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   BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15   

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BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 (https://dejure.org/2016,20396)
BAG, Entscheidung vom 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 (https://dejure.org/2016,20396)
BAG, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 (https://dejure.org/2016,20396)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrente - und die Gleichbehandlung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von einem kollektiven Betriebsrentensystem kann zulässig sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gleichbehandlung einzelvertraglicher und kollektiver Betriebsrenten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Einzelzusage - Betriebsvereinbarung - Verzicht - Günstigkeitsvergleich - Gleichbehandlung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht zu Betriebsrentenansprüchen aus Betriebsvereinbarungen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Einzelvertragliche Zusage: Betriebsrente, Betriebsvereinbarung und Gleichbehandlung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung muss Beschäftigte gleichbehandeln

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Doppelversorgung aus Versorgungsordnung und Individualzusage?

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung bei betrieblicher Altersversorgung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gleichbehandlung bei der Betriebsrente

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einzelvertraglich zugesagte betriebliche Altersversorgung muss im Vergleich zu kollektivem Versorgungssystem annähernd gleichwertig sein - BAG zu Betriebsrentenansprüche aus Betriebsvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebsrente - Gleichbehandlung

Besprechungen u.ä. (2)

  • lutzabel.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 327
  • ZIP 2016, 2291
  • NZA 2016, 1475
  • BB 2016, 2739
  • BB 2016, 2810
  • DB 2016, 2849
  • JR 2017, 661
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (30)

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Dieser ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltenden Regelungen der Betriebsvereinbarung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidieren (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 221) .

    Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Bestimmung einer Betriebsvereinbarung muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 31, aaO; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42, BAGE 150, 184; 12. April 1972 - 4 AZR 211/71 - BAGE 24, 228) .

    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine Günstigkeit gegeben (siehe für den Vergleich einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Regelungen BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29, aaO; für den Vergleich einzelvertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19, BAGE 150, 337) .

    Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die von der normativ geltenden Betriebsvereinbarung abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der Betriebsvereinbarung (vgl. für § 4 Abs. 3 TVG BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32, aaO) .

  • BAG, 28.03.2000 - 1 AZR 366/99

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Da die Betriebsparteien individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam beseitigen oder verschlechtern können (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323) , führt die Regelung in der Betriebsvereinbarung weder zur Unwirksamkeit noch zur endgültigen Ablösung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) .

    Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung getroffen worden ist (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV 3 der Gründe, aaO; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO).

  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 85/03

    Auslegung eines Sozialplans - Verzicht auf Sozialplananspruch

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Fehlt diese, ist ein individualrechtlicher Verzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (vgl. etwa BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b aa der Gründe) .

    Ein individualrechtlicher Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung wäre zwar auch dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem Günstigkeitsvergleich durch die in dem Verzicht enthaltene Vereinbarung insgesamt besser stellt (vgl. etwa BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b bb der Gründe; 27. Januar 2004 - 1 AZR 148/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 109, 244).

  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 454/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Vielmehr kommt die nicht günstigere individualvertragliche Vereinbarung lediglich für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die Normen der Betriebsvereinbarung sie für die Zeit ihrer Wirkung verdrängen (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 62, 360) .

    Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung getroffen worden ist (vgl. BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV 3 der Gründe, aaO; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO).

  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 54/09

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Beendigung

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Da die Betriebsparteien individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam beseitigen oder verschlechtern können (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323) , führt die Regelung in der Betriebsvereinbarung weder zur Unwirksamkeit noch zur endgültigen Ablösung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) .

    Vielmehr kommt die nicht günstigere individualvertragliche Vereinbarung lediglich für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung nicht zur Anwendung, da die Normen der Betriebsvereinbarung sie für die Zeit ihrer Wirkung verdrängen (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 62, 360) .

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158 sowie für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 45) .

    Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien - unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative (dazu BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158)  - davon ausgehen konnten, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

  • BAG, 16.08.2011 - 1 AZR 314/10

    Tarifvorrang - Betriebsvereinbarung über Auszahlung der Beträge aus dem

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    § 2 Abs. 4 VO 2007 ist in Bezug auf die beiden von ihm erfassten Arbeitnehmergruppen teilbar; der verbleibende Teil der Norm enthielte auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung (vgl. für die Frage der Gesamtunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung etwa BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20 mwN).

    Eine Betriebsvereinbarung ist daher lediglich teilunwirksam, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. etwa BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 20 mwN) .

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 862/06

    Vergütung durch Betriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Da die Betriebsparteien individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam beseitigen oder verschlechtern können (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323) , führt die Regelung in der Betriebsvereinbarung weder zur Unwirksamkeit noch zur endgültigen Ablösung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 54; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) .
  • BAG, 05.09.1989 - 3 AZR 654/87

    Betriebliche Altersversorgung: Anrechnung anderer Leistungen - Konkretisierung

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 23. Februar 1988 (- 3 AZR 100/86 -) , 6. Juni 1989 (- 3 AZR 668/87 -) , 5. September 1989 (- 3 AZR 654/87 -) und 26. März 1996 (- 3 AZR 1023/94 -) kann der Kläger nichts anderes ableiten.
  • BAG, 29.01.2015 - 2 AZR 280/14

    Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15
    Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine Günstigkeit gegeben (siehe für den Vergleich einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Regelungen BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29, aaO; für den Vergleich einzelvertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19, BAGE 150, 337) .
  • BAG, 12.04.1972 - 4 AZR 211/71

    Günstigkeitsprinzip - untertarifliche Auslösung

  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 138/96

    Verzicht auf Sozialplanansprüche

  • BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06

    Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung

  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 148/03

    Verzicht auf Sozialplananspruch

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

  • BAG, 06.06.1989 - 3 AZR 668/87

    Anrechnung einer Unfallrente auf die Betriebsrente - Teilweise Nichtanrechnung

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 100/86

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gegen die Unterstützungskasse -

  • BAG, 26.03.1996 - 3 AZR 1023/94

    Anrechnung von Hinterbliebenenrenten - Auslegung einer tarifvertraglichen

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 503/12

    Jubiläumszuwendung - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 113/10

    Klarstellende Tarifregelung - Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 864/12

    Verfahrensfehler - Unzulässige Zurückverweisung an das Arbeitsgericht

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 961/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

  • LAG Hessen, 22.10.2014 - 6 Sa 106/14

    Rechtswirksamkeit von Betriebsrentenansprüchen aus Versorgungsordnungen durch

  • BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 771/13

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 448/09

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 576/14

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte -

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Da es der Klägerin - wie die Auslegung des Feststellungsantrags nach dem oben Gesagten ergibt - auf die Klärung ihrer künftigen Rechtsposition ankommt, ist eine Anpassungsprüfungspflicht auf der Basis einer niedrigeren Ausgangsrente als 920, 07 Euro brutto als ein Weniger im Klageantrag enthalten, sodass dieser teilweise abgewiesen werden kann, soweit für einen Teilbetrag feststeht, dass er nicht der Anpassungsprüfungspflicht unterliegt (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 18, BAGE 155, 326) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Damit war dem Kläger eine Zusage erteilt, indem eine freiwillige, jederzeit kündbare Beitragsergänzung zugesagt wurde (vgl. BAG 19. Juli 2016 -  3 AZR 134/15 - Rn. 2, 61 ff., BAGE 155, 326) .

    Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten (zu einer Betriebsvereinbarung BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 34, BAGE 155, 326, wo allerdings deshalb ergänzend auf die Möglichkeit der Typisierung verwiesen wird) .

    Da die VO 2011 ausschließlich eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung regelt, muss sich der Kläger nur solche Leistungen des BVV auf die Altersrente nach der VO 2011 anrechnen lassen, die auf Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 69, BAGE 155, 326) .

