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   BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06   

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https://dejure.org/2007,449
BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 (https://dejure.org/2007,449)
BAG, Entscheidung vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06 (https://dejure.org/2007,449)
BAG, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 (https://dejure.org/2007,449)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks in der Druckindustrie; Bestimmung des Schutzbereichs des Art. 9 Abs. 3 GG; Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen; Beschränkung des Streikrechts durch die Friedenspflicht

  • Betriebs-Berater

    Zulässigkeit von Arbeitskämpfen

  • hensche.de

    Streik: Solidaritätsstreik, Streik: Sympathiestreik, Streik: Unterstützungsstreik

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3

  • hensche.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitskampfrecht - Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks; Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften; Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts; Wahl der Arbeitskampfmittel; Kernbereichsformel; Friedenspflicht; Europäische Sozialcharta; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterstützungsstreiks von Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften erfasst ? Regelmäßig kein Verstoß gegen relativ zu verstehende Friedenspflicht ? Angemessenheit hängt insbes. von der Nähe zum Hauptarbeitskampf und wirtschaftlichen Verflechtungen ab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hensche.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Top 10 der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen 2007

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG erklärt Solidaritätsstreik (Unterstützungsstreik) für rechtmäßig - Gericht stärkt Stellung der Gewerkschaften

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.6.2007)

    Grünes Licht für Sympathiestreiks // Drucker dürfen für Redakteure streiken

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 123, 134
  • NJW 2007, 3087 (Ls.)
  • NZA 2007, 1055
  • DB 2007, 2038
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 a der Gründe; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - aaO).

    Sie sind auch insoweit vor staatlichen Einflussnahmen geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 b der Gründe; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, zu C II 2 der Gründe; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO).

    Es ist grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnden Umständen anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365 aaO, zu C I 1 b der Gründe).

    Ihre Funktionsfähigkeit darf nicht gefährdet werden (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 c der Gründe).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG wäre eine Ausgestaltung daher jedenfalls dann, wenn sie dazu führte, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt bliebe und ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt würde, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO mwN).

    Die Kampfstärke von Koalitionen hängt von einer im Einzelnen kaum überschaubaren Fülle von Faktoren ab, die in ihren Wirkungen schwer abschätzbar sind (vgl. BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 d der Gründe).

    Durch diese darf die Parität, deren Bewahrung oder Herstellung sie gerade dienen soll, nicht beseitigt und ein vorhandenes Gleichgewicht der Kräfte nicht gestört oder ein Ungleichgewicht verstärkt werden (vgl. BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als angemessenen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (vgl. 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 c der Gründe; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 2 b der Gründe).

    Dagegen dienen Angriffskampfmittel dazu, die ohne die Möglichkeit des Arbeitskampfs fehlende gleichgewichtige Verhandlungsposition erst herzustellen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO; BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 c der Gründe).

  • BAG, 18.02.2003 - 1 AZR 142/02

    Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Sie betrifft grundsätzlich nicht nur die Frage, welches Kampfmittel eingesetzt wird, sondern auch, wem gegenüber dies geschieht (BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B I der Gründe; vgl. auch Bieback in Däubler Arbeitskampfrecht Rn. 382, 383).

    Die zum Unterstützungsstreik aufrufende Gewerkschaft hat hinsichtlich der Tauglichkeit dieses Arbeitskampfmittels eine Einschätzungsprärogative (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B I der Gründe).

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um die Mitglieder derselben Gewerkschaft handelt (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B II 1 der Gründe).

    Vor allem gibt es aber in der Realität des Arbeits- und Wirtschaftslebens unabhängig von formellen Verbandszugehörigkeiten zahlreiche unterschiedliche Einfluss- und Reaktionsmöglichkeiten (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - aaO; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 116).

    So existieren insbesondere zwischen wirtschaftlich und regional verbundenen Arbeitgebern unabhängig von einer Mitgliedschaft im selben Arbeitgeberverband regelmäßig zahlreiche Verbindungen und Kontakte, die eine zumindest informelle, darum aber keineswegs weniger wirksame Einflussnahme ermöglichen (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - aaO).

    Diese nimmt die Belastungen, die mit einem Unterstützungsstreik für sie selbst und die bei ihr organisierten Arbeitnehmer verbunden sind, regelmäßig nur dann auf sich, wenn sie sich davon Auswirkungen auf den Hauptarbeitskampf verspricht (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu B II 1 der Gründe; Wohlgemuth ArbuR 1980, 33, 41).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein von einem Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer aussperren (vgl. GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III B 3 der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, zu A I der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu A III 2 a der Gründe mwN; vgl. auch Plander ZTR 1989, 135, 137), obwohl diese nicht in der Lage sind, die den Streik führende Gewerkschaft zu dem von der Arbeitgeberseite angebotenen oder geforderten Tarifabschluss zu veranlassen.

