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   BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17   

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https://dejure.org/2017,34962
BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17 (https://dejure.org/2017,34962)
BAG, Entscheidung vom 19.09.2017 - 9 AZR 36/17 (https://dejure.org/2017,34962)
BAG, Entscheidung vom 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 (https://dejure.org/2017,34962)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 894 Satz 1 ZPO, § 311a Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 TV ATZ, § 315 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 AltTZG, § 2 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG, § 559 Abs. 2 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 145 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wechsel in die Altersteilzeit nicht vor dem vollendetem 55. Lebensjahr; Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrages auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung; Wesensmerkmale des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • bag-urteil.com

    Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersteilzeit - Kein Anspruch auf Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung vor Vollendung des 55. Lebensjahres

  • rechtsportal.de

    Wechsel in die Altersteilzeit nicht vor dem vollendetem 55. Lebensjahr

  • datenbank.nwb.de

    Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersteilzeitarbeitsverhältnis - "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz - und die Gruppenbildung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1612
  • BB 2017, 2931
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 456/14

    Eingruppierung - Klageänderung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein "Weniger" in ihm enthalten ist (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20; 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15; vgl. auch BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16) .

    ein "Aliud", handelt (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36 mwN) .

    Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36) .

    Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355) .

  • BAG, 13.12.2016 - 9 AZR 606/15

    Gleichbehandlung - Altersteilzeitarbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 33; vgl. auch BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 25 mwN) .

    Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 26; 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26) .

    Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 27; 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27) .

    Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - aaO; 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266) .

  • BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 664/11

    Altersteilzeit - Bestimmtheit des Änderungsangebots

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Nur ein solches Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 7) .

    Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 8 mwN) .

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 387/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Über-schreiten der

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 26; 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26) .

    Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 27; 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27) .

  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 643/08

    Altersteilzeit - Ermessensentscheidung - Haushaltsmittel

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN) .

    Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rn. 33; vgl. auch BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 25 mwN) .

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 41/08

    Eingruppierung von Kontrollschaffnern - Begriffe "Bewachung" und "Kontrolle

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355) .
  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 341/14

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 341/14 - Rn. 12; 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42) .
  • BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 321/12

    Eingruppierung eines Laboringenieurs

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 36) .
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 275/10

    Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    ein "Aliud", handelt (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36 mwN) .
  • BAG, 21.01.2011 - 9 AZR 565/08

    Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch auf tarif-vertragliches

    Auszug aus BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17
    Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen (BAG 19. April 2016 - 3 AZR 341/14 - Rn. 12; 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 42) .
  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 414/09

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells -

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 155/09

    Altersteilzeit - Vertragsänderung mit Rückwirkung

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 657/08

    Eingruppierung einer Altenpflegehelferin

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 505/06

    Eingruppierung - Überflüssiger Hilfsantrag

  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.06.2016 - 5 Sa 191/14

    Altersteilzeitvertrag - Überlastquote - Gleichbehandlung

  • BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 365/02

    Jahressonderzuwendung - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 104/20

    Ausbildungsvergütung - Kürzung bei Teilzeit

    Gleichzeitig normiert die Bestimmung den im Arbeitsrecht ohnehin geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 8) , der als privatrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 112 Rn. 1) inhaltlich durch Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird (BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 25) .
  • ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20

    Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1

    Dies ergibt jedenfalls die Auslegung ihres Schreibens vom 22. Januar 2020 (vgl. zu den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 30) .
  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 662/19

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - arbeitsrechtlicher

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, aus dem sich auch ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung ergeben kann (vgl. BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 90, BAGE 141, 222) , gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln.
  • LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Sa 312/19

    Firmentarifvertrag mit statischer Bezugnahme; Tarifvertraglicher Anspruch auf

    Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. für die st. Rspr. BAG, Urteil vom 19. September 2017 - 9 AZR 36/17, Rn. 11, juris, dort ausdrücklich im Zusammenhang mit einem Altersteilzeitvertrag; BAG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 7 AZR 519/10, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 7 AZR 672/10, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 9 AZR 643/08, Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

    Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG, Urteil vom 19. September 2017 - 9 AZR 36/17, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 14. September 2016 - 4 AZR 456/14, Rn. 20, juris).

    Nur dieses Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt (vgl. BAG, Urteil vom 19. September 2017 - 9 AZR 36/17, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11, Rn. 7, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 2 Sa 155/20

    Anspruch auf Altersteilzeit - Tarifauslegung

    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist ( BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 11, NZA 2017, 1612 ).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bei der Auslegung von Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst angenommen, dass eine tarifvertragliche "Kann"-Bestimmung einen Anspruch des Arbeitnehmers darauf begründet, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet ( vgl. BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 17, NZA 2017, 1612 m.w.N. ).

    Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist ( BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 24 und 25, NZA 2017, 1612 ).

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 150/17

    Verrentung eines Versorgungsguthabens - billiges Ermessen

    Mit dieser Formulierung bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll (vgl. BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 17 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 9 Sa 75/20

    Befristung - Erreichen der Regelaltersgrenze - Benachteiligung von

    (1) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, aus dem sich auch ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung ergeben kann (BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 24), gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln.
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 174/20

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

    Gleichzeitig normiert die Bestimmung den im Arbeitsrecht ohnehin geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. TzBfG § 4 Rn. 8) , der als privatrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 112 Rn. 1) inhaltlich durch Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird (BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 25) .
  • LAG Hessen, 20.12.2023 - 18 Sa 1743/22
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er - nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimm-baren Kriterien leistet (BAG Urteil vom 27. April 2021 - 9 AZR 662/19 - Rz. 17; BAG Urteil vom 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rz. 25; BAG Urteil vom 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rz. 27).
  • LAG Hessen, 20.12.2023 - 18 Sa 1744/22
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn er - nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt - nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimm-baren Kriterien leistet(BAG Urteil vom 27. April 2021 - 9 AZR 662/19 - Rz. 17; BAG Urteil vom 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rz. 25; BAG Urteil vom 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 - Rz. 27).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.09.2018 - 5 Sa 280/17

    Altersteilzeitarbeitsvertrag - Überlastquote - Antragsfrist

  • LAG Sachsen-Anhalt, 22.03.2018 - 2 Sa 182/16

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags - Lehrkraft -

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