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   BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92   

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https://dejure.org/1994,7351
BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92 (https://dejure.org/1994,7351)
BAG, Entscheidung vom 19.04.1994 - 9 AZR 671/92 (https://dejure.org/1994,7351)
BAG, Entscheidung vom 19. April 1994 - 9 AZR 671/92 (https://dejure.org/1994,7351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruch - Befristung eines Urlaubsanspruchs - Voraussetzungen für die Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr - Übertragung eines Teilurlaubsanspruchs auf das nächst Kalenderjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 610/84

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92
    Ob ein Verzicht des Schuldners auf Einwendungen anzunehmen ist und wie weit dieser ggf. reicht, ist eine Frage der Auslegung (BAGE 54, 242, 246 = AP Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 4 b aa der Gründe).
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 683/92

    Befristung des Urlaubsanspruchs - IAO-Übereinkommen Nr. 132

    Auszug aus BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG nicht als Abfindungsanspruch, für den es auf weitere Merkmale nicht ankommt, sondern als Ersatz für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht, der daher - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist wie der Urlaubsanspruch (zuletzt Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG Abgeltung m.w.N.).
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 172/91

    Urlaubsabgeltung und Erfüllbarkeit; Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92
    Der Urlaubsanspruch nach § 1 BUrlG ist grundsätzlich auf das Urlaubsjahr befristet, in dem er entstanden ist (Senatsurteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 172/91 - AP Nr. 58 zu § 7 BurlG Abgeltung m.w.N.).
  • BAG, 26.06.1986 - 8 AZR 266/84

    Schwerbehinderte: Anspruch auf Zusatzurlaub

    Auszug aus BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92
    Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu bewirken (BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG).
  • BAG, 19.01.1993 - 9 AZR 8/92

    Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

    Auszug aus BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG nicht als Abfindungsanspruch, für den es auf weitere Merkmale nicht ankommt, sondern als Ersatz für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht, der daher - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist wie der Urlaubsanspruch (zuletzt Senatsurteil vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG Abgeltung m.w.N.).
  • BAG, 07.11.1985 - 6 AZR 62/84

    Tariflicher Urlaubsanspruch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis - Zeitliche

    Auszug aus BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BurlG Übertragung) kann ein Arbeitnehmer, wenn er seinen Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat, einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadenersatz fordern, wenn der Anspruch zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).
  • LAG München, 20.04.2016 - 11 Sa 983/15

    Urlaub, Verfall, Kündigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur dann bestehen und wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, soweit der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zuvor in Verzug gesetzt hatte (vgl. z. B. BAG U. v. 19.04.1994 - 9 AZR 671/92; U. v. 17.01.1995 - 9 AZR 664/93; U. v. 15.10.2013 - 9 AZR 374/12).
  • BAG, 17.01.1995 - 9 AZR 664/93

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzprozeß

    Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt die Senatsurteile vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 522/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen; vom 19. April 1994 - 9 AZR 671/92 - n.v.; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG Abgeltung) als Ersatz für die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht und nicht als Abfindungsanspruch, für den als einfachen Geldanspruch es auf die urlaubsrechtlichen Merkmale wie Bestand und Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs nicht mehr ankäme.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAGE 52, 258 = AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG; zuletzt BAG Urteil vom 19. April 1994 - 9 AZR 671/92 - n.v.) kann ein Arbeitnehmer einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadenersatz für den zwischenzeitlich infolge Fristablaufs erloschenen Anspruch fordern, soweit er seinen Arbeitgeber zuvor in Verzug gesetzt hatte (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 249 Satz 1 BGB).

  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 812/96

    Erlaßvertrag - Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteile vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung; vom 14. März 1989 - 8 AZR 507/87 - n.v., zu 5 der Gründe; vom 19. April 1994 - 9 AZR 671/92 - n.v., zu II der Gründe; vom 25. Juni 1996 - 9 AZR 182/95 - AP Nr. 11 zu § 47 SchwbG 1986, zu I 4 der Gründe) kann ein Arbeitnehmer, wenn er seinen Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat, einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadenersatz fordern, wenn der Anspruch zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 25.07.2007 - 12 Sa 944/07

    Befristung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 20.02.2001, 9 AZR 46/00, NZA 2002, 568, v. 19.04.1994, 9 AZR 671/92, n.v.) genügt für eine Mahnung nicht, wenn der Arbeitnehmer (Gläubiger) sich darauf beschränkt, nach den Gründen für nicht abgerechnete Vergütungsteile zu fragen, und von der erwarteten Erläuterung durch den Arbeitgeber die Erhebung von Ansprüchen abhängig macht.
  • LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

    Der Beklagte will damit eine von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Auslegungsmaxime (vgl. BAG 19.04.1994 - 9 AZR 671/92 - Juris Rn. 23, BAG 28.04.1998 - 9 AZR 314/97 - Juris Rn. 33 f.) berücksichtigt wissen.
  • LAG Düsseldorf, 08.02.2011 - 16 Sa 1574/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch der arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin bei Bezug eine

    Dies erfordert eine bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu bewirken (BAG v. 19.04.1994 - 9 AZR 671/92 - n.v., juris; BAG v. 26.06.1986 - 8 AZR 266/84 - AP Nr. 6 zu § 44 SchwbG).
  • BAG, 03.05.1994 - 9 AZR 522/92

    Tarifliche Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit - Kündigung

    Er ist daher - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Freistellungsanspruch (zuletzt Senatsurteile vom 19. April 1994 - 9 AZR 671/92 - nicht veröffentlicht; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - AP Nr. 63 zu § 7 BUrlG Abgeltung; vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 172/91 - AP Nr. 58 zu § 7 BUrlG Abgeltung).
  • BAG, 16.09.1997 - 9 AZR 532/96

    Sicherung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die auf die DB AG übergeleiteten

    Er ist daher - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Freistellungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1994 - 9 AZR 671/92 -, n.v.; vom 7. Dezember 1993 - 9 AZR 683/92 - BAGE 75, 171 = AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG).
  • LAG Köln, 21.11.1996 - 10 Sa 594/96

    Urlaubsabgeltung: tarifvertragliche Ausschlussfrist für Geltendmachung

    Das Bundesarbeitsgericht hat ferner festgestellt, auch der Zahlungsanspruch auf die Urlaubsabgeltung sei ebenso wie der Anspruch auf tatsächliche Gewährung von Erholungsurlaub an das Urlaubsjahr gebunden und damit auf das Jahresende und spätestens auf das Ende des Übertragungszeitraumes befristet (BAG, Urteil vom 08.02.1994 - 9 AZR 332/92 - gleich AP Nr. 17 zu § 47 BAT gleich NZA 1994, 853 ; Urteil vom 19.04.1994 - 9 AZR 671/92 -).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 7 Sa 324/10

    Die Klage auf Zahlung "verfristeter" Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bietet

    Ein gerichtlicher Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Datum "ordnungsgemäß abzurechnen", genügt für eine In-Verzug-Setzung in diesem Sinne ebensowenig wie die entsprechende Aufforderung an den Arbeitgeber, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen (vgl. hierzu BAG 19. April 1994 - 9 AZR 671/92, juris).
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