    Dementsprechend hat der Senat den Umstand, dass ein bestreikter, dem Arbeitgeberverband nicht angehörender, aber am Tarifabschluss partizipierender Arbeitgeber die von der Gewerkschaft erhobene Forderung nach dem Abschluss eines Verbandstarifvertrags weder selbst erfüllen noch unmittelbar - durch Verbandsmitgliedschaft - den Arbeitgeberverband zum Abschluss des geforderten Tarifvertrags veranlassen konnte, nicht genügen lassen, um die Unrechtmäßigkeit des Streiks anzunehmen (18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - aaO).

  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 a der Gründe; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Er ist als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - aaO).

    Sie sind auch insoweit vor staatlichen Einflussnahmen geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 b der Gründe; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, welche die Koalitionen zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 2 b der Gründe).

    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig ist (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - aaO).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip als angemessenen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt (vgl. 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 c der Gründe; vgl. auch 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 2 b der Gründe).

    Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 2 b der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies nicht beanstandet (10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampfrecht Nr. 136).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Zwar stellt ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dar und führt zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, wenn die Organe der Gewerkschaft ein Verschulden trifft (vgl. 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B der Gründe mwN).

    Ein Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter und schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor, hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen überzogen zu werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 2 a der Gründe mwN).

    Sie ist vielmehr dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO).

    Eine solche Verpflichtung ist die tarifvertragliche Friedenspflicht (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO).

    Sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO mwN).

    Bei einer Begrenzung des in Teil II Art. 6 Nr. 4 ESC anerkannten Streikrechts dürfen sie daher nur solche Grundsätze aufstellen, die nach Teil V Art. 31 Abs. 1 ESC zulässig sind (BAG 12. September 1984 - 1 AZR 342/83 - BAGE 46, 322, zu B II 2 c der Gründe; 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 2 a der Gründe).

  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Soweit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. März 1985 (- 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 3 c der Gründe) die Beurteilung zugrunde gelegen haben sollte, ein Unterstützungsstreik unterfalle von vorneherein nicht dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG, beruhte dies, wie die vom Senat in diesem Urteil angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich machen, noch auf der bis dahin vom Bundesverfassungsgericht verwendeten "Kernbereichsformel", die weithin dahin (miss-)verstanden wurde, Art. 9 Abs. 3 GG schütze die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur in einem Kernbereich.

    a) Durch einen Unterstützungsstreik verletzt eine Gewerkschaft regelmäßig nicht die Friedenspflicht gegenüber dem mit dem Unterstützungsstreik überzogenen Arbeitgeber (BAG 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209, zu A II 1 a der Gründe; 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 1 der Gründe; Bieback Rn. 381; Birk Die Rechtmäßigkeit gewerkschaftlicher Unterstützungskampfmaßnahmen S. 33 ff.; Gamillscheg S. 1140; Lieb ZfA 1982, 113, 153; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 886; skeptisch dagegen Kissel § 24 Rn. 23 f.).

    Bereits aus diesem Grund bedarf er eines größeres Schutzes als der unmittelbar von einem Hauptarbeitskampf betroffene Arbeitgeber (BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 3 c der Gründe).

    Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob und in welcher Weise der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit dem oder den Adressaten des Hauptarbeitskampfs wirtschaftlich verflochten ist (vgl. schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - BAGE 15, 211, zu III 1 der Gründe; ferner 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160, zu II 4 der Gründe; Birk S. 55 ff.; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 116; Otto § 10 Rn. 45).

    Von Bedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit eines Unterstützungsstreiks kann ferner der Umstand sein, ob sich der bestreikte Arbeitgeber bereits in den Hauptarbeitskampf "eingemischt" und seine "Neutralität" verletzt hat (vgl. BAG 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160 = AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 85, zu II 4 der Gründe).

    Dies gilt umso mehr, als - anders als in den vom Senat am 5. März 1985 (- 1 AZR 468/83 - BAGE 48, 160) und 12. Januar 1988 (- 1 AZR 219/86 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 90 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 73) entschiedenen Fallgestaltungen - die Beklagte sowohl den Hauptarbeitskampf als auch den Unterstützungsstreik führte.

