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   BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18   

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https://dejure.org/2019,39140
BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18 (https://dejure.org/2019,39140)
BAG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18 (https://dejure.org/2019,39140)
BAG, Entscheidung vom 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 (https://dejure.org/2019,39140)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei nicht hinreichend bestimmtem Regelungsauftrag; Begrenzung der Spruchreichweite der Einigungsstelle bei Gefährdungsbeurteilungen nach dem ArbSchG; Zielsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei den wesentlichen Grundlagen ...

  • bag-urteil.com
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mitbestimmungsrechte beim betrieblichen Gesundheitsschutz

  • rewis.io

    Einigungsstellenspruch - Betrieblicher Gesundheitsschutz

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Personalplanung

  • datenbank.nwb.de

    Einigungsstellenspruch - Betrieblicher Gesundheitsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrieblicher Gesundheitsschutz - und der Spruch der Einigungsstelle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht hüllt sich in Schweigen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einigungsstellenspruch - Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz - Bestimmtheit des Regelungsauftrags - Gefährdungsbeurteilung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Streit um Mindestpersonal für Kliniken bleibt offen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebsverfassungsrecht - Einigungsstellenspruch; Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz; Bestimmtheit des Regelungsauftrags; Gefährdungsbeurteilung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei nicht hinreichend bestimmtem Regelungsauftrag

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Mitsprache des Betriebsrats bei Personalplanung: BAG probt das Schweigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 266
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 25/15

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz - Einigungsstelle - Vorliegen einer

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    Der Mangel in der notwendigen Bestimmung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle bewirkt die Unwirksamkeit des gesamten Spruchs (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 15, BAGE 159, 12) .

    Das gilt auch für eine Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in den Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 11 f., BAGE 159, 12) .

    Er lässt nicht erkennen, welche vorhandenen Regelungskonflikte einer Lösung zugeführt werden sollen und welche Angelegenheiten in der Einigungsstelle überhaupt behandelt werden müssen (vgl. dazu BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 13, BAGE 159, 12) .

    Vor diesem Hintergrund kann weder davon ausgegangen werden, die Betriebsparteien hätten den Regelungsauftrag durch ihre wechselseitig in das Einigungsstellenverfahren eingebrachten Entwürfe einvernehmlich konkretisiert (vgl. BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 3 und Rn. 21) , noch kann das im Spruch benannte Regelungsthema als ein abtrennbarer Teilbereich eines pauschal gefassten Gesamtauftrags und damit als dessen einvernehmliche Beschränkung verstanden werden (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 14, BAGE 159, 12) .

    Grundlage hierfür ist in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung stets ein gegenwärtiger Regelungskonflikt der Betriebsparteien (BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 10, BAGE 159, 12) .

    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 18, BAGE 159, 12; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 111, 36) .

    Allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde (vgl. ausf. BAG 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 37; 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 159, 12) .

    Daher ist es auch nicht ihre Aufgabe, die Beurteilung, ob Gefährdungen vorliegen, selbst vorzunehmen oder diese selbst durch Hinzuziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 23, BAGE 159, 12) .

  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 6/18

    Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    Der zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und damit auf das Nichtbestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 12 mwN) .

    Das im Rahmen von § 5 ArbSchG von der Einigungsstelle auszugestaltende Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfasst jedoch weder die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ergriffen werden können, noch die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit (vgl. BAG 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 33 und 39) .

  • BAG, 09.11.2010 - 1 ABR 75/09

    Einigungsstellenspruch zur Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beteiligten diesen unbestimmten Regelungsauftrag - entsprechend der E-Mail des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 3. April 2013 und der Angaben in den Protokollen der Einigungsstellensitzungen vom 16. April 2013 und 7. Mai 2013 - nachfolgend zunächst einvernehmlich auf den Regelungsgegenstand "Mindestbesetzung in der Dienstplanung für den Pflegedienst für Früh-, Spät- und Nachtdienst in den Stationen 2a, 2b, 2c sowie 4a, 4b und 4c" beschränkt haben (vgl. hierzu auch BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 16; 9. November 2011 - 1 ABR 75/09 - Rn. 21) .

    Vor diesem Hintergrund kann weder davon ausgegangen werden, die Betriebsparteien hätten den Regelungsauftrag durch ihre wechselseitig in das Einigungsstellenverfahren eingebrachten Entwürfe einvernehmlich konkretisiert (vgl. BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 3 und Rn. 21) , noch kann das im Spruch benannte Regelungsthema als ein abtrennbarer Teilbereich eines pauschal gefassten Gesamtauftrags und damit als dessen einvernehmliche Beschränkung verstanden werden (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 14, BAGE 159, 12) .

