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   BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74   

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https://dejure.org/1975,408
BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 (https://dejure.org/1975,408)
BAG, Entscheidung vom 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 (https://dejure.org/1975,408)
BAG, Entscheidung vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 (https://dejure.org/1975,408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Zustimmung des Betriebsrats - Nachträgliche Zustimmung - Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsrat: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 27, 93
  • NJW 1975, 1575 (Ls.)
  • MDR 1975, 788
  • DB 1975, 1321
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74
    Es wäre nämlich mit dem Zweck der Ausschlußfrist nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber nach der Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat beliebig lange warten könnte, bevor er die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragt Auch das muß vielmehr ebenso wie bei Ermittlungen, die der Arbeitgeber zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes anstellt, mit der gebotenen Eile geschehen (vgl. dazu BAG AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist /zu II 3 der Gründe/; das Urteil ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74
    a) Wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. August 1974- - 2 ABR 17/74- -(/demnächst/ AP Nr. 1 zu § 105 BetrVG 1972 = AR-Blattei "Betriebsverfassung IX" Entsch. 20 mit zustimmender Anmerkung von Herschel - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ausgeführt hat, ist die in § 103 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebene Zustimmung des Betriebsrates oder die gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG durch das Gericht ersetzte Zustimmung Wirk samkeitsvoraus Setzung für die außerordentliche Kündigung gegen über den in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten besonders geschützten Personen.
  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. den bereits angeführten Beschluß vom 22. August 1974- - 2 ABR 17/74- - und den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk bestimmten Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74- -)?gilt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB allerdings auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG.

    Der Senat hat zwar in dem bereits genannten Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74- - er wogen, ob der Arbeitgeber die Kündigung schon dann aus sprechen kann« sobald nur ein Gericht für Arbeitssachen die Zustimmung ersetzt hat (vgl. die ähnliche Problematik in BAG Ai> Nr. 4-1 zu § 3 KSchG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 142/98

    Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972).

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972 und BAG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - AP Nr. 32, aaO, zu II 4 a und c der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (BAG 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche

    Wegen dieser Verfristung des Kündigungsgrundes könnte danach auch die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht mehr ersetzt werden (BAG Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 27.05.1975 - 2 ABR 125/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Nachgeschobene Kündigungsgründe

    1. Da die Rechtsbeschwerdeführerin ihren Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich auf die Ersetzung der Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung des Beteiligten beschränkt hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom Senat bislang noch nicht abschließend entschiedenen Frage, ob der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrates schon dann fristlos entlassen kann, sobald nur ein Gericht für Arbeitssachen die erforderliche Zustimmung ersetzt hat (vgl. den zum Abdruck im Nachschlagewerk und in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senates vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74).

    Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt im Regelungsbereich des § 103 BetrVG nämlich zumindest mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nach dem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, das Beschluß verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG einleiten muß (vgl. den bereits angezogenen Beschluß des Senates vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74).

  • LAG Hamm, 08.06.2007 - 10 TaBV 31/07

    Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (BAG, Beschluss vom 20.03.1975 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 2; BAG, Urteil vom 09.07.1998 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 36).
  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 303/75

    Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds - Voraussetzungen einer

    Um die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuität ihrer Arbeit zu sichern, soll eine außerordentliche Kündigung mit der in aller Regel eintretenden Folge der sofortigen Entfernung des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz erst dann zulässig sein, wenn ihre Berechtigung vom Betriebsrat oder vom Arbeitsgericht anerkannt ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972 [zu I 2 der Gründe] und Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972 [zu II 1 b der Gründe], beide auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • LAG Niedersachsen, 27.08.2009 - 4 TaBV 76/07

    Gegenstandsloswerden des Zustimmungsersetzungsantrags bei Kündigung vor

    Vor Ausspruch einer erneuten Kündigung bedarf es wiederum der Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat und erst bei Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat der Einleitung eines erneuten Zustimmungsersetzungsverfahrens (vgl. BAG Beschl. v. 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 2; Urt. v. 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 32; Urt. v. 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 36).
  • LAG Sachsen, 09.06.2010 - 5 Sa 702/09

    Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung bei verweigerter Zustimmung

    Der besondere Kündigungsschutz für Amtsträger soll verhindern, dass diese durch eine unberechtigte oder gar willkürliche Kündigung fristlos aus dem Betrieb entfernt werden können, solange noch nicht das Erfordernis der Zustimmung erfüllt ist (BAG, Beschluss vom 20.03.1975 - 2 ABR 111/74 - AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 04.03.1976 - 2 AZR 15/75

    Divergenzrevision - Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines

    a) Der Senat hat mit seinem Beschluß vom 22 August 1974 (aaO) in Art einer Grundsatzentscheidung Stellung genommen zu der Frage, ob die Zustimmung nach § Io? Abs. 1 BetrVG auch nachträglich erteilt werden könne Er hat dort (zu B I 2 der Grunde) ausführlich den Standpunkt dargelegt, die Zustimmung müsse, um dem Arbeitgeber den Weg zur außeror dentlichen Kündigung zu eröffnen, stets vor Ausspruch der Kündigung vorliegen Diese Entscheidung ist jedenfalls hin sichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Frage zustimmend besprochen worden von G Hueck (Anmerkung zu AP Nr. 1 zu § 1o3 BetrVG 1972), Herschel (AR-Blattei MBetnebsverfassung IZM Entscheidung 2o) und Kraft (SAE 1975» 219 ff ) b) Mit der Kritik Richardis (RdA 1975» 73 [783), der eine nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats - wenn auch ohne Ruckwirkung - f ü r ausreichend halt und zu dessen Auffassung (vgl Dietz-Richardi, BetrVG, 5 Aufl , § 1o3 Anm 17) der Senat bereits im Beschluß vom 22 August 1974 (aaO) ablehnend Stellung genommen hatte, hat sich der Senat sodann im Beschluß vom 2o Marz 1975 (2 ABR 111/74-, zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Gerichts bestimmt, zu II 1 der Grunde) auseinandergesetzt Weder diese noch die weitere Kritik Richardis (in seiner Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 1o2 BetrVG 1972) gibt dem Senat Veranlassung, seine Auffassung zu andern Die Bedenken des Senats gegen die Ansicht von Richardi (vgl vor allem zu II 1 b der Grunde des Beschlusses vom 2o Marz 1975) werden auch durch dessen neue Kritik (in der Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 1o2 BetrVG 1972) nicht entkräftet Es ist nicht daran vorbeizukommen, daß § 1o3 BetrVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KSchG ein Kundigungsverbot aufsteilt, bis die Zustimmung des Betriebsrats erteilt oder ersetzt ist 5 Ist nach alledem die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 'to? -Abs. 1 BetrVG m Verbindung mit § 1? Abs. 1 KSchG nichtig, kommt es auf die Präge, ob etwa ein wichtiger Grund für diese Kündigung Vorgelegen hat, nicht an 4 Der Senat hat ohne Zuruckverweisung m der Sache selbst entschieden Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur wegen Verletzung des § io3 BetrVG bei dessen Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt% die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ ?65 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)" gez Dr Groninger Hillebrecht Roeper.
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