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   BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17   

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BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17 (https://dejure.org/2019,39186)
BAG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 7 ABR 52/17 (https://dejure.org/2019,39186)
BAG, Entscheidung vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 (https://dejure.org/2019,39186)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • IWW

    § 85 BetrVG, § ... 76a Abs. 3 BetrVG, § 76a Abs. 4 BetrVG, § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 100 ArbGG, § 76a Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, § 40 BetrVG, § 40 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 76 Abs. 2 BetrVG, § 26 Abs. 1 BetrVG, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG, § 76a Abs. 2 BetrVG, § 315 Abs. 3 BGB, § 76a Abs. 1 BetrVG, § 286 Abs. 1 BGB, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 315, 316 BGB, § 315 BGB, § 315 Abs. 2 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Betriebsfremden als Beisitzer der Einigungsstelle; Unwirksame Bestellung eines Beisitzers der Einigungsstelle bei schwerem Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Erstattung von Honorardurchsetzungskosten betriebsfremder ...

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers in der Einigungsstelle

  • rewis.io

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsstelle; Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers; Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • rechtsportal.de

    Bestellung eines Betriebsfremden als Beisitzer der Einigungsstelle

  • datenbank.nwb.de

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einigungsstelle - und der Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Sachwidrigkeit des Bestellungsbeschlusses - Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 727
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 24.04.1996 - 7 ABR 40/95

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Einigungsstellenbeisitzers

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle (BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 10 mwN; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe) .

    Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 37, BAGE 151, 317; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe) .

    a) Der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 genügt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (vgl. zu diesem Erfordernis: BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe jew. mwN) .

    Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin auch angenommen, dass der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite nicht voraussetzt, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (st. Rspr. des Senats vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 bis 5 der Gründe; aA Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 76a Rn. 29) .

    Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 a der Gründe) .

    Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, BAGE 151, 317; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) .

    Daraus folgt jedoch nicht, dass der Betriebsrat auch die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte und deren Sicherung durch ein Einigungsstellenverfahren unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit zu stellen hat (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    bb) Der Senat hat für das Recht des Betriebsrats, Beisitzer der Einigungsstelle zu benennen, unter Bezugnahme auf den Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG bereits entschieden, dass die vom Betriebsrat ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet sein darf (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36, BAGE 148, 182; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    Ebenso hat der Senat in Betracht gezogen, dass die Auswahlentscheidung des Betriebsrats in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 BetrVG stehen kann, wenn sie auf offensichtlich sachwidrigen Gründen beruht, weil sie dazu dienen sollte, die Kosten der Einigungsstelle zu erhöhen und damit einen Einigungsdruck auf den Arbeitgeber auszuüben (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    a) Die Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 a der Gründe) .

    Weder können Arbeitnehmer zur Übernahme einer Beisitzertätigkeit verpflichtet werden, noch gehört es zu den Amtspflichten der Betriebsratsmitglieder, als Beisitzer in einer Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) .

  • BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 37, BAGE 151, 317; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe) .

    Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, BAGE 151, 317; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 b der Gründe) .

    Für die Auswahlentscheidung des Betriebsrats hinsichtlich der von ihm zu benennenden Beisitzer ist in erster Linie das Vertrauen in die Person des Beisitzers maßgebend (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, BAGE 151, 317) .

    Dementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom Gesetz auch gewollt ist (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 32 mwN, BAGE 151, 317) .

    Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG verpflichtet, ihre Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach billigem Ermessen zu treffen (BAG 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 32 mwN, aaO) .

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    § 2 Abs. 1 BetrVG gebietet die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der Betriebsverfassung (BAG 26. September 2018 - 7 ABR 18/16 - Rn. 56; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 35 mwN, BAGE 148, 182) .

    Dies kommt allerdings wegen der Besonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichneten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BAG 12. März 2019 - 1 ABR 42/17 - Rn. 45 mwN; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36, aaO) .

    bb) Der Senat hat für das Recht des Betriebsrats, Beisitzer der Einigungsstelle zu benennen, unter Bezugnahme auf den Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG bereits entschieden, dass die vom Betriebsrat ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet sein darf (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36, BAGE 148, 182; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    Dabei hat der Senat einen strengen Maßstab angelegt (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36, aaO) .