    Da der Kläger danach in der Zeit vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung mit Ablauf Anwartschaften nach der VO 2011 erworben hatte, können die Leistungen des BVV grundsätzlich nur insoweit angerechnet werden, als sie auf in diesem Zeitraum von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezahlten Beiträgen beruhen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 70, BAGE 155, 326) .

    Aus den Entscheidungen des Senats vom 23. Februar 1988 (- 3 AZR 100/86 -) , 6. Juni 1989 (- 3 AZR 668/87 -) , 5. September 1989 (- 3 AZR 654/87 -) und 26. März 1996 (- 3 AZR 1023/94 -) kann der Kläger ebenfalls nichts anderes ableiten (vgl. BAG 19. Juli 2016 -  3 AZR 134/15 - Rn. 67, BAGE 155, 326) .

    Die normativ geltenden Betriebsvereinbarungen träten lediglich in ihrer Wirkung zurück (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 44, BAGE 155, 326) .

    Berechtigte Erwartungen, die bis zu einer Änderung der Versorgungsordnung erworben wurden, sind durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die ihren Niederschlag im dreistufigen Prüfungsschema gefunden haben, ausreichend geschützt (zu einer Betriebsvereinbarung BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 34, BAGE 155, 326) .

    § 3 Abs. 1 BetrAVG verbietet auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die - wie hier - im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 54, BAGE 155, 326; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

    In der Revisionsinstanz hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 (- 3 AZR 134/15 - BAGE 155, 326) auf der Grundlage des damaligen Parteivorbringens und der Annahme, die VO 2007 sei eine Betriebsvereinbarung, ausgeführt, die Betriebsparteien könnten Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage erteilt wurde, grundsätzlich von der Versorgung ausnehmen.

    Darauf hatte bereits auch der Senat hingewiesen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 31, BAGE 155, 326) .

    Handelte es sich bei der VO 1995 um eine Betriebsvereinbarung, war die Abrede bereits nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unwirksam (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - BAGE 155, 326) .

    cc) Der Senat hat die Abrede zudem bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit so verstanden, dass nach und aufgrund ihr nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten sollte (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 64, BAGE 155, 326) .

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2016 ausgeführt hat, war die individuell erteilte Versorgungszusage nicht günstiger als die VO 1988 (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 47 f., BAGE 155, 326) , da die Zusage vom 9. Januar 1987 lediglich als ambivalent zu qualifizieren war.

    Die Frage, ob eventuelle Ansprüche aufgrund der VO 1995 nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt waren und allein oder neben möglichen Ansprüchen aufgrund der VO 2007 fortbestanden, haben sowohl der Senat in seiner damaligen Revisionsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 31, BAGE 155, 326) als auch das Landesarbeitsgericht in seinem nachfolgenden Urteil (Hessisches LAG 21. Februar 2018 - 6 Sa 1383/16 - S. 24) zudem offengelassen.

    b) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 in Bezug auf die damals als Betriebsvereinbarung angesehene VO 2007 das Erfordernis der Anrechnung unmittelbar aus dem Günstigkeitsprinzip abgeleitet (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 59 ff., BAGE 155, 326) .

    Darüber hinaus ist eine Anrechnung von Leistungen des BVV, die auf den Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen, nur in dem Umfang möglich, in dem der Kläger aufgrund der VO 1995 für Beschäftigungszeiten Anwartschaften erworben hat (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 69 f., BAGE 155, 326) .

    Die vom Senat im Urteil vom 19. Juli 2016 aufgeworfene Frage, ob solche aufgrund einer womöglich tariflich gebotenen anwartschaftssteigernden Berücksichtigung der Vorruhestandszeiten im Rahmen der VO 1995 aufgrund möglicher tariflicher Vorschriften ihrerseits anrechnungsrelevant wären (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 71, BAGE 155, 326) , stellt sich nicht.

