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   BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20   

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BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20 (https://dejure.org/2021,381)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2021 - 4 AZR 283/20 (https://dejure.org/2021,381)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 (https://dejure.org/2021,381)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bezugnahmeklausel und AGB-Kontrolle; Keine Überraschungsklausel bei tariflichem Wahlrecht; Keine Kompetenz der Arbeitsvertragsparteien für betriebsverfassungsrechtliche Regelungen; Teilnichtigkeit von Bezugnahmeklauseln bezüglich unterschiedlicher Rechtsnormen; Keine ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Verweisung auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen - tariflicher Freistellungsanspruch - Wahlrecht - Erörterungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat - Ablehnungsrecht des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 275 ; BGB § 313
    Bezugnahmeklausel und AGB-Kontrolle

  • rechtsportal.de

    BGB § 275 ; BGB § 313
    Bezugnahmeklausel und AGB-Kontrolle; Keine Überraschungsklausel bei tariflichem Wahlrecht; Keine Kompetenz der Arbeitsvertragsparteien für betriebsverfassungsrechtliche Regelungen; Teilnichtigkeit von Bezugnahmeklauseln bezüglich unterschiedlicher Rechtsnormen; Keine ...

  • datenbank.nwb.de

    Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtigkeit der Bezugnahme auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1829
  • NZA 2021, 792
  • DB 2021, 1273
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (38)

  • BAG, 12.06.2013 - 4 AZR 970/11

    Einmalzahlungen (sog. ERA-Strukturkomponenten)

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    Der Anspruch auf tarifliche Freistellungstage scheidet weiterhin nicht deswegen aus, weil die Bezugnahmeklausel insgesamt oder jedenfalls die Verweisung auf § 25 MTV nichtig wäre (ebenso im Ergebnis für die Bezugnahme von ERA-Bestimmungen BAG 12. Juni 2013 - 4 AZR 970/11 - BAGE 145, 237) .

    Individualrechtliche Ansprüche können daraus nicht erwachsen (BAG 12. Juni 2013 - 4 AZR 970/11 - Rn. 32, BAGE 145, 237) .

    (3) Hingegen ist § 25.5 MTV von den Normteilen, in denen die Inhaltsnormen enthalten sind (§ 25.1 bis 25.3 MTV) , trennbar, ohne dass diese ihre Bedeutung für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses verlieren würden (vgl. ähnlich bezogen auf die ERA-Einführung BAG 12. Juni 2013 - 4 AZR 970/11 - BAGE 145, 237) .

    (4) Keiner Entscheidung bedarf vorliegend, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem tarifgebundenen Arbeitgeber, in dessen Betrieb kein Betriebsrat gebildet ist (vgl. zu einer solchen Konstellation in anderem Zusammenhang zB BAG 12. Juni 2013 - 4 AZR 970/11 - Rn. 34, BAGE 145, 237) , ein Ablehnungsrecht bei fehlender qualifikationsentsprechender Kompensationsmöglichkeit nach § 25.5 MTV zustünde.

    cc) Soweit dieses Verständnis dazu führt, dass für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens lediglich arbeitsvertraglich in Bezug genommen haben, kein Ablehnungsrecht wegen fehlender innerbetrieblicher Kompensationsmöglichkeit der ausfallenden Arbeitszeit besteht, ist dies die Folge der rechtlichen Begrenzung der Reichweite von Bezugnahmeklauseln im Hinblick auf betriebsverfassungsrechtliche Normen (so im Ergebnis bereits in Bezug auf die ERA-Einführung BAG 12. Juni 2013 - 4 AZR 970/11 - Rn. 32 ff., BAGE 145, 237) .

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 263/08

    Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    Dabei ist grundsätzlich auch die Erweiterung von (Mitbestimmungs-)Rechten des Betriebsrats zulässig (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 12 mwN, BAGE 130, 364 [zum Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu Kündigungen]; 9. Mai 1995 - 1 ABR 56/94 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 80, 104 [zu Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten]) .

    b) Eine Schaffung von betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen im Wege des Einzelarbeitsvertrags scheidet hingegen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage aus (BAG 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 10 ff., BAGE 130, 364 [zum Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung; ebenso KR-Rinck 12. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 325; insoweit aA Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 102 Rn. 294; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 87 Rn. 6; Wiese GK-BetrVG 11. Aufl. § 87 Rn. 10 f.: Erweiterung nur durch Tarifvertrag bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers) .

