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   BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16   

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BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 (https://dejure.org/2019,2667)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 (https://dejure.org/2019,2667)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 (https://dejure.org/2019,2667)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § ... 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 283 BGB, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG, §§ 1, 3, 4 BUrlG, § 362 Abs. 1 BGB, 3 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG, Abs. 4, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB, Art. 267 AEUV, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 7 Abs. 1, Abs. 3 BUrlG, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, Art. 288 Abs. 3 AEUV, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG, § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG, § 561 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG

  • Wolters Kluwer

    EU-Richtlinienkonforme Auslegung zu § 7 Abs. 3 BUrlG (RL 2003/88/EG Art. 7); Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers vor einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs; Aufforderung des Arbeitgebers zur Urlaubnahme des Arbeitnehmers mit Hinweis ...

  • Betriebs-Berater

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers vor dem Verfall von Urlaub

  • bag-urteil.com

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • rewis.io

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung des Urlaubsanspruchs - Verfall von Urlaub; Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    EU-Richtlinienkonforme Auslegung zu § 7 Abs. 3 BUrlG (RL 2003/88/EG Art. 7 )

  • datenbank.nwb.de

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall von Urlaub - und die Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Befristung des Urlaubsanspruchs, Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grenzenloser Urlaub für Arbeitnehmer?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfällt der Urlaub?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lohnerhöhung 10 Jahre rückwirkend?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermeintlich verfallenen Urlaub in Anspruch nehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Können Urlaubsansprüche verjähren? Aussetzung laufender Klageverfahren geboten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 165, 376
  • NJW 2019, 2643
  • ZIP 2019, 1493
  • NZA 2019, 977
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuchen ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) .

    Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind jedoch - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116; 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) .

    Vertrauensschutz kann von nationalen Gerichten demnach grundsätzlich nicht dadurch gewährt werden, dass sie die Wirkung einer Vorabentscheidung zeitlich beschränken, indem sie die unionsrechtswidrige nationale Regelung für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28) .

    b) Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt auch, dass es Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen Ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 27) .

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40) .

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    a) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

    Dadurch soll erreicht werden, dass jeder Arbeitnehmer tatsächlich in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, 39, BAGE 142, 371) .

    Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO) .

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    a) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG könne zwar nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub und - im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der an seine Stelle tretende Anspruch auf Vergütung, dem Arbeitnehmer völlig unabhängig von den Umständen erhalten bleiben müssten, die dazu geführt hätten, dass er den bezahlten Jahresurlaub nicht genommen habe (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 30; vgl. so bereits zum Verfall des Urlaubs bei Vorliegen besonderer, dies rechtfertigender Umstände, insbesondere bei Erkrankung des Arbeitnehmers: EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 56 ff.; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 38, 44) .

    Dieses Interesse ist nur dann schützenswert, wenn es im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 54 ff.; BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, aaO) .

    Deshalb darf der Arbeitgeber, will er seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügen, den Arbeitnehmer auch nicht in sonstiger Weise daran hindern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 39, 65) .

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 541/15

    Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfiel nicht genommener Urlaub unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, den Urlaub zu nehmen, nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres, sofern kein Übertragungsgrund iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG gegeben war (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 14; 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13) .

    Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 AZR 541/15 (A) -) hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer Urlaub unter Angabe seiner Wünsche zu dessen zeitlicher Festlegung beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen.

    b) Auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Vorabentscheidungsersuchens des Senats mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (- 9 AZR 541/15 (A) -) kommt es angesichts der Ex-tunc-Wirkung der gemäß Art. 267 AEUV ergehenden Entscheidungen des Gerichtshofs nicht an (hierauf noch abstellend BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 142, 64) .

  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    a) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    Besteht jedoch ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirklichung des Richtlinienziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 46 f.) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31, BAGE 142, 371) .

  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    Ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe) .
  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind jedoch - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116; 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) .
  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind jedoch - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116; 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) .
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16
    Liegen die Voraussetzungen einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 4 BUrlG vor, wird der Urlaub "von selbst" auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 52, BAGE 130, 119) .
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 455/13

    Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

  • BAG, 16.05.2017 - 9 AZR 572/16

    Kein Schadensersatz in Geld wegen nicht gewährter Urlaubstage im bestehenden

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05

    Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

  • LAG Köln, 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15

    Rechte des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Er habe seine Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nicht kennen und befolgen können, weil sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Entscheidungen vom 19. Februar 2019 (- 9 AZR 423/16 - BAGE 165, 376 und - 9 AZR 541/15 -) geändert habe.

    aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie zu Art. 31 Abs. 2 der Charta hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung weiterentwickelt und erkannt, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG) erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (vgl. grdl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, aaO) .

