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   BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 306/71   

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https://dejure.org/1972,2245
BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 306/71 (https://dejure.org/1972,2245)
BAG, Entscheidung vom 20.04.1972 - 3 AZR 306/71 (https://dejure.org/1972,2245)
BAG, Entscheidung vom 20. April 1972 - 3 AZR 306/71 (https://dejure.org/1972,2245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot - Verfassungsmäßigkeit - Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - Vertragsanpassung - Vertrauen auf die frühere Rechtsauffassung - Wettbewerbsverbot

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot für Hochbesoldete, Anpassung an die neue Rechtslage bei vorher abgewickelten Verträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1972, 964
  • DB 1972, 1585
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Hochbesoldete -

    Auszug aus BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 306/71
    1, Durch Urteil vom 5».Dezember 1969 (BAG 22, 215 - AP Nr» 10 zu § 75 b HGB) hat der Senat erstmalig ausgesprochen, daß § 75 b Satz 2 HGB, der für sogen, "Hochbesoldete" auch ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot aner kennt, - jedenfalls.mit der bis dahin als maßgeblich erachteten Verdienstgrenze - verfassungswidrig ist, 2, Wenn eine derartige Änderung der höchst richterlichen Rechtsprechung dazu führt, daß gesetzliche Bestimmungen nicht mehr anwend bar sind, die bis dahin die Grundlage ver traglicher Regelungen waren, muß den Be- , teidigten die Möglichkeit geboten xverden, ihre Vertragswerke der neuen Rechtslage an zupassen, Dies ist nur zugunsten desjenigen anders, der die Änderung der Rechtsprechung selbst erstritten hat.

    1o Die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmevorschrift für sogenc Hochbesoldete in § 75 t Satz 2 HGB, auf die der Kläger sich beruft, spielt in seinem Pall keine Rolle« Die Unwirksamkeit dieser Vorschrift ist erstmalig in dem Urteil des Senats vom 5 0 Dezember 1969 ausgesprochen worden(BAG 22, 215 ff 0 = AP Nrc lo zu § 75 b HGB ) 0 Die Beklagte hatte aber schon am 2 9 «, August I9 6 9 den Verzicht erklärt, zu einer Zeit., als § 75 b Satz 2 HGB nach allgemeiner Rechtsauffassung noch als rechtswirksam gälte 2o Der Senat hat in seinem heutigen Urteil vom 2o<> April 1972 in der Sache 5 AZR 537/71 - [demnächst] AP Nr. 0 12 zu § 75 b HGB - [auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt] ausgeführt, daß die Änderung der Rechtsprechung durch das Urteil vom 5« Dezernt ber 1 9 6 9 sich auf solche Wettbewerbsverbote mit "'Hochbe soldeten", die vor diesem Urteil im Vertrauen auf die bis dahin herrschende Rechtsauffassung vereinbart worden waren , aus, Gründen des Vertrauensschutzes nicht ohne weiteres aus wirken kann«.

  • BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 337/71

    Hochbesoldete - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot - Verdienstgrenze -

    Auszug aus BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 306/71
    § 75 b HGB [-zu III der Gründe], und vom 3o« Kai 1 9 6 9 , BAG 22, 16 [21 f0 ] = AP Nr. 0 9 zu § 75b HGB [£u II der Gründe], auf die Bedenken gegen die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB hingewiesen, damals aber noch, ohne endgültig Stellung zu nehmen 0 Erst in seinem Urteil vom 5° Dezember 1969 hat er die Unwirksamkeit dieser Bestimmung - jeden falls mit der bis dahin zugrunde gelegten Verdienstgrenze - endgültig ausgesprochene Deshalb ist nur dieses Urteil maßgeblich; auch das ist in dem Urteil 3 AZR 337/71 dar gelegt o Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils [zu A I 3 b] wird verwiesene.

    3o In dem Urteil 3 AZR 337/71 ist weiter ausgeführt [zu A I 4 der Gründe], daß solche Wettbewerbsverbote, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB 59 vereinbart worden sind, in einer Übergangszeit bis zürn 31» Dezember 197o an die neue Rechtslage angepaßt werden konnten , Für eine Anpassung ist aber dann kein Raum., wenn ein Wettbewerbsverbot bereits aufgrund der bis zum 5» Dezember 1969 maßgeblichen Rechtslage abgewickelt worden ist , ohne daß der Arbeitnehmer dies unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Ausnahmeregel für "Hochbesoldete" beanstandet hatte« Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wettbewerbsverbot unter der Herrschaft des früheren Rechtszustandes durch Zeitablauf geendet hat oder ob es durch einen Verzicht des Arbeitgebers hinfällig geworden ist« Bei solchen bereits abgewickelten Wettbexverbsverboten muß es bei dem alten Recht bewenden« Auch Gesetzesänderungen können nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht rückwirkend bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse ergreifen« Für eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann dann nichts anderes gelten, \enn sie dazu führt., daß gesetzliche Bestimmungen nicht mehr anwendbar sind., die bis dahin die Grundlage vertraglicher Regelungen ivaren«.