    Durch diese wird in das gesetzlich geregelte System der Kompetenzverteilung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingegriffen, ohne dass dies vom BetrVG oder auf anderer gesetzlicher Grundlage zugelassen wäre (BAG 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 10, 15, aaO) .

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 364) .

  • BAG, 11.11.2020 - 4 AZR 210/20

    Anerkennungshaustarifvertrag - Reichweite der Verweisung auf

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    Dort sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Freistellungstagen festgelegt (vgl. dazu BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 43 ff.) .

    Weder bedarf es für die Prüfung der Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen einer Beteiligung des Betriebsrats noch handelt es sich bei § 25.5 MTV - wie der Senat bereits entschieden hat - um eine weitere (kollektivrechtliche) negative Anspruchsvoraussetzung (BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 45) .

    Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt - wie der Senat bereits entschieden hat - auch kein Fall der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit iSv. § 275 BGB vor, da die Gewährung von Freistellungstagen, deren Anspruch aus einem früheren Kalenderjahr stammt, im fortbestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig ohne Weiteres noch möglich ist (vgl. BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 46) .

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    (1) Mehrere Senate des Bundesarbeitsgerichts haben in der Vergangenheit offengelassen, ob tarifliche Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags "schlechterdings nicht vorhersehbar waren", auf Grundlage einer allgemeinen Bezugnahmeklausel Vertragsinhalt werden (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 31; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21, BAGE 128, 73; 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - zu C der Gründe, BAGE 98, 175; vgl. dazu CKK/Hoefs AGB-Arbeitsrecht 2. Aufl. § 305c Rn. 30; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 305c Rn. 22; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 80a; NK-GA/Krois § 3 TVG Rn. 105; weiter gehend Däubler TVG/Lorenz 4. Aufl. § 3 Rn. 219, der dynamische Bezugnahmeklauseln wohl insgesamt einer Angemessenheitskontrolle unterziehen will) .

    In den beiden neueren Entscheidungen erfolgte die Prüfung anhand von § 305c Abs. 1 BGB, also ob es sich bei der Bezugnahmeklausel insgesamt um eine überraschende Klausel handelt und ob eine an sich nicht überraschende Bezugnahme bestimmte, ihrerseits überraschende tarifliche Bestimmungen erfasst (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 28 ff.; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 f., aaO) .

  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 98/17

    Auflösende Bedingung - beurlaubter Beamter

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    (1) Mehrere Senate des Bundesarbeitsgerichts haben in der Vergangenheit offengelassen, ob tarifliche Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags "schlechterdings nicht vorhersehbar waren", auf Grundlage einer allgemeinen Bezugnahmeklausel Vertragsinhalt werden (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 31; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21, BAGE 128, 73; 28. Juni 2001 - 6 AZR 114/00 - zu C der Gründe, BAGE 98, 175; vgl. dazu CKK/Hoefs AGB-Arbeitsrecht 2. Aufl. § 305c Rn. 30; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 305c Rn. 22; ErfK/Preis 21. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 80a; NK-GA/Krois § 3 TVG Rn. 105; weiter gehend Däubler TVG/Lorenz 4. Aufl. § 3 Rn. 219, der dynamische Bezugnahmeklauseln wohl insgesamt einer Angemessenheitskontrolle unterziehen will) .

    In den beiden neueren Entscheidungen erfolgte die Prüfung anhand von § 305c Abs. 1 BGB, also ob es sich bei der Bezugnahmeklausel insgesamt um eine überraschende Klausel handelt und ob eine an sich nicht überraschende Bezugnahme bestimmte, ihrerseits überraschende tarifliche Bestimmungen erfasst (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 28 ff.; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 f., aaO) .