    (2) Beruft sich der Arbeitgeber auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs, hat er die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Gelingt dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht, ist ihm regelmäßig die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs versagt, denn ein verständiger Arbeitnehmer hätte bei gebotener Aufforderung und Unterrichtung seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f.; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 16, 25, aaO) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    (a) Die Möglichkeiten der nationalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28; st. Rspr. des BAG, vgl. 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 30, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 116, BAGE 164, 117; 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 33, BAGE 153, 234) .

    Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 7 BUrlG kann das Bundesarbeitsgericht nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes nach nationalem Recht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verschieben (vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 40; st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 26. Mai 2020 - 9 AZR 259/19 - Rn. 22; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 34, BAGE 165, 376) .

    Andernfalls würde der fortlaufend auf die folgenden Urlaubsjahre übertragene Urlaub, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht im aktuellen Urlaubsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachholt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376; 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 54 ff.) , fortbestehen, ohne dass der Arbeitnehmer gehalten wäre, ihn innerhalb zeitlicher Grenzen geltend zu machen, um seine Durchsetzbarkeit zu erhalten.

    Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 25, BAGE 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

    Dies gilt auch für die Feststellung, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs durch die von ihm darzulegende und gegebenenfalls nachzuweisende Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) die Voraussetzungen für die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs geschaffen hat.

    b) Aus Sicht des Senats ist - bejahte der Gerichtshof die Vorlagefrage - durch seine bisherige Rechtsprechung zudem nicht geklärt, ob es Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sowie Art. 31 Abs. 2 der Charta gebieten, den wegen unterlassener Aufforderung und Hinweise des Arbeitgebers nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus dem fraglichen Urlaubsjahr - im Streitfall den Urlaubsjahren 2013 und 2014 - im Hinblick auf den Beginn der möglicherweise geltenden Verjährungsfristen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) so zu behandeln, als wäre er wie der Urlaub aus dem folgenden oder einem späteren Urlaubsjahr entstanden, zu dem er in unionsrechtskonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG hinzutritt (vgl. hierzu im Einzelnen Rn. 19 und BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376) .

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit das Bundesurlaubsgesetz - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums ( grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44 , BAGE 165, 376) .

    Im Nachgang zur Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) bedurfte es bisher noch keiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darüber, ob und in welchen Fällen Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl . BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 23; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 15 , BAGE 165, 376) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    aa) Dem Arbeitgeber ist es möglich, den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 41, 43, BAGE 165, 376) rechtzeitig und zutreffend über den Umfang und die Befristung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung des bei einer langandauernden Erkrankung geltenden Übertragungszeitraums zu unterrichten.

    aa) Der Zweck der aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abgeleiteten Obliegenheiten, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung und des damit einhergehenden Risikos des Erlöschens nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 25, BAGE 165, 376) , bestimmt nicht nur den Inhalt der rechtlich gebotenen Aufforderungen und Hinweise (vgl. hierzu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40 f., aaO) , sondern ist auch auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen.

    (1) Regelmäßig ist dem Arbeitgeber die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs versagt, wenn er seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, denn ein verständiger Arbeitnehmer hätte bei gebotener Aufforderung und Unterrichtung seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f .; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 16, 25 , BAGE 165, 376) .

    (2) Anders verhält es sich, wenn auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht hätte erreicht werden können, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 25, BAGE 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit § 7 Abs. 3 BUrlG - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376; seither st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 16) .

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen der urlaubsrechtlichen Fristenregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

    c) Soweit der Beklagte geltend macht, im Streitfall träfen ihn keine Mitwirkungsobliegenheiten, da die Klägerin um die Befristung ihrer Urlaubsansprüche gewusst habe, verkennt er, dass die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht den Arbeitnehmer - im Streitfall die Klägerin - traf, sondern allein ihn als Arbeitgeber (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21, BAGE 165, 376) .

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 - Rn. 47; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376) .

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    auch 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f.; BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums ( grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44 , BAGE 165, 376) .