  • BAG, 30.05.1969 - 3 AZR 188/68

    Entschädigungslose Wettbewerbsverbote - Hochbesoldete Angestellte - Ermittlung

    Auszug aus BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 306/71
    § 75 b HGB [-zu III der Gründe], und vom 3o« Kai 1 9 6 9 , BAG 22, 16 [21 f0 ] = AP Nr. 0 9 zu § 75b HGB [£u II der Gründe], auf die Bedenken gegen die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB hingewiesen, damals aber noch, ohne endgültig Stellung zu nehmen 0 Erst in seinem Urteil vom 5° Dezember 1969 hat er die Unwirksamkeit dieser Bestimmung - jeden falls mit der bis dahin zugrunde gelegten Verdienstgrenze - endgültig ausgesprochene Deshalb ist nur dieses Urteil maßgeblich; auch das ist in dem Urteil 3 AZR 337/71 dar gelegt o Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils [zu A I 3 b] wird verwiesene.
  • BAG, 02.05.1970 - 3 AZR 134/69

    Wettbewerbsverbot - Wettbewerbsabrede - Karenzentschädigung - Konkurrenzklausel

    Auszug aus BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 306/71
    a) Der Kläger mußte als "Hochbesolcieter" im Sinne von § 75 b Satz 2 HGB gelten« Die für diese Vorschrift maßgebliche Gehalts grenze lag im Jahre 1969 umgerechnet bei etwa 24«0 0 0 ,-- DM (nach Baumbach-Duden, HGB, 19« Aufl«, §§ 74=74 c, Bern« 2 Fs 23»795i-- DM nach dem Stand vom September 1 9 6 9 ; nach BB 199 1478s 2 3 «7 9 3 ,6 6 DM nach dem Stand vom September 1 9 6 9 )0 Das Gehalt des Klägers war höher« Infolgedessen war für den Kläger das Wettbewerbsverbot auch dann verbindlich, wenn es keine Entschädigung vorsah« Dann konnte er aber schon nach Abs« 2 des Wettbewerbsverbotes keine Zahlung verlangen« b) Konnte der Kläger durch ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot gebunden werden, war auch die Verzichtsregelung in Abs» 3 des Wettbewerbsverbotes unbedenklich» Diese Verzichtsregelung ist gleichbedeutend mit einem bedingten Wettbewerbsverbot, well sie es dem Arbeitgeber anheimgibt., von der Wettbewerbs klausel Gebrauch zu machen oder nicht» Solche bedingten Wettbewerbsverbote umgehen die zwingende Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs» 2 HGB; sie werden deshalb von der Rechtsprechung nicht als verbindlich anerkannt (BAG 22, 324 [3 2 7 f »] = AP Nr» 26 zu § 74 HGB [zu II 2 der Gründe]; seither ständige Rechtsprechung)» Da aber für den Kläger als "Hochbesoldeten" § 74 Abs» 2 HGB nicht galt war die Verzichtsklausel wirksam, und mit der Verzichtserklärung der Beklagten war das Wettbewerbs verbot erloschen».
  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 306/71
    I» Das Landesarbeitsgericht hat der Entscheidung mit Recht die §§ 7k ff» HGB zugrundegelegt, ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger kaufmännischer oder technischer Angestellter war» Die Vorschriften des HGB über die vertraglichen Wettbewerbs» verböte sind auf solche Arbeitnehmer, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden (ständige Rechtsprechung seit BAG 22, 125 ff» = AP Nr» 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel;zuletzts Urteil vom 2» August 1971 - 5 AZR 12/71 - [demnächst] AP Nr» 27 zu § 74 HGB [zu 1 1 der Gründe])» II» Der Kläger macht insbesondere geltend, daß die Beklagte nicht nach Abs» 3 des Wettbewerbsverbotes rechtswirksam habe verzichten können mit der Wirkung, daß ihre Zahlungspflicht entfiel» Abs» 3 des Wettbewerbsverbotes ist jedoch unter den Umständen dieses Falles nicht zu beanstanden» 4.
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