  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78

    Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    bb) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen entgegen § 139 BGB aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags führt (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 342 ff. mwN; als selbstverständlich vorausgesetzt in BAG 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - zu II 4 der Gründe, BAGE 66, 220; ausdrücklich BAG 29. März 1990 - 2 AZR 354/89 - zu II 2 a der Gründe [zu Kündigungsfristen]; 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 - zu III der Gründe, BAGE 39, 67 [zu einer vereinbarten Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen bei Krankheit]; 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - zu 2 a der Gründe, BAGE 33, 220 [zur nichtigen Befristungsabrede]; 13. März 1975 - 5 AZR 199/74 - zu II 3 b der Gründe [im Ausbildungsverhältnis]; grundlegend schon BAG 10. Mai 1957 - 1 AZR 249/56 - zu VI der Gründe, BAGE 4, 274 [zu einer sog. Zölibatsklausel]) .
  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 378/16

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - unangemessene Benachteiligung

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    Der Wegfall von Klauseln oder Klauselteilen müsste eine Vertragspartei über Gebühr benachteiligen und umgekehrt die andere Vertragspartei in einem Maße begünstigen, das durch dessen schutzwürdige Interessen nicht mehr gerechtfertigt wäre (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 23 [Wegfall einer Klausel nach §§ 305 ff. BGB]; 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 31, BAGE 156, 150 [für den Fall einer nach § 134 BGB teilunwirksamen Klausel]; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 28, BAGE 147, 279 [Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG]) .
  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 444/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    Auch unter Beschränkung auf die Inhaltsnormen erfüllt die Bezugnahme aber weiterhin ihren Zweck der dynamischen inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (vgl. zu Fallgestaltungen, in denen dies nicht mehr gegeben war zB BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 444/17 -; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283 [Wegfall des BAT]; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - BAGE 138, 269 [Wegfall der in Bezug genommenen Tarifverträge nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost]) .
  • BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 56/94

    Tarifliche Erschwerniszulage durch Einigungsstelle - Befangenheit des

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    Dabei ist grundsätzlich auch die Erweiterung von (Mitbestimmungs-)Rechten des Betriebsrats zulässig (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 12 mwN, BAGE 130, 364 [zum Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zu Kündigungen]; 9. Mai 1995 - 1 ABR 56/94 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 80, 104 [zu Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten]) .
  • BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74

    Ausbildungsverhältnis: Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer "Weiterarbeitsklausel"

    Auszug aus BAG, 20.01.2021 - 4 AZR 283/20
    bb) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen entgegen § 139 BGB aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags führt (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 342 ff. mwN; als selbstverständlich vorausgesetzt in BAG 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - zu II 4 der Gründe, BAGE 66, 220; ausdrücklich BAG 29. März 1990 - 2 AZR 354/89 - zu II 2 a der Gründe [zu Kündigungsfristen]; 19. Mai 1982 - 5 AZR 466/80 - zu III der Gründe, BAGE 39, 67 [zu einer vereinbarten Kürzungsmöglichkeit von Sonderzahlungen bei Krankheit]; 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - zu 2 a der Gründe, BAGE 33, 220 [zur nichtigen Befristungsabrede]; 13. März 1975 - 5 AZR 199/74 - zu II 3 b der Gründe [im Ausbildungsverhältnis]; grundlegend schon BAG 10. Mai 1957 - 1 AZR 249/56 - zu VI der Gründe, BAGE 4, 274 [zu einer sog. Zölibatsklausel]) .
  • BAG, 12.12.2018 - 4 AZR 123/18

    Bezugnahmeklausel - Günstigkeitsvergleich - Darlegungslast

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15

    Mindestentgelt - Ausschlussfristen

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 796/08

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 354/89

    Kündigung des Probeheuerverhältnisses - Umdeutung zu kurz bemessener Frist in

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 10.05.1957 - 1 AZR 249/56

    Vereinbarung einer auflösenden Bedingung - Eheschließung der Arbeitnehmerin -

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 706/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • BAG, 26.02.2020 - 4 AZR 48/19

    Tarifvertrag - Ausgestaltung durch Dritte - Normenklarheit

  • BAG, 22.02.2012 - 4 AZR 527/10

    Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines

  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

  • BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 5/89

    Teilzeitbeschäftigte: Gleichbehandlung bei Urlaubsentgelt

  • BAG, 15.11.1990 - 8 AZR 283/89

    Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung bei Urlaubsgeld

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 466/80

    Anwesenheitsprämie

  • LAG Hamm, 26.02.2020 - 4 Sa 1206/19

    Anspruch auf Gewährung von Freistellungstagen Auslegung von tariflichen

  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16

    Dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht gilt auch

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 509/15

    Ordentliche Änderungskündigung - Verhältnismäßigkeit

  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 57/20

    Vergütung - Berücksichtigung von Zeiten einer Langzeiterkrankung bei den

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

  • BAG, 30.08.2017 - 4 AZR 95/14

    Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 119/16

    Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage?

  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 371/15

    Vertragsauslegung - Verweisung auf Tarifvertrag

  • BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 114/00

    Arbeitsplatzsicherung - Vorübergehende Tarifabsenkung

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 294/04

    Bezugnahmeklausel - Altersteilzeit - Ermessensentscheidung

  • BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08

    Zulässigkeit einer einfachen Differenzierungsklausel - Zahlung einer tariflich

  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 533/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Branchentarifvertrag

  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 861/11

    Tarifliche Sonderzahlung - Stichtagsregelung bezüglich der

  • BAG, 23.02.2022 - 10 AZR 99/21

    Tarifliche Freistellungstage - Arbeitsunfähigkeit - Tarifauslegung - Metall- und

    Vielmehr wird deutlich, dass der Freistellungsanspruch nach dem Gesamtbild der tariflichen Bestimmungen nur untergehen soll, wenn er aus personenbedingten Gründen im gesamten Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig genommen werden kann (so bereits BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 49; 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 46) .

    Die Tarifvertragsparteien haben insoweit Regelungen getroffen, die diese Belastung kompensieren sollen und - wenn betrieblich keine qualifikationsentsprechende Kompensation möglich ist - dem Arbeitgeber das Recht zur Ablehnung von Freistellungsanträgen zuerkannt (vgl. dazu im Einzelnen BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 35 ff.) .

    Im Umkehrschluss muss davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien in allen anderen Fällen von einem Fortbestand des Anspruchs über das Kalenderjahr hinaus ausgegangen sind (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 49; 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 46) .

    Freistellungstage, deren Anspruch aus einem früheren Kalenderjahr stammt, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis regelmäßig ohne Weiteres noch gewährt werden (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 49; 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 46) .

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 229/20

    vorgezogene Firmenrente, Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter,

    Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 19; 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20 mwN auch zur Rechtsprechung des BGH) .

    Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 42; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, BAGE 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, BAGE 134, 283) .

    (2) Gleichwohl führt die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Auffassung aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags (sh. nur BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 29 mwN) .

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 31; 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 364) .

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 233/20

    Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

    Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 19; 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20 mwN auch zur Rechtsprechung des BGH) .

    Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 42; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, BAGE 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, BAGE 134, 283) .

    (2) Gleichwohl führt die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Auffassung aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags (sh. nur BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 29 mwN) .

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 31; 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 364) .

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 230/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

    Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 19; 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20 mwN auch zur Rechtsprechung des BGH) .

    Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 42; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, BAGE 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, BAGE 134, 283) .

    (2) Gleichwohl führt die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Auffassung aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags (sh. nur BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 29 mwN) .

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 31; 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 364) .

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 234/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

    Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 19; 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20 mwN auch zur Rechtsprechung des BGH) .

    Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 42; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, BAGE 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, BAGE 134, 283) .

    (2) Gleichwohl führt die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Auffassung aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags (sh. nur BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 29 mwN) .

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 31; 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 364) .

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 232/20

    Tarifauslegung - Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

    Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 19; 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20 mwN auch zur Rechtsprechung des BGH) .

    Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 42; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, BAGE 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, BAGE 134, 283) .

    (2) Gleichwohl führt die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Auffassung aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags (sh. nur BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 29 mwN) .

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 31; 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 364) .

  • BAG, 28.04.2021 - 4 AZR 231/20

    Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung

    Die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, dient aber nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 19; 18. November 2020 - 5 AZR 57/20 - Rn. 42; 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20 mwN auch zur Rechtsprechung des BGH) .

    Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 42; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, BAGE 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, BAGE 134, 283) .

    (2) Gleichwohl führt die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach allgemeiner Auffassung aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags (sh. nur BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 29 mwN) .

    In der Regel ist davon auszugehen, dass sie das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 31; 23. April 2009 - 6 AZR 263/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 364) .

  • BAG, 21.07.2021 - 5 AZR 10/21

    Tarifliches Zusatzgeld - Reichweite eines durch Formularvertrag begründeten

    Bereits dies lässt erkennen, dass es sich um eine besondere Geldleistung jenseits der regelmäßigen Vergütung handelt (zu dieser Einordnung BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 22).

    Von einer Planwidrigkeit kann nur dann die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich wäre, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., zB BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 42 mwN) .

  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 31/20

    Schicht- und Einmannfahrerzulagen für Omnibusfahrer

    Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob tarifliche Bestimmungen, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags schlechterdings nicht vorhersehbar waren, nicht Vertragsinhalt werden (vgl. dazu BAG 20. Januar 2021 - 4 AZR 283/20 - Rn. 18; 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 31) .
  • LAG Düsseldorf, 20.04.2021 - 8 Sa 754/20

    Tarifliches Zusatzgeld; Freistellungstage Metallindustrie NR

    Während das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 20.01.2021 zum Az. 4 AZR 283/20 (NZA 2021, 792, Rdz. 49) und vom 11.11.2020 zum Az. 4 AZR 210/20 (AP Nr. 237 zu § 1 TVG Auslegung, Rdz. 46, in diesem Sinne auch LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - 2 Sa 343/20, juris, Rdz. 67) von einem Fortbestand des Erfüllungsanspruchs auf die Gewährung von Freistellungstagen über das Jahresende hinaus ausging, judizierte das LAG Hamm (Urteil vom 25.11.2020 - 6 Sa 695/20, juris, Rdz. 108 ff.), dass der Freistellungsanspruch bei Nichtgewährung der Freistellungstage am Jahresende entweder mangels Geltendmachung ersatzlos erlischt oder der Arbeitnehmer Schadensersatz in Form der Ersatzgewährung der Freistellungstage als Naturalrestitution gemäß § 275 Abs. 4, 283, 280 Abs. 1, 249 BGB verlangen kann, wenn der Arbeitgeber den Anspruchsuntergang am Jahresende zu vertreten hat.

    Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des BAG in seinen Entscheidungen vom 20.01.2021 zum Az. 4 AZR 283/20 (NZA 2021, 792, Rdz. 49) und vom 11.11.2020 zum Az. 4 AZR 210/20 (AP Nr. 237 zu § 1 TVG Auslegung, Rdz. 46, in diesem Sinne auch LAG Nürnberg, Urteil vom 03.03.2021 - 2 Sa 343/20, juris, Rdz. 67).

  • BAG, 27.04.2022 - 4 AZR 262/21

    Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld

  • LAG Hamm, 19.01.2022 - 10 Sa 1305/21

    Zahlung von Zusatzgeld nach TV T-ZUG; Auslegung der Zusatzvereinbarung zur

  • ArbG München, 29.07.2021 - 17 Ca 12472/20

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristetes Arbeitsverhältnis,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2023 - 6 Sa 173/22

    Aufklärungspflicht; Gebot fairen Verhandelns; Wegfall der Geschäftsgrundlage;

  • LAG Hamm, 19.01.2022 - 10 Sa 919/21

    Zusatzgeld nach § 2 Abs. 2 TV T-ZUG; Auslegung einer Zusatzvereinbarung

  • LAG Hamm, 19.01.2022 - 10 Sa 1307/21

    Zusatzgeld nach TV T-ZUG; Auslegung der Zusatzvereinbarung zur Zahlung von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 136/22

    Sozialplanabfindung - Speed-Prämie - Aufhebungsvertrag - ergänzende

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 173/22

    Sozialplanabfindung - Speed-Prämie - Aufhebungsvertrag - ergänzende

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 137/22

    Sozialplanabfindung - Speed-Prämie - Aufhebungsvertrag - ergänzende

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