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57, BAGE 155, 326) anerkannt, in dem es im entschiedenen Fall den aus § 242 BGB abgeleiteten Einwand des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") bei einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgung geprüft habe.

    Zwar ist es zutreffend, dass diese Bestimmung nur die Verwirkung und damit die illoyal verspätete Geltendmachung eines einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechts ausschließt (allgemeine Meinung statt vieler nur Fitting BetrVG 30. Aufl. § 77 Rn. 137 mwN; Richardi/Richardi BetrVG 16. Aufl. § 77 Rn. 200 mwN, vgl. auch BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 56, BAGE 155, 326) .

    Demgegenüber kann der Ausübung eines einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechts ein anderer aus § 242 BGB abgeleiteter Einwand, wie etwa der Rechtsmissbrauchseinwand oder der Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, entgegengehalten werden (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57, aaO) .

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 731/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Damit war dem Kläger eine Zusage erteilt, indem eine freiwillige, jederzeit kündbare Beitragsergänzung zugesagt wurde (vgl. BAG 19. Juli 2016 -  3 AZR 134/15 - Rn. 2, 61 ff., BAGE 155, 326) .

    Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten (zu einer Betriebsvereinbarung BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 34, BAGE 155, 326, wo allerdings deshalb ergänzend auf die Möglichkeit der Typisierung verwiesen wird) .

    Da die VO 2011 ausschließlich eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung regelt, muss sich der Kläger nur solche Leistungen des BVV auf die Altersrente nach der VO 2011 anrechnen lassen, die auf Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 69, BAGE 155, 326) .

    Da der Kläger danach in der Zeit vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung mit Ablauf Anwartschaften nach der VO 2011 erworben hatte, können die Leistungen des BVV grundsätzlich nur insoweit angerechnet werden, als sie auf in diesem Zeitraum von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gezahlten Beiträgen beruhen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 70, BAGE 155, 326) .

    Aus den Entscheidungen des Senats vom 23. Februar 1988 (- 3 AZR 100/86 -) , 6. Juni 1989 (- 3 AZR 668/87 -) , 5. September 1989 (- 3 AZR 654/87 -) und 26. März 1996 (- 3 AZR 1023/94 -) kann der Kläger ebenfalls nichts anderes ableiten (vgl. BAG 19. Juli 2016 -  3 AZR 134/15 - Rn. 67, BAGE 155, 326) .

    Die normativ geltenden Betriebsvereinbarungen träten lediglich in ihrer Wirkung zurück (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 44, BAGE 155, 326) .

    Berechtigte Erwartungen, die bis zu einer Änderung der Versorgungsordnung erworben wurden, sind durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, die ihren Niederschlag im dreistufigen Prüfungsschema gefunden haben, ausreichend geschützt (zu einer Betriebsvereinbarung BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 34, BAGE 155, 326) .

    § 3 Abs. 1 BetrAVG verbietet auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, die - wie hier - im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 54, BAGE 155, 326; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 50 mwN) .

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 539/15

    Inhaltskontrolle von Arbeitsvertragsänderungen

    Widersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN) .
  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Denn die Gruppenbildung dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 33, BAGE 155, 326) .
  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 141/16

    Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und

    Die Antragsbindung besteht sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 18, BAGE 155, 326) .
  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 127/18

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit eines Sozialplans - Anpassung -

    Danach treten die nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden Normen einer Betriebsvereinbarung hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 155, 326) .

    Die Partei, die sich auf die Günstigkeit einer individualvertraglichen Vereinbarung gegenüber den unmittelbar und zwingend geltenden Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung beruft, ist für das Vorliegen dieser Voraussetzung darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 45 mwN, BAGE 155, 326) .

    Die Aufhebungsvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 BetrAVG nach § 134 BGB unwirksam (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 54, BAGE 155, 326) .