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 46/16

    Vergütungsansprüche eines betriebsfremden Einigungsstellenbeisitzers -

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    § 76a Abs. 3 BetrVG begründet einen gesetzlichen Anspruch des betriebsfremden Beisitzers auf Vergütung seiner Tätigkeit in der Einigungsstelle (BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 10 mwN; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe) .

    Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 37, BAGE 151, 317; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe) .

    a) Der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats vom 14. Januar 2015 genügt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (vgl. zu diesem Erfordernis: BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe jew. mwN) .

  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 15/18

    Einigungsstelle - Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    (1) Wird die Höhe der Vergütung des Mitglieds einer Einigungsstelle nicht durch vertragliche Absprache mit dem Arbeitgeber geregelt, ist eine einseitige Bestimmung der Höhe der Vergütung durch das Mitglied der Einigungsstelle gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 4 BetrVG genannten Grundsätze vorzunehmen (BAG 18. September 2019 - 7 ABR 15/18 - Rn. 33; 28. August 1996 - 7 ABR 42/95 - zu B I 1 der Gründe) .

    Zwar ist eine Leistungsbestimmung durch den Beisitzer einer Einigungsstelle, mit der ein Honorar iHv. 7/10 der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden begehrt wird, ohne das Vorliegen besonderer Umstände an sich nicht unbillig (vgl. BAG 18. September 2019 - 7 ABR 15/18 - Rn. 35 mwN) .

  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    Auch die vom Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2006 (- X ZR 157/05 -) ist nicht behilflich.

    Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung nicht von einer ursprünglich unbilligen Leistungsbestimmung ausgegangen (vgl. BGH 12. Juli 2006 - X ZR 157/05 - Rn. 13) .

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 114/12

    Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr - Fremdgeschäftsführer

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    Soweit das Landesarbeitsgericht die Honorarforderung für begründet hält, wird es hinsichtlich des Beginns der Verzinsung erneut zu berücksichtigen haben, dass Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund einer rechtskräftigen Gestaltungsentscheidung nach § 315 Abs. 3 BGB fällig werden; ggf. sind die Zinsen ab Rechtskraft des Beschlusses zuzusprechen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 114/12 - Rn. 55 mwN, BAGE 148, 42) .

    Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 114/12 - Rn. 55 mwN, BAGE 148, 42) .

  • BAG, 20.08.2014 - 7 ABR 64/12

    Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    bb) Der Senat hat für das Recht des Betriebsrats, Beisitzer der Einigungsstelle zu benennen, unter Bezugnahme auf den Grundsatz des § 2 Abs. 1 BetrVG bereits entschieden, dass die vom Betriebsrat ausgewählte Person hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Regelungsmaterie nicht offensichtlich ungeeignet sein darf (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36, BAGE 148, 182; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) .

    Die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch deren verlängerter Arm, sondern wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 05.11.1981 - 6 ABR 24/78

    Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    Zwar können sich die Beteiligten im Verfahren vor der Einigungsstelle durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 78/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 62, 139; siehe auch BAG 5. November 1981 - 6 ABR 24/78 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 36, 315) .

    So liegt es nahe, dass jede Seite versuchen wird, ihre Argumente innerhalb der Einigungsstelle durch möglichst sachkundige Beisitzer geltend zu machen (vgl. BAG 5. November 1981 - 6 ABR 24/78 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 36, 315) .

  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

    Auszug aus BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 52/17
    Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (vgl. BAG 22. November 2017 - 7 ABR 46/16 - Rn. 11; 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 37, BAGE 151, 317; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 2 der Gründe) .

    Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin auch angenommen, dass der Honoraranspruch eines betriebsfremden Beisitzers auf Arbeitnehmerseite nicht voraussetzt, dass der Betriebsrat die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (st. Rspr. des Senats vgl. BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 bis 5 der Gründe; aA Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 76a Rn. 29) .

