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   BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73   

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https://dejure.org/1974,1046
BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73 (https://dejure.org/1974,1046)
BAG, Entscheidung vom 19.03.1974 - 1 ABR 87/73 (https://dejure.org/1974,1046)
BAG, Entscheidung vom 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 (https://dejure.org/1974,1046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1974, 1120
  • DB 1974, 1775
  • DB 1974, 636
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.06.1957 - 1 ABR 1/56

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - Ergänzungsbeschluß -

    Auszug aus BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
    Bei dieser Prüfung sind nicht nur Tatsachen zu beachten, die in den Vorinstanzen festgestellt worden sind, sondern auch solche, die erstmalig in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgebracht werden (BAG 4, 268 [273] = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953; BAG 18, 41 [47] = AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG; AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1953; BAG AP Nr. Io zu § 92 ArbGG 1953; vgl. auch Wichmann, ArbuR 74, S. io [13]).

    Sie läßt sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, auf das von der Offizialmaxime beherrschte Beschlußverfahren nicht anwenden (BAG 4, 268 f 2 J l J = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953 «1.

    Ist aber das Rechtsschutzinteresse in Portfall gekommen, dann ist entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (BAG 4, 268 C 2T 5 J = AP Nr. 2 zu § 8 l ArbGG 1953) von dem Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen, daß das Verfahren unter Aufhebung der Beschlüsse der VorIn stanzen erledigt ist.

  • BAG, 14.12.1965 - 1 ABR 6/65

    Bildung von Betriebsräten - Wahlverfahren - Wahlvorbereitung - Wahl des

    Auszug aus BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
    Bei dieser Prüfung sind nicht nur Tatsachen zu beachten, die in den Vorinstanzen festgestellt worden sind, sondern auch solche, die erstmalig in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgebracht werden (BAG 4, 268 [273] = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG 1953; BAG 18, 41 [47] = AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG; AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1953; BAG AP Nr. Io zu § 92 ArbGG 1953; vgl. auch Wichmann, ArbuR 74, S. io [13]).
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
    Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz nunmehr in gefestigter Rechtsprechung betont, daß die im Beschlußverfahren herrschende Offizialmaxime den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (Beschluß vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 1o/73 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - [dem nächst] IP Nr.- 3 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 6 . November 1973 - 1 ABR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 99/54

    Betriebsverfassungsrecht: Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsrats an

    Auszug aus BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
    Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz nunmehr in gefestigter Rechtsprechung betont, daß die im Beschlußverfahren herrschende Offizialmaxime den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (Beschluß vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 1o/73 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - [dem nächst] IP Nr.- 3 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 6 . November 1973 - 1 ABR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 26.06.1973 - 1 ABR 21/72

    Fahrtkosten - Verzehrkosten - Wahlvorstandsmitglied - Schulung - Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
    Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz nunmehr in gefestigter Rechtsprechung betont, daß die im Beschlußverfahren herrschende Offizialmaxime den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (Beschluß vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 1o/73 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - [dem nächst] IP Nr.- 3 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 6 . November 1973 - 1 ABR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 13.03.1973 - 1 ABR 15/72

    Offizialmaxime - Beschlußverfahren - Tatsachenvortrag des Antragstellers -

    Auszug aus BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
    Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz nunmehr in gefestigter Rechtsprechung betont, daß die im Beschlußverfahren herrschende Offizialmaxime den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (Beschluß vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 1o/73 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - [dem nächst] IP Nr.- 3 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 6 . November 1973 - 1 ABR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 21.06.1957 - 1 AZR 465/56

    Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern - Tarifvertraglich typisierende

    Auszug aus BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73
    Der Senat hat zum neuen Betriebsverfassungsgesetz nunmehr in gefestigter Rechtsprechung betont, daß die im Beschlußverfahren herrschende Offizialmaxime den Antragsteller nicht von der Verpflichtung entbindet, die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleiten will (Beschluß vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 1o/73 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - [dem nächst] IP Nr.- 3 zu § 2o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Beschluß vom 6 . November 1973 - 1 ABR 8/73 - [demnächst] AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 13/15

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit

    Das wäre der Fall, wenn inzwischen ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG durch die Betriebsversammlung gewählt worden wäre (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 3 der Gründe) .

    Wird ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt, entfällt das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht (vgl. zu § 17 Abs. 3 BetrVG BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 3 und 4 der Gründe) .

  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) .

    Zwar folgt aus dem die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes beherrschenden Grundsatz der demokratischen Wahl, dass die der Belegschaft im Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Rechte gegenüber jedem staatlichen Eingriff vorrangig sind (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) .