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 18, BAGE 159, 12; 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 111, 36) .
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und beurteilt werden, umso gezielter können konkrete Maßnahmen getroffen werden (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 2 b aa der Gründe, BAGE 111, 48) .
  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 6/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    Allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde (vgl. ausf. BAG 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 37; 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 159, 12) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 25.04.2018 - 6 TaBV 21/17

    Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Spruchkompetenz,

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25. April 2018 - 6 TaBV 21/17 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 72/12

    Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Wirksamkeit eines

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18
    bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beteiligten diesen unbestimmten Regelungsauftrag - entsprechend der E-Mail des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 3. April 2013 und der Angaben in den Protokollen der Einigungsstellensitzungen vom 16. April 2013 und 7. Mai 2013 - nachfolgend zunächst einvernehmlich auf den Regelungsgegenstand "Mindestbesetzung in der Dienstplanung für den Pflegedienst für Früh-, Spät- und Nachtdienst in den Stationen 2a, 2b, 2c sowie 4a, 4b und 4c" beschränkt haben (vgl. hierzu auch BAG 11. Februar 2014 - 1 ABR 72/12 - Rn. 16; 9. November 2011 - 1 ABR 75/09 - Rn. 21) .
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 168, 323) .
  • ArbG Wesel, 24.04.2020 - 2 BVGa 4/20

    Unterlassungsverfügung gegen die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der

    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, NZA 2020, 266 Rn. 28; Beschl. v. 18.07.2017, 1 ABR 59/15, NZA 2017, 1615; Beschl. v. 28.03.2017, 1 ABR 25/15, NZA 2017, 1132, jew. mwN).

    Allerdings kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer nach § 5 ArbSchG vom Arbeitgeber durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen festgestellt wurde (vgl. zuletzt BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO Rn. 28 mwN).

    Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen anhand der jeweiligen Gefahrenquellen ermittelt und beurteilt werden, umso gezielter können konkrete Maßnahmen getroffen werden (vgl. BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO Rn. 32 mwN).

    Dabei unterliegt auch die Ausgestaltung der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung i.S.v. § 5 ArbSchG dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. nur BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO Rn. 32 mwN; vgl. dazu Fitting, § 87 Rn. 297).

    Diese umfasst etwa die zu untersuchenden Arbeitsplätze und Tätigkeiten, die Gesundheitsfaktoren, die Untersuchungsmethoden sowie das Verfahren (vgl. BAG, Beschl. v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18, aaO; ErfK/ Kania , § 87 BetrVG Rn. 64a).

  • BAG, 17.10.2023 - 1 ABR 24/22

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Handyverbot während Arbeitszeit

    Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Norm ist nur dann gegeben, wenn eine dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienende gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers besteht, die aufgrund Fehlens zwingender gesetzlicher Vorgaben betriebliche Regelungen verlangt, um das Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 13. September 2022 - 1 ABR 22/21 - Rn. 61; 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 168, 323) .
  • BAG, 07.12.2021 - 1 ABR 25/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz -

    Ein solcher Mangel hat die Unwirksamkeit des gesamten Spruchs zur Folge (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 19 f. mwN, BAGE 168, 323) .

    Selbst wenn der Senat zugunsten des Betriebsrats davon ausgeht, dass sich der ihr von den Betriebsparteien zur Regelung übertragene Gegenstand zuletzt lediglich auf Maßnahmen des Arbeitsschutzes, mit denen psychischen Belastungen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) der Ärzte in den Bereichen Allgemeinpädiatrie und Neonatologie entgegengewirkt werden soll, und nicht - was die Unwirksamkeit des Spruchs schon wegen fehlender Spruchkompetenz der Einigungsstelle zur Folge hätte (vgl. dazu ausf. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 26 ff., BAGE 168, 323)  - auch auf die Ausgestaltung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Bezug auf solche Belastungen iSv. § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung) bezog, ist der angefochtene Spruch mangels eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 ArbSchG unwirksam.

    Dies gilt auch, wenn es um die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung durch psychische Belastungen bei der Arbeit nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG geht (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28, 32 ff. mwN, BAGE 168, 323) .

    Das im Rahmen von § 5 ArbSchG von den Betriebsparteien oder - im Fall ihrer Nichteinigung - einer Einigungsstelle auszugestaltende Verfahren zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfasst jedoch weder die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ergriffen werden können, noch die auf konkrete Schutzmaßnahmen bezogene Kontrolle ihrer Wirksamkeit (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 29 mwN, BAGE 168, 323) .

    Zudem müssen die Betriebsparteien regeln, mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer solchen Gefährdung - also ihre Schwere und das Risiko ihrer Realisierung -, die grundsätzliche Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen und die Dringlichkeit eines möglichen Handlungsbedarfs festgestellt werden sollen (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 32, BAGE 168, 323) .

    Können die Betriebsparteien über die danach festzulegenden Vorgaben für eine Gefährdungsbeurteilung kein Einvernehmen erzielen, hat nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle zu entscheiden (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 32, aaO) .

    Kann der Gefährdung mittels unterschiedlicher Schutzmaßnahmen begegnet werden, besteht dabei im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden sollen (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 29, BAGE 168, 323) .

    Die Einigungsstelle kann allerdings Sachverständige hinzuziehen, um sich zu den in Betracht kommenden Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG sachkundig zu machen (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 33 mwN, BAGE 168, 323) .

