Rechtsprechung
   BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2756
BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 (https://dejure.org/2019,2756)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 (https://dejure.org/2019,2756)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 (https://dejure.org/2019,2756)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,2756) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 17 Abs. 4 BetrVG, § ... 83 Abs. 3 ArbGG, § 92 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 17a Nr. 4 BetrVG, § 7 Satz 1 BetrVG, § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 81 Abs. 3 ArbGG, § 533 ZPO, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG, § 14a BetrVG, § 17a BetrVG, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 17 Abs. 2 BetrVG, § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 17 Abs. 3 BetrVG, § 17a Nr. 3, § 2 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 76 BetrVG, § 1 BetrVG, § 20 Abs. 3 BetrVG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 3 BetrVG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG, § 87, §§ 99 ff. BetrVG, Art. 12 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 17a, 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 17a Nr. 2 BetrVG, 17 Abs. 2 BetrVG, § 559 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Wahl des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl im betriebsratslosen Kleinbetrieb; Antragsberechtigung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl; Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands; Gerichtliche Bestellung ...

  • Betriebs-Berater

    Bestellung des Wahlvorstands bei Betriebsratswahl

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bestellung des Wahlvorstands bei einer Betriebsratswahl

  • bag-urteil.com

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

  • rewis.io

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Wahlvorstand; Bestellung durch Arbeitsgericht

  • rechtsportal.de

    Wahl des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl im betriebsratslosen Kleinbetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratswahl - und die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligte an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - und die später beitretende weitere Antragstellerin

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1147
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) .

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) .

    Der deshalb grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist aber dadurch gewahrt, dass es den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen bleibt, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19) .

    aa) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach §§ 17a, 17 Abs. 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17a Nr. 3, § 17 Abs. 3 BetrVG erfolgt ist (vgl. BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 der Gründe, BAGE 70, 12) .

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Daher geht die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (vgl. BVerfG 1.   März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 50, 290) .

    Betriebliche Mitbestimmung beeinflusst zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer namentlich ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 1 b bb der Gründe, aaO zur Unternehmensmitbestimmung; Wiese GK-BetrVG 11. Aufl. Einleitung Rn. 55) .

    Die gesetzliche Beteiligung hat keine Gefährdung der Funktionsfähigkeit zur Folge (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 1 c der Gründe, BVerfGE 50, 290 zur Unternehmensmitbestimmung) .

    Der soziale Bezug der verbürgten Freiheit, die über das Unternehmen hinausreichenden Auswirkungen der Wahrnehmung dieser Freiheit und der Umstand, dass die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG funktionell aufeinander bezogen sind, haben zur Folge, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung keine andere sein kann als die zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dargelegte (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C III 3 a bb der Gründe, BVerfGE 50, 290 zur Unternehmensmitbestimmung) .

  • BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO; 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) .

    Zwar folgt aus dem die Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes beherrschenden Grundsatz der demokratischen Wahl, dass die der Belegschaft im Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Rechte gegenüber jedem staatlichen Eingriff vorrangig sind (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe) .

    Der deshalb grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist aber dadurch gewahrt, dass es den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen bleibt, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19) .

  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Mit den Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung gestaltet der Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG aus (BVerfG 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 14) .

    Die betriebliche Mitbestimmung beschränkt zwar dessen Direktionsrecht, die Vertragsfreiheit und die sonstigen unternehmerischen Dispositionen (vgl. BVerfG 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 17) .

    Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz kein zwingendes Gebot betrieblicher Mitbestimmung (BVerfG 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 13/15

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Die Vorgeschlagenen erwerben eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung auch nicht mit der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- bzw. Landesarbeitsgerichts über ihre Bestellung (ausführlich dazu BAG 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 13 ff.) .

    Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 12 mwN) .

    Der deshalb grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist aber dadurch gewahrt, dass es den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen bleibt, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (vgl. BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19) .

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG 31. Mai 1988 - 1 BvL 22/85 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 78, 232; BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179) .

    Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - aaO; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 111, 8) .

  • BAG, 12.12.2006 - 1 AZR 96/06

    Regelungskompetenz der Betriebsparteien

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Dazu gehört sowohl die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 26 mwN) als auch die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie und die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit der betriebsangehörigen Arbeitnehmer (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 36, BAGE 142, 294; 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 23, BAGE 120, 308; 18. Juli 2006 - 1 AZR 578/05 - Rn. 34, BAGE 119, 122) .

    Insbesondere diese Prüfung, die ein betroffener Arbeitnehmer im Individualprozess herbeiführen kann, verhindert eine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkung individualrechtlicher Rechtspositionen durch die Ausübung der den Betriebsparteien verliehenen kollektiven Regelungsmacht (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 22, aaO) .

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 138/09

    Arbeitsplatzbewertung und personelle Einzelmaßnahme - Textform nach § 126b BGB

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Der Schluss der Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 26) .

    Auch dann, wenn eine Beteiligtenerweiterung auf Seiten der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen zur Zulässigkeit von Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren ausnahmsweise möglich sein sollte (zu den Voraussetzungen im Einzelnen etwa BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 26 f.; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 136, 200) , wäre diese vorliegend unzulässig.

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 77, 84) .

    Ein unzumutbarer Grundrechtsschutz "gegen sich selbst" liegt hierin nicht (BVerfG 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 ua. - zu C V 1 b der Gründe, BVerfGE 77, 84) .

  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Auszug aus BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
    aa) Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als Antragsteller bei, liegt darin eine (subjektive) Antragsänderung (vgl. BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 60/87 - zu B II 2 b der Gründe; 16. Dezember 1986 - 1 ABR 35/85 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 54, 36) , deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO bestimmt (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 36 f. mwN) .

