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   BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80   

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BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80 (https://dejure.org/1983,19698)
BAG, Entscheidung vom 20.01.1983 - 2 AZR 439/80 (https://dejure.org/1983,19698)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 1983 - 2 AZR 439/80 (https://dejure.org/1983,19698)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze maßgeben: 1. Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1960 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 227 = AP Nr. 61 und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52; BAG 33, 367 = AP Nr. 55; BAG 32, 274 = AP Nr. 56; BAG 36, 227 = AP Nr. 61, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG Urteile vom 14. Januar 1982, aaO).

    Wie schon im Urteil vom 14. Januar 1982 (- 2 AZR 245/80 - NJW 1982, 1475, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) näher dargelegt wurde, sind haushaltsrechtliche Erwägungen grundsätzlich kein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen, weil das Haushalts recht des öffentlichen Dienstes keinen unmittelbaren Einfluß auf die Gestaltung von ArbeitsVerhältnissen hat; es kann nicht unmittelbar in Rechte Dritter und damit in das Arbeitsverhältnis eingreifen.

    Wegen der näheren Begründung wird auf das Urteil vom 14. Januar 1982 (aaO) verwiesen.

    Dementsprechend kann das beklagte Land sich auch nicht darauf berufen, es habe sich vor liegend um eine Aufgabe von begrenzter Dauer gehandelt (vgl. zur näheren Begründung Urteil des BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - aaO).

    Wegen der näheren Begründung wird auf das Urteil vom 14. Januar 1982 (aaO) verwiesen.

    Wegen der näheren Begründung wird auf das Urteil des Senats vom 14. Januar 1982 (aaO) verwiesen.

    haltung des Leistungsprinzips und der Sicherung eines kontinuierlichen Altersaufbaues der Lehrerschaft sind keine geeigneten Gründe zur sachlichen Rechtfertigung der Befristungen (auch wird wegen der näheren Begründung auf das Urteil vom 14. Januar 1982 - aaO - verwiesen).

  • BAG, 10.01.1980 - 2 AZR 25/78

    Abschluß befristeter Arbeitsverträge - Schulbehörde - Aushilfskräften ohne

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Auf grund greifbarer Tatsachen muß der Arbeitgeber mit einiger Sicherheit annehmen können, daß der in der Zukunft liegende Ungewißheitstatbestand eintritt (BAG 32, 274 = AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52; BAG 33, 367 = AP Nr. 55; BAG 32, 274 = AP Nr. 56; BAG 36, 227 = AP Nr. 61, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG Urteile vom 14. Januar 1982, aaO).

    Die Voraussetzung für die Anerkennung eines sachlichen Grundes für die Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs ist, daß im Zeitpunkt der Befristung aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu er warten ist (BAG 32, 274, 282 bis 284 = AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    a) In ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 12. August 1976 - 3 AZR 502/75 - AP Nr. 42 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 11. Juli 1979 - 4 AZR 857/77 -, nicht veröffentlicht, sowie zuletzt BAG 32, 274 - aaO) ist anerkannt, daß die fehlende Qualifikation eines Arbeitnehmers geeignet ist, einen sachlichen Grund für eine Befristung abzugeben.

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze maßgeben: 1. Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1960 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 227 = AP Nr. 61 und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52; BAG 33, 367 = AP Nr. 55; BAG 32, 274 = AP Nr. 56; BAG 36, 227 = AP Nr. 61, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG Urteile vom 14. Januar 1982, aaO).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten Haushaltsstelle erfolgte, die nur befristet bewilligt wurde oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu er warten ist (BAG 32, 85 - aaO und BAG vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 03.07.1970 - 2 AZR 380/69

    Sachlich berechtigter Grund - Befristung von Arbeitsverhältnissen - Verlust des

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze maßgeben: 1. Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1960 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 227 = AP Nr. 61 und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom 3. Juli 1970 (- 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) fest.

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Das Landesarbeitsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristungskontrolle (grundlegend BAG GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und ausgeführt, befristete Arbeitsverträge seien grundsätzlich zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt seien.

    Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze maßgeben: 1. Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1960 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 227 = AP Nr. 61 und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und die voraussichtlichen Auswirkungen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52; BAG 33, 367 = AP Nr. 55; BAG 32, 274 = AP Nr. 56; BAG 36, 227 = AP Nr. 61, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG Urteile vom 14. Januar 1982, aaO).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten Haushaltsstelle erfolgte, die nur befristet bewilligt wurde oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu er warten ist (BAG 32, 85 - aaO und BAG vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze maßgeben: 1. Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1960 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 227 = AP Nr. 61 und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Die Umstände des Einzelfalles gewinnen Bedeutung, wenn die da mit verbundenen Interessen ein solches Gewicht haben, daß es geboten ist, sie vor den generellen Umständen zu berücksichtigen (BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) .

  • BAG, 11.07.1979 - 4 AZR 857/77
    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    a) In ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 12. August 1976 - 3 AZR 502/75 - AP Nr. 42 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 11. Juli 1979 - 4 AZR 857/77 -, nicht veröffentlicht, sowie zuletzt BAG 32, 274 - aaO) ist anerkannt, daß die fehlende Qualifikation eines Arbeitnehmers geeignet ist, einen sachlichen Grund für eine Befristung abzugeben.
  • BAG, 12.08.1976 - 3 AZR 502/75

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer - Unzulässiger Kettenarbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    a) In ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 12. August 1976 - 3 AZR 502/75 - AP Nr. 42 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 11. Juli 1979 - 4 AZR 857/77 -, nicht veröffentlicht, sowie zuletzt BAG 32, 274 - aaO) ist anerkannt, daß die fehlende Qualifikation eines Arbeitnehmers geeignet ist, einen sachlichen Grund für eine Befristung abzugeben.
  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 20.01.1983 - 2 AZR 439/80
    Für diese Prüfung sind folgende Grundsätze maßgeben: 1. Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Be fristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 3. Juli 1960 - 2 AZR 380/69 - AP Nr. 33; BAG vom 4. Februar 1971 - 2 AZR 144/70 - AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 - AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50; BAG 36, 227 = AP Nr. 61 und BAG vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - und - 2 AZR 254/81 - beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.
  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

  • BAG, 04.02.1971 - 2 AZR 144/70

    Befristung

  • BAG, 16.06.1976 - 2 AZR 630/74

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftliche Hilfskraft - Zulässigkeit -

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

    Daran scheiterten in vielen der entschiedenen Fälle die Befristungsabreden, weil die Dauer des Lehrermangels oft noch nicht aufgrund greifbarer Tatsachen voraussehbar war (BAG, aaO; vgl. ferner die Senatsurteile vom 20. Januar 1983 - 2 AZR 439/80, 452/80 und 8/82 -, nicht veröffentlicht).

    Hiervon ist der Senat bereits in den erwähnten Urteilen vom 20. Januar 1983 (aaO) ausgegangen.

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