  • BAG, 28.08.1996 - 7 ABR 42/95

    Honorar eines Einigungsstellenvorsitzenden

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 25/95

    Kosten anwaltlicher Vertretung im Einigungsstellenverfahren

  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

  • BAG, 24.10.2018 - 7 ABR 23/17

    Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft

  • LAG Nürnberg, 19.09.2017 - 2 TaBV 75/16

    Einigungsstelle - betriebsfremder Beisitzer - Vergütungsanspruch -

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 78/87

    Voraussetzungen für die Befugnis des Betriebsrats, mit seiner Vertretung vor der

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 18/16

    Zustimmungsersetzungsverfahren - tarifliche Stellenbewertung

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 42/17

    Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung

  • BAG, 19.08.1992 - 7 ABR 58/91

    Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2022 - 5 TaBV 17/21

    Einigungsstelle - Bestellung betriebsfremder Beisitzer - Vergütung - Höhe

    Der Honoraranspruch hängt von einer wirksamen Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle sowie der Annahme dieser Bestellung durch den Beisitzer ab (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 24, juris = NZA 2020, 727).

    Unabhängig von den Erwägungen, die den Betriebsrat zur Bestellung eines betriebsfremden Beisitzers veranlassen, besteht ein Vergütungsanspruch kraft Gesetzes, wenn der Betriebsrat den Bestellungsbeschluss verfahrensfehlerfrei fasst, der Beisitzer die Bestellung annimmt und seine Tätigkeit in der Einigungsstelle erbringt (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 28, juris = NZA 2020, 727).

    Ausnahmsweise kann sich der Beisitzer nicht auf eine wirksame Bestellung berufen, wenn der Betriebsrat von seiner Freiheit bei der Bestellung von Beisitzern entgegen dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aus offenkundig sachwidrigen Motiven Gebrauch gemacht und dies für den Beisitzer erkennbar war (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 29, juris = NZA 2020, 727).

    Er muss für den Betriebsrat die Gewähr dafür bieten, die streitigen Regelungsfragen in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einer Konfliktlösung zuzuführen und dabei die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft angemessen zu wahren (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 27, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 17 und 18, juris = NZA 1996, 1171).

    Der Betriebsrat wie auch die Arbeitgeberin können einen oder mehrere betriebsfremde und somit honorarberechtigte Beisitzer benennen (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 26, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, juris = NZA 2008, 369; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 19, juris = NZA 1996, 1171).

    Die Wirksamkeit der Bestellung des außerbetrieblichen Beisitzers - und damit dessen Honoraranspruch - hängt nicht davon ab, ob seine Benennung im Einzelnen erforderlich gewesen ist bzw. der Betriebsrat die Bestellung einzelner oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer für erforderlich halten durfte (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 26 und 28, juris = NZA 2020, 727; BAG, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 2 ABR 38/14 - Rn. 34, juris = ZTR 2016, 112; BAG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, juris = NZA 2008, 369; BAG, Beschluss vom 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - Rn. 21, juris = NZA 1996, 1171).

    (BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 48, juris = NZA 2020, 727; LAG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2017 - 2 TaBV 75/16 - Rn. 86, juris = NZA-RR 2018, 28; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 5 TaBV 45/15 - Rn. 80, juris = NZA-RR 2016, 304).

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 28/21

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit

    § 2 Abs. 1 BetrVG gebietet zwar die Anwendung dieser Grundsätze auch in der Betriebsverfassung (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 30 mwN; 26. September 2018 - 7 ABR 18/16 - Rn. 56 mwN) .
  • BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch

    Dies kommt wegen der Besonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichneten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aber nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 ABR 52/17 - Rn. 30) .
  • LAG Düsseldorf, 23.06.2022 - 4 Ta 141/22

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl;

    Die verletzte Leistungspflicht entstammt hier dem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis (BAG 27.07.1994 - 7 ABR 10/93; bestätigt durch BAG 19.11.2019 - 7 ABR 52/17, Rn. 42).
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