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   BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13   

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BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13 (https://dejure.org/2015,12183)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2015 - 9 AZR 735/13 (https://dejure.org/2015,12183)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 (https://dejure.org/2015,12183)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • openjur.de

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 77 Abs 4 BetrVG, § 8 Abs 4 S 2 TzBfG, § 8 Abs 1 TzBfG, § 22 Abs 1 TzBfG, § 8 Abs 4 S 1 TzBfG
    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 8 Abs. 1 TzBfG, § ... 8 Abs. 7 TzBfG, § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG, § 311a Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 22 Abs. 1 TzBfG, § 8 TzBfG, § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 1 TzBfG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Flugzeugführers auf Reduzierung und Neuverteilung der jährlichen Arbeitszeit

  • hensche.de

    Arbeitszeitverringerung, Sabbatical, Teilzeit, Freistellung, Blockmodell

  • bag-urteil.com

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • rewis.io

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Flugzeugführers auf Reduzierung und Neuverteilung der jährlichen Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige Beschränkungen des gesetzlichen Teilzeitanspruchs durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitszeitverringerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit um 23,01 %

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Begründung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Teilzeitmodelle für Führungskräfte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2208
  • NZA 2015, 816
  • BB 2015, 1460
  • BB 2015, 1533
  • DB 2015, 1533
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07

    Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262) , die allerdings in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert sein können (vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37) .

    Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 33) .

    Die Beklagte hat die mit der Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers einhergehenden Kosten nicht konkret prognostiziert (vgl. dazu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 32) .

    Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31) .

    Sie hat jedoch nicht vorgetragen, wie viele Urlaubsanträge üblicherweise für andere Zeiträume gestellt werden (vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31) .

  • BAG, 13.11.2012 - 9 AZR 259/11

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Unschädlich ist, dass der Kläger die Verringerung der Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Antrags auf der Basis von Tagen, im Klageverfahren aber auf Basis einer relativen Verringerung der Vollarbeitszeit berechnet hat (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 15, BAGE 143, 262) .

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262) .

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262) .

    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262) , die allerdings in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert sein können (vgl. BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37) .

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03

    Schwerbehinderte - Beschäftigungsanspruch - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77) .
  • BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 138/06

    Befristung - Verringerung der Arbeitszeit - Betrieblicher Ablehnungsgrund -

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Weder den Betriebsparteien noch den Arbeitsvertragsparteien ist es gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen aufzustellen (vgl. zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien BAG 21. November 2006 - 9 AZR 138/06 - Rn. 28) .
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 19/10

    Altersteilzeit - Teilzeitmodell

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAGE 137, 319) .
  • BAG, 15.10.2013 - 9 AZR 688/12

    Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden (BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 688/12 - Rn. 19) .
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 910/08

    Arbeitszeit - Verringerung

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis widersprüchlich ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 22) .
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    a) Verstieße die Beklagte mit der Überlassung des Klägers an die CLH gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, der lediglich eine vorübergehende Überlassung von Leiharbeitnehmern an den Entleiher erlaubt (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 17, BAGE 146, 384) , wäre es ihr verwehrt, die Ablehnung des Teilzeitantrags mit Umständen aus der betrieblichen Sphäre der CLH zu begründen.
  • BAG, 11.06.2013 - 9 AZR 786/11

    Anspruch auf Teilzeit - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Der Kläger hat sein Verlangen, die regelmäßige Arbeitszeit zu verringern, mit dem Begehren, an den letzten sieben Tagen eines jeden Monats nicht arbeiten zu müssen, zulässigerweise verknüpft (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11 - Rn. 9) .
  • LAG Hessen, 03.06.2013 - 17 Sa 1734/12
    Auszug aus BAG, 20.01.2015 - 9 AZR 735/13
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2013 - 17 Sa 1734/12 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 11.09.2023 - 17 Sa 1628/22
    Dabei hat der Kläger sein Verlangen, die Arbeitszeit ab dem 1. Dezember 2021 zu verringern, mit dem Begehren, in den im Antrag genannten Zeiträumen freigestellt zu werden, zulässigerweise verknüpft (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 14 mwN).

    Dies gilt selbst in den Fällen, in denen der Vertrag hinsichtlich der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 15 mwN).

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262).

    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

    Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grund die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des Klägers bzw. seinem Verteilungswunsch und ihren im "Merkblatt Teilzeit" aufgestellten Vorgaben die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 29).

    Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

    Zudem hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36).

    Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 33 mwN).

    Die Beklagte legt auch nicht dar, ob und wie sie den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 34).

    Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den vom Kläger begehrten Freistellungszeitraum und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 40; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

  • LAG Hessen, 04.12.2023 - 17 Sa 450/23
    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262).

    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

    Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grund die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des Klägers bzw. seinem Verteilungswunsch und ihren im "Merkblatt Teilzeit" aufgestellten Vorgaben die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 29).

    Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

    Zudem hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36).

    Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 33 mwN).

    Die Beklagte legt auch nicht dar, ob und wie die Beklagte den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 34).

    Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den vom Kläger begehrten Freistellungszeitraum und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 40; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

  • LAG Hessen, 06.03.2023 - 17 Sa 833/22

    Teilzeitverlangen und entgegenstehender betrieblicher Grund i.S.d. § 8 Abs. 4

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262).

    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    Die unter dem Regime des § 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

    Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grund die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des Klägers bzw. seinem Verteilungswunsch und ihren im Merkblatt "Teilzeit 2022" aufgestellten Vorgaben die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 29).

    Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

    Zudem hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36).

    Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 33 mwN).

    Die Beklagte legt auch nicht dar, ob und wie die Beklagte den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 34).

    Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den vom Kläger begehrten Freistellungszeitraum und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 40; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

  • LAG Hessen, 08.05.2023 - 17 Sa 1165/22

    Arbeitszeitreduzierung - Verteilungswunsch der Arbeitszeit - Wünsche des

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 21, BAGE 143, 262).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (ständ. Rspr. des BAG vgl. bspw. 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18; 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 23, BAGE 143, 262).

    Eine solche Beschränkung ist selbst durch eine geltende Betriebsvereinbarung nicht möglich (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 25; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    § 22 Abs. 1 TzBfG erfasst alle Regelungen, die den Inhalt des Anspruchs zum Nachteil des Arbeitnehmers verändern (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - Rn. 28, BAGE 108, 77).

    Die unter dem Regime der §§ 9a, 8 TzBfG eröffneten Reduzierungsmöglichkeiten werden - vorbehaltlich der Regelung in § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG - jeweils nur durch die vom Arbeitgeber darzulegenden entgegenstehenden betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TzBfG beschränkt (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 17, BAGE 143, 262), die allerdings in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Richtlinie dokumentiert sein können (zur Betriebsvereinbarung vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 26; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 37).

    Denn sie hat nicht dargelegt, ob und aus welchem Grund die Abweichungen zwischen dem Verminderungsbegehren des Klägers bzw. seinem Verteilungswunsch und ihren im Merkblatt "Teilzeit 2022" aufgestellten Vorgaben die dem Organisationskonzept zugrundeliegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 29).

    Anderenfalls würde die in § 1 TzBfG enthaltene Zielsetzung des Gesetzes, Teilzeitarbeit zu fördern, verfehlt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

    Zudem hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen, ob und aufgrund welcher Umstände gerade eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers für die Planungsunsicherheit ursächlich sein oder diese erhöhen könnte (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 36).

    Darunter fällt auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 33 mwN).

    Die Beklagte legt auch nicht dar, ob und wie sie den Personalmangel in Zukunft beheben will und warum in diesem Zusammenhang eine Vollzeittätigkeit des Klägers vonnöten ist (vgl. dazu BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 34).

    Die Beklagte hat bereits keine konkreten Zahlen genannt, die es ermöglichen, das Verhältnis zwischen den Urlaubsanträgen für den vom Kläger begehrten Freistellungszeitraum und den Urlaubsanträgen für den übrigen Zeitraum des Jahres zu bestimmen (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 40; 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - Rn. 31).

  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 446/15

    Befristung - Schriftform - Vertragsunterzeichnung durch einen Vertreter -

    Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 15; 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAGE 137, 319; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) .
  • ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 - 5 Ca 1315/20

    Zum Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a Abs. 1

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen (vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17 zu § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG) .

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 18 zu § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.2023 - 5 Sa 139/22

    Weisungsrecht - generelle Freistellung von Früh- und Spätschichten sowie

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG, Urteil vom 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 17-18, juris = NZA 2015, 816; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 5 Sa 707/21 - Rn. 33, juris = ZTR 2022, 240; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2020 - 7 Sa 79/19 - Rn. 87, juris = EzTöD 100 § 11 TVöD-AT Arbeitszeitreduzierung Nr. 16).
  • LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19

    Teilzeitanspruch, "Blockteilzeit"

    So hat das Bundesarbeitsgericht einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne des § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen, wie einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

    Die Beklagte lehnte das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung vom 20. September 2017 für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 mit Schreiben vom 23. November 2017 form- und fristgerecht ab (§ 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13) .

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 13. November 2012 - 9 AZR 259/11).

