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   BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06   

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BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06 (https://dejure.org/2007,1255)
BAG, Entscheidung vom 19.04.2007 - 2 AZR 208/06 (https://dejure.org/2007,1255)
BAG, Entscheidung vom 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 (https://dejure.org/2007,1255)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffene Klageverzichtsvereinbarungen als Auflösungsverträge i.S.d.. § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Einordnung einer Erklärung hinsichtlich des Verzichts auf Kündigungsschutz ...

  • bag-urteil.com

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

  • hensche.de

    Abwicklungsvertrag

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bedarf eine arbeitsrechtliche Klageverzichtsvereinbarung der Schriftform des §623?

  • Judicialis

    BGB § 623

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1; BGB § 119 § 142 § 143 § 623
    Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; "Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage" durch Unterzeichnung eines entsprechenden Passus im Kündigungsschreiben; Irrtumsanfechtung (nur Bestätigung des Empfangs); ...

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 ; BGB § 119 § 142 § 143 § 623
    Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; "Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage" durch Unterzeichnung eines entsprechenden Passus im Kündigungsschreiben; Irrtumsanfechtung (nur Bestätigung des Empfangs); ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klageverzicht nach erfolgter Kündigung grundsätzlich zulässig ? Soweit entsprechende Abrede aber auf Kündigungsschreiben enthalten, Erfordernis der Schriftform, da Auflösungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schriftform bei Klageverzichtsvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Klageverzichtsvereinbarung nur schriftlich wirksam

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht und Schriftform

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Vorsicht! Der Verzicht des Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage bedarf uU der Schriftform

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Abfindung trotz Verzicht auf Kündigungsschutzklage ?

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Klageverzicht bei Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abfindung trotz Verzicht auf Kündigungsschutzklage?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigungsrecht - Klageverzichtsvereinbarungen: Achten Sie auf die gesetzliche Schriftform

  • baublatt.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Aufhebungsvertrag (RA Andreas Biedermann; Deutsches Baublatt 1/2008, S. 30)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 122, 111
  • MDR 2008, 34
  • NZA 2007, 1227
  • DB 2007, 2266
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.05.1979 - 2 AZR 679/77

    Ausgleichsquittung - Kündigungsschutzklage - Aufhebungsvertrag - Vergleich -

    Auszug aus BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06
    Zu Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, eine Erklärung, auf Kündigungsschutz zu verzichten, könne je nach Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzicht oder ein Klagerücknahmeversprechen darstellen (BAG 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe mwN) und der herrschenden Meinung in der Literatur (KR-Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 297; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1253; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 15) kann der Arbeitnehmer auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung verzichten.

    Vor allem aber ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden (BAG 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe).

    b) Der Arbeitnehmer kann nach erfolgter Kündigung auch vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten (BAG 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; zustimmend HaKo-Fiebig 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 14; KR-Friedrich aaO; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 1 Rn. 16).

    Er hat sich bereits in der Entscheidung vom 3. Mai 1979 (- 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe) mit den Argumenten dieser Literaturmeinung auseinandergesetzt; es gibt keinen vom Gesetz angeordneten oder sonst als zwingend anzuerkennenden Grund, den Arbeitnehmer durch Beschränkung seiner Entscheidungsfreiheit auch während des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG über das gesetzliche Maß hinaus zu schützen.

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03

    Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung; Treuwidrigkeit

    Auszug aus BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06
    Sinn der Einführung von § 623 BGB war es aber gerade, die Frage der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht von der Erweislichkeit dieser oder jener möglicherweise nur halbverstandenen Äußerung abhängig zu machen, die ohnehin regelmäßig in einer Situation zustande kommt, in der nicht die korrekte Wortwahl im Mittelpunkt des Interesses der Parteien steht, sondern die Beendigung einer für beide Parteien wirtschaftlich bedeutsamen Vertragsbeziehung (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - AP BGB § 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1).
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 592/05

    GmbH-Geschäftsführer - Ruhendes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06
    Es ist anerkannt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann - konkludent - vereinbart sein kann, wenn die Parteien eine anderweitige Vereinbarung schließen, deren Inhalt den Willen, den Arbeitsvertrag fortzusetzen, regelmäßig ausschließt (BAG 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 40; vgl. dazu Haase GmbHR 2006, 1104).
  • BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89

    Blanko-"Oberschrift" - "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs.

