/81 .

    Das hat der erkennende Senat auch schon in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81- entschieden.

  • BAG, 13.09.1989 - 7 ABR 5/88

    Beschlussverfahren: Rechtsschutzinteresse

    Allerdings werden von diesem Grundsatz - letztlich aus prozeßökonomischen Gründen - Ausnahmen zugelassen, insbesondere wenn die Änderung sich auf einen bereits festgestellten Sachverhalt stützen kann und der bisherige Antrag nur beschränkt oder modifiziert wird (BGHZ 26, 31, 37, 38; Stein/Jonas/Schumann, aaO, Rz 29; BAGE 37, 331, 344 = AP Nr. 10 zu Art. 140 GG, zu II der Gründe; BAGE 53, 8, 12 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975: Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zulässig, wenn das rechtliche Interesse sich aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Streitstoff ergibt).
  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 94/87

    Revision: Zulässigkeit einer Klageänderung

    Allerdings werden von diesem Grundsatz - letztlich aus prozeßökonomischen Gründen - Ausnahmen zugelassen, insbesondere wenn die Änderung sich auf einen bereits festgestellten Sachverhalt stützen kann und der bisherige Antrag nur beschränkt oder modifiziert wird (BGHZ 26, 31, 37, 38; Schumann, aa0, Rz 29; BAGE 37, 331, 343, 344 = AP Nr. 10 zu Art. 140 GG, zu II der Gründe; BAGE 53, 8, 12 = AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975: Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zulässig, wenn das rechtliche Interesse sich aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Streitstoff ergibt).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10

    Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einem kirchlichen

    Tragend für eine Entscheidung sind diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (BAG 19.01.1982 - 1 AZR 279/81 - AP Nr. 10 zu Art. 140 GG, Juris Rn. 38).
  • BAG, 08.09.1983 - 6 AZR 48/82
    2. Grundsätzlich kann ein Antrag zwar im Einzelfall auch noch in der Revisionsinstanz durch Auslegung klargestellt werden, so weit der Sachvortrag hinreichend deutlich macht, welches Ziel der Antragsteller konkret verfolgt und hierin keine Antragsänderung zu sehen ist (vgl. BAG 17, 331, 334; Urteil vom 25. Juni 1981 - 2 AZR 219/79 AP Nr. 1 zu § 256 ZPO 1977; Urteil vom 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 AP Nr. 10 zu Art. 140 GG).
  • LAG Köln, 19.02.1999 - 11 Sa 962/98

    Kirchenautonomie; Koalitionsfreiheit; Meinungsäußerungsfreiheit; Pressefreiheit;

  • ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09

    Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen

  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 13/81
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 55/80
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 12/81
  • BAG, 01.02.1983 - 1 AZR 98/80
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 119/80
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 356/80
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 465/80
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 220/80
  • BAG, 25.05.1982 - 1 AZR 473/80
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