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Die Situation unterscheidet sich insoweit auch nicht wesentlich von derjenigen, in der sich ein Unternehmen als Außenseiter einer Verbandsaussperrung anschließt; auch dieses betätigt sich koalitionsgemäß (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 1 b der Gründe).

    Ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach der Ausgestaltung des Grundrechts durch die Rechtsordnung (vgl. auch BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 1 a der Gründe).

    b) Die Ausgestaltung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 2 a der Gründe mwN).

    Nur so können die Gerichte die ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - aaO).

    Eine Gleichsetzung ist insoweit nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 3 b cc der Gründe).

    Dagegen dienen Angriffskampfmittel dazu, die ohne die Möglichkeit des Arbeitskampfs fehlende gleichgewichtige Verhandlungsposition erst herzustellen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO; BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - BVerfGE 92, 365, zu C I 1 c der Gründe).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für das Wahrnehmen der Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, kann erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 3 der Gründe; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394, zu II 2 a der Gründe).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 3 der Gründe) klargestellt und hieran in der Folgezeit festgehalten (vgl. etwa 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394, zu II 2 a der Gründe).

    Die Frage, ob auch reine Demonstrationsstreiks, mit denen ohne Bezug auf einen um einen Tarifvertrag geführten Arbeitskampf lediglich Protest oder Sympathie - etwa für oder gegen Entscheidungen des Gesetzgebers - zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. zu einer gewerkschaftlichen, an den Landesgesetzgeber gerichteten Unterschriftenaktion BAG 25. Januar 2005 - 1 AZR 657/03 - BAGE 113, 230 und BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - NZA 2007, 394), zur gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit gehören, stellt sich vorliegend nicht.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Der Senat hat allerdings im Urteil vom 10. Juni 1980 (- 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185, zu B II 1 der Gründe) ausgeführt, das Tarifgebiet müsse regelmäßig auch als angemessene Grenze des Kampfgebiets angesehen werden.

    Die Entscheidung betraf jedoch die Zulässigkeit von Abwehraussperrungen und ließ die Frage, ob Gleiches auch für Unterstützungsstreiks zu gelten habe, ausdrücklich offen (BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - aaO).

    Er ermöglicht die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene, für eine funktionsfähige Arbeitskampfordnung erforderliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - BAGE 33, 185, zu B I 3 b der Gründe).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck dieses Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, zu C II 2 der Gründe; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - aaO).

    Soweit es um das Verhältnis der Kampfparteien als gleichgeordnete Grundrechtsträger geht, muss die Ausformung jedoch nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103, zu C II 2 a der Gründe).

    Nur so können die Gerichte die ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - aaO; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - aaO).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, 306; 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 -BAGE 33, 140, zu B I 1 der Gründe; 12. März 1985 - 1 AZR 636/82 - BAGE 48, 195, zu II 2 b der Gründe; 11. Mai 1993 - 1 AZR 649/92 - BAGE 73, 141, zu II 1 der Gründe).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein von einem Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer aussperren (vgl. GS 21. April 1971 - GS 1/68 - BAGE 23, 292, zu III B 3 der Gründe; 10. Juni 1980 - 1 AZR 331/79 - BAGE 33, 195, zu A I der Gründe; 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - BAGE 105, 5, zu A III 2 a der Gründe mwN; vgl. auch Plander ZTR 1989, 135, 137), obwohl diese nicht in der Lage sind, die den Streik führende Gewerkschaft zu dem von der Arbeitgeberseite angebotenen oder geforderten Tarifabschluss zu veranlassen.

  • BAG, 11.05.1993 - 1 AZR 649/92

    Feiertagslohnzahlung und Streik

  • BAG, 12.03.1985 - 1 AZR 636/82

    Aussperrung in der Druckindustrie 1978

  • BAG, 12.01.1988 - 1 AZR 219/86

    Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • BAG, 27.06.1989 - 1 AZR 404/88

    Tarifliche Regelung des Arbeitszeitendes im Einzelhandel

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

  • RG, 31.03.1931 - III 218/30

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein Sympathiestreik als eine der tariflichen

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 331/79

    Aussperrung - Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft - Verschonen

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

  • LAG Niedersachsen, 07.03.2006 - 12 Sa 274/05

    Schadenersatzanspruch gegen eine Arbeitnehmerin wegen deren Aufruf zu einem im

  • BAG, 25.01.2005 - 1 AZR 657/03

    Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Das Bundesarbeitsgericht nimmt jedenfalls einen Streik, den eine Gewerkschaft zur Unterstützung eines auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichteten Streiks ausruft, nicht (mehr) von vornherein vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG aus (vgl. BAGE 123, 134 ; zum "mittelbaren Tarifbezug" Ickenroth, Das deutsche Beamtenstreikverbot im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2016, S. 198 ff.).