    Auszug aus BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06
    Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen (BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48), Nachträge müssen erneut unterschrieben werden (BGH 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06
    Die Unterschrift muss den Urkundentext räumlich abschließen (BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48), Nachträge müssen erneut unterschrieben werden (BGH 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518).
  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 25/73

    Voraussetzungen der Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06
    Allerdings liegen im Hinblick darauf, dass der Kläger zur Übermittlung seiner etwa in der Klageschrift liegenden Anfechtungserklärung ersichtlich nicht den schnellstmöglichen, sondern einen mit erkennbarem Verzögerungsrisiko behafteten Weg gewählt hat (vgl. BGH 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73 - NJW 1975, 39), Zweifel an der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nahe.
  • LAG Hamm, 25.10.2001 - 8 Sa 956/01

    Außergerichtlicher Vergleich; Aufhebungsvereinbarung zur Erledigung eines

    Auszug aus BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 208/06
    Soll die vom Arbeitnehmer zu akzeptierende Kündigung das Arbeitsverhältnis auflösen und schließen die Arbeitsvertragsparteien lediglich einen Vertrag über ihr zukünftiges Verhalten nach Ausspruch einer bevorstehenden Kündigung (sog. Abwicklungsvertrag), so sei dieser Vertrag nicht ohne Weiteres formbedürftig nach § 623 BGB (vgl. LAG Hamm 25. Oktober 2001 - 8 Sa 956/01 -, zu I 2 a der Gründe; ErfK/Müller-Glöge § 623 BGB Rn. 14; KR-Spilger 8. Aufl. § 623 BGB Rn. 49; APS/Preis 2. Aufl. § 623 BGB Rn. 9; Staudinger/Oetker § 623 BGB Rn. 35; Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler KSchR 6. Aufl. § 623 BGB Rn. 42; HaKo-Fiebig § 623 BGB Rn. 12; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch 11. Aufl. § 122 Rn. 2; Appel/Kaiser AuR 2000, 281, 285; Müller-Glöge/v. Senden AuA 2000, 199, 200; Preis/Gotthardt NZA 2000, 348, 354; Däubler AiB 2000, 188, 191; Rolfs NJW 2000, 1227, 1228; Hümmerich NZA 2001, 1280, 1281; Bauer NZA 2002, 169, 170; Krabbenhöft DB 2000, 1562, 1567; Kleinebrink FA 2000, 174, 176; Mankowski JZ 2001, 357).
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht durch den Abwicklungsvertrag, sondern durch die Kündigung bewirkt (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 21, BAGE 122, 197; vgl. aber zur Klageverzichtsvereinbarung BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 25 f., BAGE 122, 111) .
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Vor allem ist der Arbeitnehmer berechtigt, sein Arbeitsverhältnis jederzeit durch Aufhebungsvertrag zu beenden (Senat 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 a der Gründe).

    Für die Annahme eines eigenständigen Beendigungstatbestandes bestehen auf Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -).

    Es kann nicht angenommen werden, dass ein Klageverzicht nach Zugang einer Kündigung als solcher mit wesentlichen Grundgedanken des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu vereinbaren ist, denn nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gerade auch während des Ablaufs der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG zulässig (3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 - BAGE 32, 6, zu II 2 a der Gründe; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 -, zu B I 2 b der Gründe).