    Der deshalb grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist aber dadurch gewahrt, dass es den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen bleibt, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19) .

  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

    b) Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 3 BetrVG 1972 ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (vgl. schon BAG Beschluß vom 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe).

    Zwar will der Gesetzgeber mit der Regelung des § 17 Abs. 3 BetrVG erreichen, daß möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat gewählt wird (vgl. schon BAG Beschluß vom 19. März 1974, aaO).

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2020 - 3 TaBV 23/19

    Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Bestellung eines Wahlvorstands, Wahlversammlung,

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG a.a.O; BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe).

    Es bleibt den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands selbst in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (BAG 7 ABR 40/17 - Rz. 41; BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19).

  • LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16

    Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren der Betriebsratswahl allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (BAG vom 26.02.1992, 7 ABR 37/91; BAG vom 19.03.1974, 1 ABR 87/73).

    Gegen die Argumentation der Arbeitgeberin mit dem Demokratieprinzip spricht auch, dass durch die Anrufung des Arbeitsgerichts und die Einleitung des vorliegenden Bestellungsverfahrens das der Betriebsversammlung gem. § 17 Abs. 2 BetrVG zustehende Recht, einen Wahlvorstand zu wählen, jedenfalls so lange nicht beschränkt wird, wie eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt (BAG vom 19.03.1974, 1 ABR 87/73).

  • LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91

    Betriebsratswahl: Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

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  • LAG Hamm, 02.10.2009 - 10 TaBV 27/09

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht; Antragsänderung im

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (BAG, 19.93.1974 - 1 ABR 87/73 - AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 1; BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91 - AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 6).

    Durch die Anrufung des Arbeitsgerichts und die Einleitung des vorliegenden Bestellverfahrens geht der Betriebsversammlung das ihr nach § 17 BetrVG zustehende Recht, einen Wahlvorstand zu wählen, jedenfalls solange nicht verlustig, als eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt (BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73 - AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 1).

  • LAG Hamm, 14.08.2009 - 10 TaBVGa 3/09

    Eilantrag auf Aussetzung der Betriebsratswahl bis zur rechtskräftigen

    Darüber hinaus kann auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden, solange keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte über diese Ersetzung eines Wahlvorstandes vorliegt (BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73 - AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 1).

    Selbst im Verlaufe eines Bestellungsverfahrens kann eine Betriebsversammlung noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Wahl eines Wahlvorstandes vornehmen (BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73 - Fitting, aaO., § 17 Rn. 36; Richardi/Thüsing, aaO., § 17 Rn. 8; ErfK/Eisemann, 9. Aufl., § 17 BetrVG Rn. 10; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 11. Aufl., § 17 Rn. 15 m.w.N.).

  • LAG Niedersachsen, 04.12.2003 - 16 TaBV 91/03

    Aussetzung einer Betriebsratswahl; Rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung

    Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Wahlvorstand sein Amt solange behält, bis eine rechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung des Wahlvorstandes erfolgt ist (vgl. Beschluss des BAG vom 25.09.1986, Az. 6 ABR 68/84, in AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972. In dem Beschluss vom 19.03.1974 hat das Bundesarbeitsgericht darüber hinaus entschieden, dass auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gewählt werden kann, solange keine rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichte über die Einsetzung eines Wahlvorstandes vorliegt (vgl. BAG vom 19.03.1974, Az. 1 ABR 87/73, in AP Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972).
  • LAG Nürnberg, 11.03.2022 - 8 TaBV 25/21

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - Corona

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG 1972 ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (BAG Beschluss vom 19.03.1974 - 1 ABR 87/73 - in juris recherchiert).
  • LAG Köln, 29.05.2013 - 3 TaBVGa 3/13

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nur in Hauptsacheverfahren -

  • ArbG Essen, 22.06.2004 - 2 BV 17/04

    Keine Ersetzung eines in nichtiger Wahl gewählten untätigen Wahlvorstands durch

  • LAG Berlin, 10.02.1986 - 9 TaBV 5/85

    Betriebsrat; Wahl; Betriebsratswahl; Anfechtung; Stillegung; Betrieb;

  • LAG Hamburg, 28.02.1991 - 7 TaBV 9/90

    Gewerkschaft; Wahlvorstand; Bestellung; Arbeitsgericht; Betriebsrat;

  • ArbG Krefeld, 03.09.2021 - 2 BV 17/21

    Wahlvorstand, Betriebsratswahl

  • ArbG Essen, 22.06.2004 - 3 BV 17/04

    Wirksamkeit der Wahl eines Wahlvorstands; Ordnungsgemäße Einladung zu einer

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