    Daran ist der Senat gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG gebunden (BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 37; 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 11) .

  • BAG, 21.11.1975 - 1 ABR 12/75

    Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen

  • BAG, 23.07.2014 - 7 ABR 23/12

    Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur

  • BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/85

    Gewerkschaft - Wahlanfechtungsverfahren - Anfechtung einer Wahl -

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BAG, 05.03.2013 - 1 AZR 417/12

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Betriebsvereinbarungsoffenheit

  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 292/15

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Übergangsregelung

  • BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 578/05

    Kostenlast bei Lohnpfändungen

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 476/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 26/07

    Prozessfortführung durch Insolvenzverwalter in gewillkürter Prozessstandschaft

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 19/04

    Bestellung des Wahlvorstands - Antrag der Gewerkschaft

  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 60/87

    Beschlussverfahren: Anspruchshäufung - Feststellung der Beteiligtenfähigkeit

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09

    Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 35/85

    Beschlußverfahren - Beitritt - Sachantrag - Zulässigkeit der Antragsänderung -

  • BAG, 17.05.2011 - 1 ABR 121/09

    Unterlassungsanspruch - Mitbestimmung bei der Einführung von Ethikrichtlinien -

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • BAG, 13.04.1967 - 5 AZR 426/66

    Erlöschen eines eingetragenen Vereins - Mitglieder - Vermögensabwicklung -

  • LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16

    Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem

  • BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 9/88

    Betriebsratswahl - Betriebsratswahlanfechtung

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 52/83

    Antragsbefugnis - Beteiligungsbefugnis - Beschlußverfahren - Einleitung eines

  • BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 9/05

    Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 22/15

    Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - Arbeitnehmervertreter

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

    b) Danach sind die Beteiligten Ziffer 1, 3 bis 5 - weil sie das Verfahren mit ihrer Antragstellung eingeleitet haben - notwendige Beteiligte (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 10; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 10, BAGE 136, 334) .

    Die Beteiligte Ziffer 7 ist als Arbeitgeberin an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil sie durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (vgl. 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 19, aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 16 Rn. 4) .

    aa) In einem Wahlanfechtungsverfahren muss die Wahlberechtigung des die Betriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmers nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein, so dass der Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nicht zum Wegfall der Anfechtungsbefugnis führt (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 22, aaO) .

    Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - aaO; 23. Juli 2014 - 7 ABR 23/12 - aaO; 16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 116, 205) .

  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

    Die zu 14., 18. und 19. beteiligten Betriebsräte sind als Antragsteller notwendige Beteiligte (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 16) .

    Die Beteiligte zu 15. ist als durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffene (vgl. BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 19 mwN) Arbeitgeberin beteiligt.

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2020 - 3 TaBV 23/19

    Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Bestellung eines Wahlvorstands, Wahlversammlung,

    Das ist unerheblich (BAG vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rz. 36; Kreutz, GK-BetrVG, 11. Aufl., Rz. 56 zu § 17; DKKW-Homburg, 16. Aufl., Rz. 17 zu § 17 BetrVG).

    Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erfordert die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands lediglich, dass trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist (BAG vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - 38).

    Es bleibt den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands selbst in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (BAG 7 ABR 40/17 - Rz. 41; BAG 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO; 23. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19).

  • BAG, 01.06.2022 - 7 ABR 41/20

    Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung

    a) Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (BAG 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 14) .
  • BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22

    Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Jedenfalls wäre eine (stillschweigende) Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über ihre Zulassung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar (vgl. BAG 23. März 2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 39, BAGE 174, 233; 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 29) .
  • BAG, 17.08.2022 - 7 ABR 3/21

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verkündung - Rügeverzicht

    aa) Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. BAG 1. Juni 2022 - 7 ABR 41/20 - Rn. 12; 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 14) .
  • ArbG Mönchengladbach, 19.08.2022 - 5 BV 20/22

    Verfahren zur Einsetzung eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrates

    Es müssen dann Stichwahlen durchgeführt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - juris).

    Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt (vgl. BAG, Beschluss vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - juris).

    Aus welchen Gründen auf der Betriebsversammlung am 14.04.2022 kein Wahlvorstand gewählt worden ist, ist unerheblich (vgl. BAG, Beschluss vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht - Erfordernis

    38 Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als weitere Antragstellerin bei, liegt darin eine subjektive Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO bestimmt (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 27; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 263 Rn. 23-27).

    Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 40; Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91, Rn. 19).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 TaBV 29/18

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - ordnungsgemäße Einladung zur

    Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (vgl. BAG 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 40 mwN).

    27 a) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 BetrVG setzt grundsätzlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Wahlversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG erfolgt ist (vgl. BAG 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rn. 57 mwN).

  • ArbG Bamberg, 18.08.2021 - 4 BV 3/21

    Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes während der Corona-Pandemie

    Dementsprechend ist die gerichtliche Bestellung auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber die Einladung, die Betriebsversammlung oder die Wahl in der Betriebsversammlung behindert (vgl. auch BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 36, juris für den Fall der erfolglosen Durchführung einer Betriebsversammlung: "Aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlversammlung unterblieb, ist unerheblich.").

    Denn die funktionsfähige Errichtung des Wahlvorstands setzt notwendigerweise voraus, dass die bestellten Wahlvorstandsmitglieder der (als Ehrenamt nicht ohne ihr Einverständnis möglichen) Amtsübernahme auch zustimmen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 7 ABR 40/17 -, Rn. 52, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2023 - 2 TaBV 3/23

    Betriebsratswahl - gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands

  • LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 95/19

    Aus dem Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstands muss sich nicht ergeben, für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht