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   BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93   

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https://dejure.org/1994,281
BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93 (https://dejure.org/1994,281)
BAG, Entscheidung vom 20.04.1994 - 10 AZR 323/93 (https://dejure.org/1994,281)
BAG, Entscheidung vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 (https://dejure.org/1994,281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 75, § 112, § 112a Abs. 1
    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 75, § 112, § 112a Abs. 1
    Sozialplanabfindung bei betrieblich veranlaßtem Aufhebungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1994, 1548
  • NZA 1995, 489
  • BB 1994, 1720
  • BB 1994, 1938
  • DB 1994, 1882
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 406/91

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93
    Eine solche Veranlassung kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nicht konkret befürchten mußte, ihm werde gekündigt werden, wenn er nicht freiwillig ausscheide (BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 406/91 - AP Nr. 65 zu § 112 BetrVG 1972).

    Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst auf die schlechte wirtschaftliche Lage hingewiesen und - mehr oder weniger deutlich - geraten hat, sich um ein anderes Arbeitsverhältnis zu bemühen, solange dieser Hinweis nicht im Hinblick auf eine schon geplante Betriebsänderung erfolgt (vgl. den Sachverhalt in der Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 406/91 -, aa0).

  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 3/81

    Wirksamkeit eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93
    Sie können daher auch regeln, daß solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten (BAG Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 3/81 - BAGE 48, 294 [BAG 23.04.1985 - 1 ABR 3/81] = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972).

    Für Arbeitnehmer, denen gekündigt wird und die damit ihr Arbeitsverhältnis verlieren, können die daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile in der Regel nur prognostiziert und pauschal ausgeglichen oder gemildert werden (vgl. ausführlich BAG Beschluß vom 23. April 1985 - 1 ABR 3/81 -, aa0).

  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, sich diese vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt, m.w.N.).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87

    Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93
    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAG Beschluß vom 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359 [BAG 28.09.1988 - 1 ABR 23/87] = AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 23.08.1988 - 1 AZR 276/87

    Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleich - Entlassung durch Ausscheiden von

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93
    Aus dieser Zielsetzung folgt aber gleichzeitig, daß der durch veranlaßten Aufhebungsvertrag - oder durch veranlaßte Eigenkündigung (vgl. BAG Urteil vom 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - BAGE 59, 243 [BAG 23.08.1988 - 1 AZR 276/87] = AP Nr. 17 zu § 113 BetrVG 1972) - ausgeschiedene Arbeitnehmer auch hinsichtlich der Folgen der Betriebsänderung den gekündigten Arbeitnehmern gleichzustellen ist.
  • BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 222/92

    Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93
    Es verstößt gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner in einem Sozialplan solche Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen ausnehmen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden sind, den der Arbeitgeber im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung veranlaßt hat, wenn den vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern solche Ansprüche eingeräumt werden (im Anschluß an, BAG Urteil vom 28. April 1993 - 10 AZR 222/92 AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

    Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

    Mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es aber nicht vereinbar, wenn die Betriebsparteien hinsichtlich der Abfindungsansprüche zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist, und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis aus eigener Initiative beendet haben, unterscheiden, wenn die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - BAGE 106, 95 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 8; 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 -AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 75).
  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    In einem solchen Fall sind gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden sind, gleich zu behandeln (Senatsurteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972).

    Die Betriebspartner sind dann frei in ihrer Entscheidung, ob diese Arbeitnehmer dafür einen geringeren (BAG Urteil vom 11. August 1993 - 10 AZR 558/92 - AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972) - oder auch gar keinen (BAG Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) - Ausgleich erhalten sollen.

    § 75 i.V.m. § 112 a Abs. 1 BetrVG gebietet in einem solchen Falle den Betriebspartnern, gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden sind, gleich zu behandeln (BAG Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 05.04.1995 - 10 AZR 554/94

    Sozialplan - Abfindung - Aufhebungsvertrag - Eigenkündigung - Geplante

    Bestätigung der Rechtsprechung des Senats a\is dem Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. April 1994 (- 10 AZR 323/93 - AP Nr. 77 zu § 112 BetrVG 1972) einen Verstoß des RSP vom 14. September 1991 gegen § 75 BetrVG verneint und die V/irksamkeit des RSP bejaht.

    Danach können die Betriebspartner von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen oder nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - aaO, m.w.N.).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 20. April 1994 (- 10 AZR 323/93 - aaO) ausgeführt hat, ist ein Aufhebungsvertrag in der Regel nur dann durch die geplante Betriebsänderung veranlaßt, wenn der Arbeitgeber diese zumindest in Umrissen dargelegt und den betreffenden Arbeitnehmer darauf hinge;viesen hat, daß auch in dem Bereich, in dem er tätig ist, ein möglicherweise auch ihn betref- 9.

    Eine sachfremde Differenzierung liegt jedoch nur vor, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, sich diese vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - aaO, zu dem hier in Streit stehenden RSP).

    294 = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972; Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - aaO, zu dem hier im Streit stehenden RSP).

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