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   BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17   

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BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17 (https://dejure.org/2019,5770)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2019 - 3 AZR 91/17 (https://dejure.org/2019,5770)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2019 - 3 AZR 91/17 (https://dejure.org/2019,5770)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 613a Abs. 1 BGB, § ... 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 19 Abs. 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 77 Abs. 5 BetrVG, § 30c Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 291 ZPO, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG, § 235 Abs. 2 SGB VI, § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV, § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4, Abs. 5 GBV, § 7 Abs. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. 19.03.2019 3 AZR 201/17

  • rewis.io
  • bag-urteil.com
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und die Vereinheitlichung mehrerer bestehender Versorgungsordnungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und ihre mehrfache Ablösung durch Betriebsvereinbarungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablösung einer Betriebsrente - und der Eingriff in die erdiente Dynamik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) .

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen, durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) .

    Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) .

    Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein Eingriff erfolgt ist, in welche bestehenden Besitzstände eingegriffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) .

    Allerdings greift im Hinblick auf den dynamischen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 27 mwN - dort missverständlich als "variabler" Berechnungsfaktor bezeichnet) .

    Ob eine solche Steigerung tatsächlich erfolgt ist und sich damit die Möglichkeit eines Eingriffs in die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden (bei Endgehaltsbezug vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) .

    Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) .

    Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) .

    Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen.

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Durch diese Fortschreibung in Anlehnung an die zukünftige Gehaltsentwicklung wird eine Dynamik gerade verhindert (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68, BAGE 141, 259) .

    Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte insoweit lediglich dann vorliegen, wenn der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zu seinem Ausscheiden befördert wurde oder ein Karrieresprung erfolgte und er damit aus der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebenden Pensionsgruppe herausgewachsen wäre (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 69, aaO) .

    Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259) .

    Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72, BAGE 141, 259) .

  • BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) .

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147) .

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) .

    Er muss ferner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147) .

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Der Arbeitgeber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN) .

    Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 (- 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff.) folgt nichts anderes.

    Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 53) .

  • BAG, 15.01.1991 - 3 AZR 478/89

    Endgehaltsabhängige Betriebsrente bei gerichtlichem Vergleich

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Die Bestandswirkungen des Vergleichs gelten auch über das Vergleichsverfahren hinaus (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 3 a der Gründe, BAGE 67, 24) und wirken damit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten der Beklagten.

    Daher ist bei der Berechnung das letzte vor der Ablösung erzielte Einkommen zugrunde zu legen (ausdrücklich hierzu vgl. BAG 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 2 der Gründe, BAGE 67, 24) .

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) .

    Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen (vgl. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (2) der Gründe, BAGE 49, 57) .

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Demgemäß bedeutet Besitzstandswahrung auch nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter die erworbenen Rechtspositionen zurückfallen darf, auf die er während seines Arbeitsverhältnisses einmal vertrauen durfte (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 3 b bb der Gründe für einen Fall des unzulässigen Eingriffs in erdiente Besitzstände) .
  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Der verbleibende Teil der BV 2002 würde nämlich auch ohne die Regelung zur "Anpassungsüberprüfung" in § 19 BV 2002 eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen (vgl. zur Frage einer Gesamtunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung etwa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 60 ff. mwN) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Da der Versorgungsfall beim Kläger bereits eingetreten ist und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beiträge an die Pensionskasse bereits vollständig erbracht haben, könnte sich eine solche Verschlechterung allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass im Fall einer künftigen Kürzung der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse und einer Insolvenz der Beklagten der Pensions-Sicherungs-Verein - anders als bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 BetrAVG - nicht für den gekürzten und von der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfassten Teil der Pensionskassenrente des Klägers einzustehen hätte (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) - Rn. 19, BAGE 162, 22) .
  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17
    Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72) .
  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 586/16

    Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 194/07

    Betriebliche Übung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit -

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05

    Betriebsvereinbarung über Kundenfahrten als Arbeitszeit

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 393/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • LAG Nürnberg, 17.11.2016 - 5 Sa 434/15

    Betriebliche Altersversorgung: Kein Eingriff in erdiente Anwartschaftsdynamik

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 273/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösender Tarifvertrag - Verschlechterung einer

  • BAG, 19.07.1957 - 1 AZR 420/54

    Umorganisation der Polizei - Land Nordrhein-Westfalen - Polizeiausschüsse -

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