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   BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12   

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BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 (https://dejure.org/2014,13535)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 (https://dejure.org/2014,13535)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 (https://dejure.org/2014,13535)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle - Vergütungspflicht - Dienstabsprache - Betriebliche Übung

  • openjur.de

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren; Gutschrift Arbeitszeitkonto; Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle; Vergütungspflicht; Dienstabsprache; Betriebliche Übung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle - Vergütungspflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 611 Abs 1 BGB, § 151 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 1 TVG, § 138 Abs 4 ZPO
    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle - Vergütungspflicht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Umstellung der Reihenfolge von Hilfsanträgen in der Revisionsinstanz; Vergütungspflicht des Abholens von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Abholen der Dienstkleidung von einer Ausgabestelle ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • Betriebs-Berater

    Gutschrift auf Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Abholen der Dienstkleidung von einer Ausgabestelle ist vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • bag-urteil.com

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle - Vergütungspflicht - Dienstabsprache - Betriebliche Übung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge im Revisionsverfahren - Gutschrift Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle - Vergütungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Umstellung der Reihenfolge von Hilfsanträgen in der Revisionsinstanz

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Umstellung der Reihenfolge von Hilfsanträgen in der Revisionsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütungspflicht für angeordnete Abholung von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    An- und Umkleiden als Arbeitszeit?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abholung von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gutschrift auf Arbeitszeitkonto - Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3744
  • NZA 2014, 787
  • BB 2014, 1652
  • DB 2014, 1687
  • JR 2015, 497
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11

    Umkleiden - Arbeitszeit - Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    b) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft nach § 611 Abs. 1 BGB allein an die Leistung der versprochenen Dienste an und ist unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 15, BAGE 143, 107) .

    Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107) .

    Die streitgegenständlichen Wegzeiten sind aufgrund der Anweisung der Beklagten, die Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit abzuholen, nicht an die Stelle der nicht vergütungspflichtigen Zeit des Zurücklegens des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23, BAGE 143, 107) getreten, sondern zusätzlich angefallen und daher vergütungspflichtig.

    a) Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit getroffen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11  - Rn. 29 , BAGE 143, 107; 20. April 2011 -  5 AZR 200/10  - Rn. 32 , BAGE 137, 366 ) .

    In welchem zeitlichen Umfang die streitgegenständlichen Zeiten für die Beschaffung der Dienstkleidung zu den "versprochenen Diensten" iSv. § 611 BGB zählen, ergibt sich - da anderweitige Regelungen nicht bestehen - aus allgemeinen Grundsätzen (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 24, BAGE 143, 107) .

    Zur Ermittlung dieser Zeitspanne ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen, denn der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht frei selbst bestimmen, sondern muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 24, BAGE 143, 107) .

  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 355/12

    Vergütung von Fahrzeiten - auswärtige Arbeitsstelle - Auslösung

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    aa) Zu den "versprochenen Diensten" iSv. § 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 17 mwN) .

    Durch die Anordnung, die Dienstkleidung an einer der beiden Ausgabestellen abzuholen, wird das Zurücklegen des Weges zu und von der Ausgabestelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung und ist damit als Teil der versprochenen Dienste vergütungspflichtig (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 17) .

    a) Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit getroffen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11  - Rn. 29 , BAGE 143, 107; 20. April 2011 -  5 AZR 200/10  - Rn. 32 , BAGE 137, 366 ) .

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 137, 366) .

    a) Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit getroffen werden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 18; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11  - Rn. 29 , BAGE 143, 107; 20. April 2011 -  5 AZR 200/10  - Rn. 32 , BAGE 137, 366 ) .

  • BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 59) .
  • BAG, 08.12.1960 - 5 AZR 304/58

    Mehrarbeitszuschlag - Mehrarbeitsstunden

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    Gelänge ihm dies nicht, wäre nur die Wegzeit zu vergüten, die über die Zeit hinausgeht, die bei der Wahl der innerhalb der kürzesten Zeitspanne zurückzulegenden Wegstrecke angefallen wäre (vgl. BAG 8. Dezember 1960 - 5 AZR 304/58 - zu 4 der Gründe) .
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 470/00

    Entgeltfortzahlung - flexible Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    Beide Ansprüche betreffen denselben Sachverhalt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 TV-N; vgl. BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 100, 256) .
  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    Eine Dienstabsprache wirkt im Unterschied zu einer Dienstvereinbarung nicht unmittelbar anspruchsbegründend (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 41; Germelmann in Germelmann/Binkert/Germelmann PersVG Berlin 3. Aufl. § 85 Rn. 6 ff.) .
  • BAG, 03.09.1997 - 5 AZR 428/96

    Bezahlung von Reisezeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört die Leistung von Überstunden und Mehrarbeit zu den "versprochenen Diensten" iSv. § 611 BGB, denn der Kläger ist hierzu gemäß § 3 Abs. 2 TV-N verpflichtet (vgl. BAG 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - zu III 1 a der Gründe, BAGE 86, 261) .
  • BAG, 17.03.2010 - 5 AZR 317/09

    Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 20, BAGE 133, 337) .
  • BAG, 12.12.2012 - 4 AZR 327/11

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung - wöchentliche

    Auszug aus BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 954/12
    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 877/12 - Rn. 33 mwN; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. 37) .
  • BAG, 10.11.2009 - 1 ABR 54/08

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit

  • BAG, 12.11.2013 - 1 ABR 59/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten

  • BAG, 17.01.2012 - 1 ABR 45/10

    Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 118/09

    Auslegung eines Tarifvertrages - Senioritätsprinzip

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 20 Sa 2616/11

    Abholung von Dienstkleidung als Arbeitszeit

  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 877/12

    Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

    Weisungsrecht - Personalgespräch

    Als derartige Tätigkeit kann zum Beispiel das vorherige Anlegen einer arbeitgeberseitig vorgeschriebenen Dienstkleidung oder das Unterlassen des Tragens bestimmter privater Kleidungsstücke anzusehen sein (vgl. dazu BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 27 mwN) .

    Dazu zählen die Arbeitspflicht als Hauptleistungspflicht (zu diesem Begriff vgl. BGH 13. November 2012 - XI ZR 145/12 - Rn. 28) sowie die unmittelbar damit zusammenhängenden Nebenleistungspflichten, die der Arbeitspflicht nahekommen oder sogar Bestandteil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht sind und ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers dienen (vgl. dazu BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 18) .

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

    Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43) .
  • LAG Köln, 11.01.2022 - 4 Sa 315/21

    Beweis für den Zugang einer E-Mail

    Eine Änderung von einem Haupt- in einen Hilfsantrag ist möglich (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2020 - XI ZR 320/18 - NJW 2020, 3038, 3039; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn.45; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 263 Rn.2a; BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - NZA 2014, 787, 788 für die Revision).
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