    Im Nachgang zur Entscheidung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 (- C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) bedurfte es bisher noch keiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darüber, ob und in welchen Fällen Urlaubsansprüche voll erwerbsgeminderter Arbeitnehmer bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen (vgl . BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 23; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 15 , BAGE 165, 376) .

    Solche besonderen Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, weil der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) , oder weil er den Arbeitnehmer in sonstiger Weise daran gehindert hat, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 321/16 - Rn. 55 ff.; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 50; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 28) .

    aa) Dem Arbeitgeber ist es möglich, den voll erwerbsgeminderten Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 41, 43, BAGE 165, 376) rechtzeitig und zutreffend über den Umfang und die Befristung des Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung des bei einer langandauernden Erkrankung geltenden Übertragungszeitraums zu unterrichten.

    aa) Der Zweck der aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abgeleiteten Obliegenheiten, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung und des damit einhergehenden Risikos des Erlöschens nicht rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 25, BAGE 165, 376) , bestimmt nicht nur den Inhalt der rechtlich gebotenen Aufforderungen und Hinweise (vgl. hierzu BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40 f., aaO) , sondern ist auch auf der Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen.

    (1) Regelmäßig ist dem Arbeitgeber die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs versagt, wenn er seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt hat, denn ein verständiger Arbeitnehmer hätte bei gebotener Aufforderung und Unterrichtung seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt (vgl. EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 45 f .; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 16, 25 , BAGE 165, 376) .

    (2) Anders verhält es sich, wenn auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht hätte erreicht werden können, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) .

    Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 25, BAGE 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

    Der Senat kann erst nach der Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta durch den Gerichtshof beurteilen, ob und inwieweit § 7 Abs. 3 BUrlG - unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden - so ausgelegt werden kann, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet wird, ohne eine Auslegung contra legem zu erfordern (vgl. EuGH 19. April 2016 - C-441/14 - [Dansk Industri] Rn. 31; BVerfG 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 - Rn. 37; BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 19, BAGE 165, 376; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 501/14 - Rn. 39 f., BAGE 164, 117) .

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376; seither st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 22. Oktober 2019 - 9 AZR 98/19 - Rn. 16) .

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. im Einzelnen BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376, zu den inhaltlichen Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten vgl. Rn. 39 ff.) .

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 43, BAGE 165, 376) .

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, BAGE 165, 376) .

    In der Regel führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. grundlegend BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., BAGE 165, 376) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Die Bestimmung soll in erster Linie dazu beitragen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr erfüllt wird, damit der Arbeitnehmer in einem einigermaßen regelmäßigen Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung und Entspannung von der geschuldeten Arbeitsleistung erhält (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 25 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 21 Sa 1900/19

    24-Stunden-Betreuung - Arbeitnehmerentsendung - gesetzlicher Mindestlohn - orde

    Daher gebietet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts (siehe dazu z.B. EuGH (Gerichtshof der Europäischen Union) 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58 f. sowie BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 17 ff. jeweils mwN) ein weiteres Verständnis der deutschen Regelung in § 2 Nr. 1 AEntG.
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    bb) Mit einer unionsrechtskonformen Umsetzung dieser Vorgaben, die der Senat am 19. Februar 2019 (- 9 AZR 423/16 - Rn. 14, BAGE 165, 376) vollzogen hat, konnten betroffene Arbeitnehmer bereits ab Verkündung des Urteils des Gerichtshofs rechnen.
  • LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19

    Urlaubsabgeltung; Verjährung

    (a)Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16 - im Detail begründet und in seiner Entscheidung vom 25.06.2019 - 9 AZR 546/17 noch einmal zusammenfassend dargestellt hat, erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

    Die Erfüllung der hieraus in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 ff., juris).

    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 -, Rn. 39 ff., juris; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 13 - 16, juris).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 17, juris).

    Der Urlaubsanspruch kann in diesem Fall grundsätzlich nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 43; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).

    Nimmt der Arbeitnehmer in einem solchen Fall den kumulierten Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr nicht wahr, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, verfällt der Urlaub am Ende des Kalenderjahres bzw. eines (zulässigen) Übertragungszeitraums (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris).

    (3)Der mithin zum jeweiligen Jahresende nicht verfallene Urlaub der Klägerin trat in der oben unter I. 1. a) näher dargestellten Abfolge über die Jahre zu dem mit Beginn des Folgejahres jeweils neu entstehenden Urlaub hinzu mit der Folge, dass für ihn, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, wiederum die Regelungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BUrlG griffen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris).