  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 242/09

    Aufhebungsvertrag - Gleichbehandlung

    Es bezweckt auch den Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung und entfaltet damit eine Warnfunktion (Senat 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 21, BAGE 120, 251; 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 23, BAGE 117, 20; BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 30, BAGE 122, 111; ErfK/Müller-Glöge 10. Aufl. § 623 BGB Rn. 1).
  • BAG, 25.09.2014 - 2 AZR 788/13

    Ordentliche Kündigung - Klageverzicht

    a) Der Senat hat angenommen, Vereinbarungen über einen Klageverzicht im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung seien Auflösungsverträge iSd. § 623 BGB und bedürften daher nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB der Unterzeichnung durch beide Parteien (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20 f. und 25, BAGE 122, 111; kritisch APS/Greiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 9; Bauer/Günther NJW 2008, 1617, 1618; Krets in FS Bauer 2010 S. 601, 609; Linck in vHH/L 15. Aufl. § 4 Rn. 81a; Müller BB 2011, 1653; Preis/Rolfs Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II V 50 Rn. 35) .

    Der erforderliche Zusammenhang muss jedoch die Annahme rechtfertigen, Kündigung und Klageverzicht seien gemeinsam nur ein anderes Mittel, um das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 26, 28, aaO) .

    In der Entscheidung vom 19. April 2007 hat der Senat einen hinreichenden Zusammenhang darin erblickt, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorgeschlagen hatte, erst zu einem nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Termin zu kündigen, sofern dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichte, und das Kündigungsschreiben entsprechend diesem Angebot ausgefertigt hatte (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 14, aaO) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 208/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    Abgesehen davon, dass es bereits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat der Kläger mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Einverständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde.
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    Abgesehen davon, dass es bereits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat die Klägerin mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit war, ihre Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Einverständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde.
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    Abgesehen davon, dass es bereits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat der Kläger mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Einverständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde.
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 230/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    Abgesehen davon, dass es bereits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat die Klägerin mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit war, ihre Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Einverständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde.
  • LAG Hamm, 28.04.2017 - 1 Sa 1524/16

    Schriftform; Nichtigkeit; Treu und Glauben

    Damit entfaltet es eine Warnfunktion (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06; 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04; 19. April 2007 - 2 AZR 208/06).
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 203/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    Abgesehen davon, dass es bereits an den erforderlichen eigenhändigen Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde (zu den Anforderungen etwa BAG 19. April 2007 - 2 AZR 208/06 - Rn. 20, BAGE 122, 111; BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51) fehlt, hat der Kläger mit der Einverständniserklärung - wie unter Rn. 62 ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit war, seine Arbeitsleistung als Schlachthilfe ab dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs für die C GmbH zu erbringen, weshalb mit dem Einverständnis allenfalls ein zeitweiliger Verzicht auf die Ausübung des Widerspruchsrechts höchstens für die Zeit bis kurz vor Ablauf der im Unterrichtungsschreiben der Schuldnerin vom 5. August 2015 angeführten Frist von einem Monat nach Zugang des Unterrichtungsschreibens erklärt wurde.
  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 228/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • LAG Hamburg, 01.03.2017 - 5 Sa 65/16

    AGB-Kontrolle eines Abwicklungsvertrages - Freistellung als angemessener

  • ArbG Cottbus, 14.11.2007 - 2 Ca 1254/07

    Kündigungsschutzklage - Vereinbarung eines wirksamen Klageverzichts auf Erhebung

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 229/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

  • LAG Baden-Württemberg, 05.10.2009 - 15 Sa 26/09

    Paraphe - Schriftformerfordernis - Betriebsvereinbarung nebst Anlagen ohne

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2014 - 7 Sa 431/13

    Formerfordernisse der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden

  • ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22

    Abgabe und Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2015 - 2 Sa 517/14

    Aufhebungsvertrag - Abwicklungsvereinbarung - Wirksamkeit - Unterschrift -

  • LAG Köln, 29.08.2018 - 11 Sa 36/18

    Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Restaurantleiters

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