  • LAG Düsseldorf, 14.07.2017 - 6 Sa 132/16

    Geltung einer neuen Versorgungsordnung; Stichtagsregelung

    3 AZR 134/15 -.

    Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt (BAG v. 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 33, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung).

    (c) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus dem Urteil des BAG vom 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 - nicht ableiten, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Geltungsbereich der VO 94 auf die bis zum 30.06.1994 eingetretenen Arbeitnehmer zu erweitern.

    Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien - unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums und ihrer Einschätzungsprärogative - davon hätten ausgehen können, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhielten (BAG v. 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 34, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung).

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer

  • BAG, 25.04.2017 - 1 AZR 714/15

    Sozialplanabfindung - Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich

  • BAG, 23.01.2018 - 3 AZR 448/16

    Invaliditätsrente - Ausscheiden vor dem Versorgungsfall

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 478/17

    Betriebliche Altersversorgung - Stichtagsregelung -

  • LAG Köln, 25.06.2021 - 9 TaBV 7/21

    Einigungsstelle; Videokonferenz; Dienstplanung; Umkleidezeiten

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 251/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall

  • LAG Hessen, 24.07.2019 - 6 Sa 1362/18

    Gesamtzusage als Grundlage einer betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 332/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Vordienstzeiten - Auslegung einer

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 485/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage -

  • LAG Hessen, 24.07.2019 - 6 Sa 1360/18

    Gesamtzusage als Grundlage einer betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Saarland, 13.11.2019 - 1 Sa 1/19

    Rente - betr. Altersversorgung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - 21 Sa 390/22

    Auskunftsanspruch - Handelsvertreter - Konkurrenztätigkeit - Kundendaten -

  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 179/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 540/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 336/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2018 - 21 Sa 1034/17

    Vergütung tariflich bestimmter Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst des

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 579/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 507/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 227/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19

    Ablösende Betriebsvereinbarung, Rückwirkungsverbot,

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 561/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 481/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 580/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall

  • LAG Hamburg, 28.02.2018 - 6 Sa 79/17

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 172/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 260/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 21.02.2018 - 6 Sa 1383/16

    Leistungsklage und Feststellungsklage; Umdeutung einer als Dienstvereinbarung

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 809/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 182/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 184/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 729/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2020 - 6 Sa 404/19

    Karenzentschädigung - nachträgliches Wettbewerbsverbot

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 578/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 183/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 323/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

  • BAG, 25.04.2017 - 1 AZR 132/16

    Sozialplanabfindung - Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich

  • LAG Köln, 31.01.2020 - 9 TaBV 1/19

    Einigungsstellenspruch; Anfechtung; Konzernbetriebsvereinbarung

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17

    Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Köln, 20.09.2023 - 11 Sa 574/22

    Globalantrag; Direktionsrecht

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 520/17

    Darlegungslast des Betriebserwerbers für den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2017 - 5 Sa 308/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung der Versorgungszusage

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 517/17

    1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 514/17
  • LAG Köln, 08.11.2017 - 11 Sa 312/17

    Auslegung Versorgungsordnung; Gleichbehandlung; unterschiedliche

  • LAG Köln, 08.11.2017 - 11 Sa 80/17

    Auslegung Versorgungsordnung; Gleichbehandlung; unterschiedliche

  • LAG Köln, 26.04.2019 - 9 TaBV 12/19

    Errichtung einer ständigen Einigungsstelle in einer Rahmenbetriebsvereinbarung

  • LAG Köln, 08.11.2017 - 11 Sa 97/17

    Auslegung Versorgungsordnung; Gleichbehandlung; unterschiedliche

  • LAG Köln, 08.11.2017 - 11 Sa 76/17

    Rechtmäßigkeit der Differenzierung von Mitarbeitern mit variablen

  • LAG Köln, 17.11.2021 - 11 Sa 1243/20

    Betriebliche Altersversorgung; Bruttoentgelt; Car Compensation

  • ArbG Düsseldorf, 19.10.2016 - 12 Ca 1574/16
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