    Es kann offen bleiben, ob das in rechtstechnischer Hinsicht unmittelbar daraus folgt, dass die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB per se durch das eigenständige Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG als speziellere Regelung verdrängt werden, oder die Lösung - anknüpfend an die in den neueren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu findenden Formulierungen (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44; BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 9 AZR 546/17 -, Rn. 19, juris) - darin gesehen wird, dass sich der Urlaub in den Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie hier - seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, gerade nicht aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG fortschreibt, sondern zu dem am 1. Januar des Folgejahres neu entstehenden Urlaubsanspruch hinzutritt und in "Verschmelzung" mit diesem aufs Neue dem Jahreszyklus der § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (was solange kumulierend vonstattengeht, bis der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist) (so wohl Bayreuter, Urlaubsrecht - finalisiert, NZA 2019, 945, 947).

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Der Kläger verlangt, wie der Klagebegründung zu entnehmen, gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub aus den Jahren 2016 und 2017 - wie auch aus dem Jahr 2015 - unabhängig davon, ob ihm dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch als Primär- oder Sekundäranspruch zustand (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 37, BAGE 165, 376) .

    Dazu muss er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 39 ff., BAGE 165, 376) .

    Der Arbeitgeber kann deshalb das uneingeschränkte Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholt (grundl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 44, aaO) .

    Dem Arbeitgeber ist es möglich, den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 41, 43, BAGE 165, 376) zu unterrichten und ihn aufzufordern, den Urlaub bei Wiedergenesung vor Ablauf des Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums zur Vermeidung des Verfalls so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahrs oder des Übertragungszeitraums gewährt und genommen werden kann.

    Kann auch bei Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten deren Zweck nicht erreicht werden, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 40, BAGE 165, 376) , ist es dem Arbeitgeber, der seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, nicht verwehrt, sich auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu berufen (BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 (A) - Rn. 23 ff., aaO) .

    aa) Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu berücksichtigen (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 364/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Gleichbehandlung - Behinderung

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 881/16

    Urlaubsabgeltung - Neubeginn der Verjährung

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 98/19

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 259/19

    Tariflicher Urlaubsanspruch - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers -

  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 143/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 210/19

    Sind Urlaubszeiten für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsansprüche

  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2020 - 17 Sa 1/20

    Außerordentlich fristlose Kündigung - Selbstbeurlaubung - Prozessbeschäftigung

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - 7 Sa 169/19

    Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch - anspruchsfeindliche Rechtsprechung -

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 457/20

    Kündigung - Prozessbeschäftigung - Selbstbeurlaubung

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 214/19

    Tariflicher Mehrurlaub - Befristung

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 367/21

    Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen - Verfall

  • LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19

    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 285/22

    Tariflicher Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2020 - 8 Sa 182/20

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Langzeiterkrankung - Hinweispflichten des

  • LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19

    Vertragliche Ausschlussfrist; Urlaubsabgeltung

  • LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 872/21

    Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit; Rechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers

  • ArbG Berlin, 13.06.2019 - 42 Ca 3229/19

    Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

  • ArbG Mannheim, 25.03.2021 - 8 Ca 409/20

    Annahmeverzugslohn - Schließung eines Tanzlokals aufgrund Corona-Verordnung -

  • LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19

    Urlaub, Mitwirkungspflichten und Initiativlast des Arbeitgebers, Umfang des

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 5 Sa 267/19

    Urlaubsabgeltung - Schwerbehindertenzusatzurlaub - Hinweispflicht

  • LAG München, 28.10.2020 - 8 Sa 816/19

    Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2021 - 2 Sa 287/20

    Urlaubsabgeltung - Tatsachenvergleich

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 259/18

    Verminderter Anspruch auf Urlaub infolge Sonderurlaubs

  • LAG Thüringen, 06.09.2022 - 1 Sa 427/20

    Annahmeverzugslohnanspruch - Höhe - Urlaubsgeld - Anrechnung anderweitigen und

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZB 25/21

    Rechtsweg - Corona-Prämie

  • BAG, 12.10.2021 - 9 AZR 577/20

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 - 12 Sa 1250/22

    Urlaubsabgeltung; Erlöschen der Urlaubsansprüche; Darlegungs- und Beweislast

  • ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21

    Keine Mitwirkungsobliegenheit zur Urlaubsgewährung bei langzeiterkrankten

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 260/18

    Urlaubsanspruch - vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - unzulässige