    Wie vorstehend begründet, hat das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige blockweise erfolgende Freistellung für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres ebenso als Teilzeitantrag im Sinne der § 8 Abs. 1 TzBfG angesehen werden kann, wie ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit durch vollständige Freistellung an sieben Tagen pro Monat, durch vollständige Freistellung vom 22. Dezember bis zum 2. Januar des Folgejahres sowie durch vollständige Freistellung vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres (BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16; BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13; BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 786/11; BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 3 TaBV 2/14

    Unzulässige dauerhafte Personalgestellung - Unwirksamkeit des § 4 Abs 3 TVöD -

    c) Die in der Literatur (z.B. ErfK/Wank 16. Aufl. § 1 AÜG Rn. 57 mwN) aufgeworfene Frage nach der Vereinbarkeit des Konzernprivilegs mit dem Gemeinschaftsrecht kann hier dahingestellt bleiben (ebenfalls offen gelassen von BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - AP TzBfG § 8 Nr. 32 = EzA TzBfG § 8 Nr. 31).
  • LAG Düsseldorf, 28.10.2020 - 12 Sa 450/20

    Anspruch auf Brückenteilzeit gemäß § 9a TzBfG

    Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare, hinreichend gewichtige Gründe hat, der Verringerung der Arbeitszeit nicht zuzustimmen (BAG 20.01.2015 - 9 AZR 735/13, juris Rn. 17).

    Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunschs durch den Arbeitgeber, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe trägt (BAG 20.01.2015 a.a.O. juris Rn. 18).

  • LAG Nürnberg, 27.08.2019 - 6 Sa 110/19

    Arbeitszeitreduzierung - Blockmodell

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - 5 Sa 1745/16

    Teilzeitarbeit - Freistellung während der Schulferien - Pilot

  • LAG Hessen, 02.03.2023 - 11 Sa 1342/22
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2021 - 5 Sa 707/21

    Arbeitszeitverringerung - Organisationskonzept - Rechtsmissbrauch

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 Sa 29/23

    Arbeitszeitreduzierung - entgegenstehende betriebliche Gründe

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 6 Sa 1746/16

    Teilzeitarbeit - Co-Pilot - Freistellungsmonat - Bindung der

  • LAG Düsseldorf, 26.03.2021 - 6 Sa 746/20

    Elternteilzeit; Bestimmtheit des Teilzeitantrags; Beschäftigtenzahl

  • ArbG Hamburg, 04.11.2019 - 4 Ga 3/19

    Brückenteilzeit im Blockmodell

  • LAG Hessen, 23.10.2015 - 10 Sa 254/15

    Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit nach § 8

  • LAG Köln, 24.05.2017 - 3 Sa 830/16

    Begründetheit eines Teilzeitverlangens

  • LAG Köln, 16.10.2019 - 11 Sa 133/19

    Teilzeit

  • LAG Köln, 16.10.2019 - 11 Sa 131/19

    Teilzeit

  • LAG Köln, 08.06.2016 - 11 Sa 43/16

    Teilzeitanspruch; Einzelfall

  • LAG Köln, 16.10.2019 - 11 Sa 132/19

    Teilzeit

  • LAG Köln, 12.03.2020 - 8 Sa 378/19

    Blockteilzeit; Monat Juli; Flugbegleiterin

  • ArbG Nürnberg, 09.01.2019 - 12 Ca 2177/18

    Kein Anspruch auf verblockte Teilzeit für den Ferienmonat August

  • LAG Köln, 26.10.2017 - 7 Sa 295/17

    Teilzeitwunsch; tarifliche Teilzeitmodelle; betrieblicher Ablehnungsgrund

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2018 - 6 Sa 274/18

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

  • LAG Hessen, 24.08.2017 - 11 Sa 1613/16

    Mit der im Teilzeitantrag vorgesehenen freien Wählbarkeit der Freistellungsblöcke

  • LAG Hessen, 13.12.2018 - 9 Sa 822/17
  • LAG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Sa 67/19

    Auslegung des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (TV PM) -

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5194/18

    Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit

  • LAG Düsseldorf, 19.07.2018 - 13 Sa 204/18

    Tarifauslegung; Teilzeit

  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5196/18
  • ArbG Köln, 13.12.2018 - 10 Ca 5195/18
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 2 Sa 558/15

    Verringerung der Arbeitszeit - betriebliche Gründe - betriebsbezogener

  • LAG Hessen, 27.07.2015 - 16 Sa 61/15

    Anforderungen an die Form einer Befristungsabrede

  • LAG Hamburg, 11.05.2021 - 1 Sa 50/20

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit; Drei-Stufen-Prüfung der betrieblichen

  • ArbG Düsseldorf, 02.08.2019 - 14 Ca 1816/19
  • ArbG Cottbus, 07.12.2023 - 2 Ca 62/23

    Unbefristete Verringerung der Arbeitszeit

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2018 - 6 Sa 275/18

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2018 - 6 Sa 276/18

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

  • ArbG Köln, 07.03.2019 - 11 Ca 7304/18
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