    In den vorliegenden Verfahren steht die dem Beschwerdeführer zu I. sowie den Beschwerdeführerinnen zu II. bis IV. jeweils vorgeworfene Teilnahme an (Warn-)Streikmaßnahmen, zu denen die GEW aufgerufen hatte, im Zusammenhang mit seinerzeitigen Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst und ist daher auch nicht von vornherein zur Förderung der mit dem Hauptarbeitskampf verfolgten Ziele offensichtlich ungeeignet (vgl. auch BAGE 123, 134 ).

    So sind bereits nach dem geltenden, im Wesentlichen durch die Rechtsprechung geprägten Arbeits(kampf)recht bestimmte Rechtmäßigkeitsanforderungen bei der Wahrnehmung des Streikrechts zu beachten, eine solche hat insbesondere verhältnismäßig zu sein (vgl. BAGE 123, 134 m.w.N.).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 123, 134).

    Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, werden jedenfalls insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - aaO.).

    Ob eine koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, kann erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung erlangen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 93, 352; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - Rn. 21, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - aaO.).

    Vielmehr gehört es zur verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Koalitionen, ihre Kampfmittel an die sich wandelnden Umstände anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11, BAGE 123, 134).

    Die Möglichkeit des Einsatzes von Kampfmitteln setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus, die sichern, dass Sinn und Zweck des durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Freiheitsrechts sowie seine Einbettung in die verfassungsrechtliche Ordnung gewahrt bleiben (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 123, 134).

    Bei fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Vorgaben müssen die Gerichte das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Grundsätzen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 16 mwN, aaO.).

    Zentraler Prüfungsmaßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 17, aaO.).

    Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unverhältnismäßig ist (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 123, 134).

    Unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG ist daher eine Ausgestaltung, wenn sie dazu führt, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt ist oder ihre koalitionsmäßige Betätigung weitergehend beschränkt wird, als es zum Ausgleich der beiderseitigen Grundrechtspositionen erforderlich ist (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 c der Gründe, BVerfGE 92, 365; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 20, BAGE 123, 134).

    Es bezeichnet aber zumindest eine Grenze, die bei der gerichtlichen Ausgestaltung nicht überschritten werden darf (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 123, 134).

    (4) Zentraler Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiten Sinn (19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 22, 23 mit zahlreichen Nachw., BAGE 123, 134).

    Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt wird (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 25 mwN, aaO.).

    Die Einschätzungsprärogative ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit in der Wahl der Arbeitskampfmittel (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 123, 134).

    Ein solcher liegt vor, wenn es des ergriffenen Kampfmittels zur Erreichung des Ziels offensichtlich nicht bedarf (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 27, BAGE 123, 134).

    Unverhältnismäßig ist ein Arbeitskampfmittel daher erst, wenn es sich auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs als unangemessene Beeinträchtigung gegenläufiger, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen darstellt (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 28, BAGE 123, 134).

    Diese lassen sich nicht für sämtliche in Betracht kommenden Arbeitskampfmittel in ihrem Gewicht und ihrem Verhältnis zueinander abschließend beschreiben, sondern können je nach Art des Kampfmittels unterschiedliche Bedeutung erlangen (vgl. etwa zu den für die Beurteilung eines Unterstützungsstreiks maßgeblichen Gesichtspunkten BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 38 - 49, BAGE 123, 134).

    Dies trägt - jedenfalls typischerweise - dazu bei, dass Gewerkschaften und Arbeitnehmer mit diesem Arbeitskampfmittel (eigen-)verantwortlich umgehen (vgl. zur Steuerungsfunktion der mit einem Streik für die streikenden Arbeitnehmer und die Gewerkschaft verbundenen Belastungen und Opfer BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 5; 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 35, BAGE 123, 134; vgl. auch schon 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - zu A V 2 der Gründe, BAGE 33, 140).

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Diese relative Friedenspflicht ist - auch ohne besondere Vereinbarung - dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, BAGE 123, 134) .

    Diese Funktionsbedingung der Tarifautonomie ist gefährdet, wenn ein Arbeitskampf auch darauf gerichtet ist, eine kollektive Regelung vor deren Ende zu beseitigen oder zu ändern (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, BAGE 123, 134) .

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