  • LAG Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 10 Sa 23/23

    Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Betriebsferien

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.07.2021 - 2 Sa 73 öD/21

    Urlaubsabgeltung - Reihenfolge der Urlaubsgewährung bei Langzeiterkrankung im

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 85/22

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

  • BAG, 26.05.2020 - 9 AZR 129/19

    Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD-VKA für den Zeitraum des Bezugs eines Zuschusses zum

  • BAG, 25.01.2022 - 9 AZR 230/21

    Gewährung von Urlaub im Zusammenhang mit Altersfreizeit

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2881/21

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2020 - 5 Sa 463/19

    Dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungsanspruch bei fehlender

  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4003/20
  • ArbG Aachen, 17.09.2020 - 3 Ca 313/20
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2021 - 6 Sa 194/21

    Befristung tariflichen Mehrurlaubs - eigenständiges Fristenregime -

  • ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21

    Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 12 Sa 602/20

    Wann sind arbeitsfreie Zeiten als Urlaub zu behandeln?

  • LAG Hessen, 20.01.2020 - 7 Sa 1373/17

    1. Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen ordnungsgemäß beantragten Urlaub

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige

  • LAG Köln, 02.10.2020 - 10 Sa 129/19

    Status; Bildreporter; Pauschallistenvereinbarung; Urlaub; Verjährung;

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20

    Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.06.2021 - 2 Sa 49/21

    Gesetzlicher Mindesturlaub und tariflicher Mehrurlaub; Dispositionsbefugnis der

  • LAG Hessen, 06.10.2023 - 10 Sa 126/23
  • BAG, 16.02.2021 - 9 AZR 176/20

    Zusatzurlaub nach § 19 Abs. 2 Spartentarifvertrag Nahverkehr Sachsen

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2023 - 5 LA 119/22

    Abgeltung; Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten; EU-Mindesturlaub;

  • LAG Nürnberg, 12.11.2019 - 7 Sa 81/19

    Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen - Beschäftigungsangebot des bisherigen

  • VG Köln, 31.08.2020 - 15 K 8349/18
  • ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 486/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2021 - 21 Sa 638/20

    Unterschreitung Mindestlohn durch außergerichtlichen Tatsachenvergleich

  • LAG Sachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 208/19

    Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags Zusatzurlaub für ständige

  • LAG Sachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 251/19

    Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags; Zusatzurlaub für ständige

  • LAG Sachsen, 28.01.2020 - 3 Sa 212/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 3 Sa 251/19 v. 28.01.2020

  • LAG München, 11.08.2020 - 7 Sa 392/20

    Urlaubsabgeltung und Altersteilzeit

  • LAG Nürnberg, 03.03.2021 - 2 Sa 323/20

    Außerordentliche Kündigung - Annahmeverzug - Kurierfahrer - Einsatzverbot durch

  • VG Ansbach, 18.11.2020 - AN 16 K 19.02192

    Verfall des Urlaubsanspruchs bei langjähriger, dauerhafter Dienstunfähigkeit

  • LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22

    Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Mitwirkungsobliegenheit

  • LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21

    1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt

  • VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 975/19

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2022 - 2 Sa 353/19

    Annahmeverzugslohn - Urlaubsabgeltung - Anspruchsübergang wegen Bezugs von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2021 - 5 Sa 324/20

    Urlaubsabgeltung - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers - Aufrechnung

  • LAG Köln, 09.09.2021 - 6 Sa 941/20

    Anspruch auf Herausgabe eines Dienstfahrzeugs; Eigentumsvermutung an PKW für

  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 19.532

    Abgeltung von Resturlaub nach Eintritt in den Ruhestand

  • LAG Köln, 06.09.2019 - 7 SaGa 16/19

    Einstweilige Verfügung; Freistellung zur Urlaubsnahme

  • LAG Köln, 11.01.2023 - 11 Sa 550/22

    Ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - beweiswert

  • ArbG Gera, 18.11.2021 - 2 Ca 332/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs

  • ArbG Erfurt, 21.10.2021 - 6 Ca 586/21

    Anspruch Urlaubsabgeltung - Ausgleich bestehendes Zeitguthaben - beendetes

  • ArbG Nordhausen, 10.09.2021 - 4 Ca 13/21

    Urlaubsanspruch - Verfall - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

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