  • LAG München, 22.05.2023 - 4 TaBV 24/23

    Arbeitszeiterfassung, Mitbestimmung, Einigungsstelle

    Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG v. 13.09.2022, 1 ABR 23/22 Rn. 61 f.- zitiert nach juris; BAG v. 19.11.2019, 1 ABR 22/18 Rn. 28- zitiert nach juris).
  • LAG Hamburg, 16.07.2020 - 8 TaBV 8/19

    Formelle Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs Mitwirkungs- und

    Im Beschluss vom 19.11.2019 ( 1 ABR 22/18 - Tz 18) ist es jedoch bereits der vom LAG Schleswig-Holstein vertretenen Auffassung entgegengetreten, § 87 I Nr. 7 BetrVG könne allein aus systematischen Gründen keine Maßnahmen erfassen, die eine Angelegenheit i.S.v. § 92 BetrVG berühre.
  • LAG Düsseldorf, 07.04.2020 - 3 TaBV 1/20

    Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und der Durchführung

    Dabei verkennt der Betriebsrat aber, dass - wie vom Bundesarbeitsgericht zuletzt noch mit Beschluss vom 19.11.2019 (1 ABR 22/18) erneut bestätigt - einer Einigungsstelle im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG und zur Regelung erforderlicher Maßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG übertragen werden kann (BAG vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18, juris, Rz. 26).

    Solange die Gefährdungen noch nicht festgestellt sind, würde eine Einigungsstelle zu Maßnahmen auf Basis einer noch nicht erstellten Gefährdungsbeurteilung ins Blaue hinein errichtet werden (BAG vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18, juris, Rz. 28, 30).

    Unabhängig davon umfasst das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (unabhängig von der Frage des Hinzutretens weiterer Mitbestimmungstatbestände bspw. aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 BetrVG) zum einen Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BAG vom 19.11.2019 - 1 ABR 36/18, juris, Rz. 18 ff. m.w.N.; LAG Düsseldorf vom 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12, juris, Rz. 61 f.), zum anderen Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG (BAG vom 19.11.2019 - 1 ABR 22/18, juris, Rz. 32; vgl. auch LAG Köln vom 20.10.2017 - 9 TaBV 69/17, juris, Rz. 25); in beiden Fällen ist bei Nichteinigung der Betriebsparteien die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG zuständig.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2023 - 8 TaBV 7/22

    Einigungsstellenspruch - Regelungsauftrag - betriebliche Mitbestimmung -

    Jedoch kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG erst eingreifen, wenn eine konkrete Gefährdung nach Art und Umfang entweder feststeht oder im Rahmen einer - vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer von den Betriebsparteien oder der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) zuvor getroffenen Regelung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführten - Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG festgestellt wurde (vgl. BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 27; 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 28, 32 ff., BAGE 168, 323 mwN).

    Die hiervon abweichende Einsetzung einer Einigungsstelle "ins Blaue hinein" widerspräche dem in § 87 Abs. 2 BetrVG angelegten Verhandlungsprimat der Betriebsparteien (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn 30, BAGE 168, 323).

    140 Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - wie vorstehend ausgeführt - nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSchG und der von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbSchG erfassten Angelegenheiten übertragen werden (vgl. BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 26, BAGE 168, 323).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.02.2023 - 6 TaBV 1/23

    Errichtung einer Einigungsstelle - Bestimmtheit des Antrags - offensichtliche

    Das gilt auch für eine Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in den Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. insgesamt BAG 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 - Rn. 20; 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 11 f., jeweils zitiert nach juris).

    Mangels Zulässigkeit des Antrags zum Regelungsgegenstand Arbeits- und Gesundheitsschutz kann dahinstehen, dass ein Regelungsauftrag zu sämtlichen genannten Themen keine Spruchkompetenz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG vermitteln könnte, da einer Einigungsstelle nicht gleichzeitig ein Auftrag zur Ausgestaltung der von § 5 ArbSchG und der von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbSchG erfassten Angelegenheiten übertragen werden kann (vgl. BAG 19. November 2019- 1 ABR 22/18 - Rn. 26, aaO).

  • ArbG Köln, 05.03.2021 - 21 BV 29/21

    Einsetzung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit "mobilem Arbeiten"

    Für das Einigungsstellenverfahren sowie einer gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs muss daher erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 1 ABR 22/18, Rn. 20, NZA 2020, 266).

    Insoweit konkretisiert sich der Regelungsauftrag einer im Bereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG errichteten Einigungsstelle regelmäßig nach der auszufüllenden Rahmenvorschrift des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 1 ABR 22/18, Rn. 20, NZA 2020, 266; BAG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 ABR 25/15, Rn. 11, NZA 2017, 1132).

  • ArbG Berlin, 30.07.2020 - 4 BVGa 9401/20

    Mitbestimmung - "Türsteher" an den Eingängen eines Einzelhandelsgeschäfts

  • LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19

    Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle - schlichtes "Nein"

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - 4 TaBV 50/21

    Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG - hinreichende Bestimmtheit

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