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   BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07   

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https://dejure.org/2008,4870
BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07 (https://dejure.org/2008,4870)
BAG, Entscheidung vom 20.05.2008 - 9 AZR 271/07 (https://dejure.org/2008,4870)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 (https://dejure.org/2008,4870)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung

  • openjur.de

    Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung; betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz; Begründung unterschiedlicher Leistungspflichten zugunsten von Altersteilzeitarbeitnehmern und Vorruheständlern

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höheres Vorruhestandsgeld durch individuelle Vereinbarung; Berechnung des Vorruhestandsentgelts nach individuellen Abzügen aufgrund Vereinbarung und nicht mehr nach einer Mindestnettotabelle; Anspruch auf Gleichbehandlung von Vorruheständler mit im ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; BetrVG § ... 75; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 305; ; BGB § 305c; ; BGB § 307; ; ZPO § 524; ; Anlage 2 zum Interessenausgleich zur sozialverträglichen Behandlung von personellen Überhängen im Gemeinschaftskraftwerk Kiel vom 19. November 1999/26. November 1999 § 2; ; Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung der PreussenElektra AG und anderer Unternehmen des PreussenElektra-Konzerns vom 9. Dezember 1997 § 2; ; Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung der PreussenElektra AG und anderer Unternehmen des PreussenElektra-Konzerns vom 9. Dezember 1997 § 3; ; Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenbetriebsvereinbarung der PreussenElektra AG und anderer Unternehmen des PreussenElektra-Konzerns vom 9. Dezember 1997 § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorruhestand; Arbeitsvertragsrecht; Gleichbehandlung - Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässige Differenzierung zwischen Vorruheständlern und Teilzeitarbeitnehmern in einer Vorruhestandsvereinbarung ? Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch den Zweck der Regelung ? Beurteilungsspielraum der Betriebspartner ? Einordnung und Auslegung sog. typischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de PDF, S. 22 (Leitsatz)

    Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien - Zulässige Differenzierung zwischen Vorruheständlern und Teilzeitarbeitnehmern in einer Vorruhestandsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2008, 2770
  • NZA-RR 2009, 18
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.09.2007 - 3 AZR 639/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Um festzustellen, ob ein Sachgrund vorliegt, der die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigt, ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck maßgeblich (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 25, ZIP 2008, 1087; 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 30).

    Dagegen ist der Gleichheitssatz bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Regelungsadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 -Rn. 20, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 30).

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Um festzustellen, ob ein Sachgrund vorliegt, der die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigt, ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck maßgeblich (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 25, ZIP 2008, 1087; 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 30).

    Die Betriebsparteien haben bei der Einschätzung und dem Ausgleich der zu berücksichtigenden Vor- und Nachteile einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. zB BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 27, ZIP 2008, 1087; 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 25).

  • BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R

    Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    cc) Die Betriebsparteien überschritten ihren Beurteilungsspielraum auch im Hinblick darauf nicht, dass für Altersteilzeitarbeitnehmer in der Freistellungsphase sozialversicherungsrechtlich nicht der allgemeine, sondern der geminderte Beitragssatz gilt, weil ihre Ansprüche auf Krankengeld ruhen (BSG 25. August 2004 - B 12 KR 22/02 R - juris Rn. 16 und 21 ff., EzBAT TV Altersteilzeit Nr. 34).
  • BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 363/05

    Anrechnung von Tariferhöhungen auf Zulagen - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155).
  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06

    Kürzung einer Sozialplanabfindung

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Die Betriebsparteien haben bei der Einschätzung und dem Ausgleich der zu berücksichtigenden Vor- und Nachteile einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. zB BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 27, ZIP 2008, 1087; 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 25).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.02.2007 - 4 Sa 377/06
    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Februar 2007 - 4 Sa 377/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 998/06

    Vertragsauslegung - Tarifvertrag - zwingende Wirkung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Solche typischen Erklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (für die st. Rspr. BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06 - Rn. 18, ZIP 2008, 938).
  • BAG, 02.10.2007 - 1 AZR 815/06

    Rückwirkende Änderung eines Sozialplans - Vertrauensschutz- und

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Die Betriebsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die unter Sachgesichtspunkten beste Lösung zu wählen (vgl. für Sozialpläne BAG 2. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 -Rn. 17, EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20).
  • BAG, 03.04.2007 - 9 AZR 283/06

    Lehrerpersonalkonzept - höhere Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung hatte und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. zB Senat 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 48, AP BAT SR 2l § 2 Nr. 21).
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07

    Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf

    Auszug aus BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 271/07
    Den Inhalt einer solchen Mustererklärung kann der Senat selbst uneingeschränkt auslegen (vgl. nur Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 58).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 838/11

    Arbeitgeberbegriff

    (1) Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht im Revisionsverfahren einer umfassenden Überprüfung unterliegt (vgl. BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18, AP BGB § 305 Nr. 13; 9. September 2010 - 2 AZR 446/09 - Rn. 18 ff.) , oder ob atypische Willenserklärungen vorliegen, deren Auslegung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 22, AP BetrAVG § 1 Nr. 50; zum Ganzen: BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 25, BAGE 130, 166) .
  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Verbot der Wiederholungskündigung

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht im Revisionsverfahren einer umfassenden Überprüfung unterliegt (vgl. BAG 9. September 2010 - 2 AZR 446/09 - Rn. 18 ff.; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18, AP BGB § 305 Nr. 13) , oder um eine atypische Willenserklärung, deren Auslegung revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie methodische Regeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 25, BAGE 130, 166; 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - Rn. 22, AP BetrAVG § 1 Nr. 50) .
  • ArbG Mannheim, 21.02.2024 - 2 Ca 192/23

    Entgelterhöhung - Strukturerhöhung - Inflationsausgleichsprämie -

    Dagegen ist der Gleichheitssatz bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Regelungsadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 32, juris, mwN).

    Die Betriebsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die unter Sachgesichtspunkten beste Lösung zu wählen (BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 36 - 37, juris).

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