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   BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19   

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https://dejure.org/2020,11441
BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19 (https://dejure.org/2020,11441)
BAG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 7 AZR 100/19 (https://dejure.org/2020,11441)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 (https://dejure.org/2020,11441)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Zwischenzeugnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG, § 15 Abs 2 TzBfG, § 17 TzBfG, § 21 TzBfG, § 84 Abs 2 aF SGB 9
    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Zwischenzeugnis

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Zwischenzeugnis

  • Wolters Kluwer

    Flugdienstuntauglichkeit einer Flugbegleiterin und Weiterbesch�ftigungsm�glichkeit im Bodendienst; Vorrang anderweitiger Besch�ftigung im Bodendienst vor aufl�sender Bedingung wegen Flugdienstuntauglichkeit; Betriebliches Eingliederungsmanagement vor Beendigung ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Zwischenzeugnis

  • Betriebs-Berater

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung im Flugbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flugdienstuntauglichkeit einer Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst

  • datenbank.nwb.de

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement - Zwischenzeugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - und die Flugdienstuntauglichkeit als auflösende Bedinung des Arbeitsvertrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflösende Bedingung beim Arbeitsvertrag - und die Klagefrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1194
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 292/17

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    a) Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gilt eine auflösende Bedingung als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung eingetreten, wenn der Arbeitnehmer den Nichteintritt der auflösenden Bedingung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 16 mwN) .

    Ist streitig, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich zu dem vom Arbeitgeber in dem Unterrichtungsschreiben angegebenen Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu laufen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 17 mwN) .

    Die Tarifvorschrift ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht und der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Bodendienst vom Arbeitgeber verlangt (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 45; vgl. ausf. 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 20 ff. mwN) .

    Es kommt daher für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach der Tarifvorschrift nicht nur darauf an, dass der Arbeitnehmer nicht mehr im fliegerischen Bereich eingesetzt werden kann; die auflösende Bedingung setzt vielmehr - auch wenn dies in der Tarifnorm nicht ausdrücklich formuliert ist - voraus, dass auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt (vgl. ausf. BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 17 ff.; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - aaO) .

    Das umfasst nicht nur solche Arbeitsplätze, die bis zum Ablauf der Frist nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 frei werden, sondern auch solche Arbeitsplätze, bei denen im Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach Ablauf der tarifvertraglichen Auslauffrist frei werden, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 29 ff. mwN) .

    bb) Bei der Beurteilung, ob Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungslast (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 28 mwN; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 30 mwN) .

    Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber zu erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 31; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 3 a der Gründe, BAGE 81, 148) .

    Mit Hilfe des bEM können jedoch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen, ggf. "freizumachenden" Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 32; vgl. zu § 33 Abs. 3 TV-L 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39, BAGE 160, 150; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60) .

    Die Durchführung eines bEM setzt nicht voraus, dass bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Behinderung vorliegt (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 36) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 43; 30. August 2017 - 7 AZR 204/16  - Rn. 49 , BAGE 160, 150 ; 16. Oktober 2014 -  6 AZR 661/12  - Rn. 45 , BAGE 149, 297 ) .

    Das ist ua. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt, der Vorgesetzte wechselt oder die Tätigkeit sich ändert (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 51 mwN) .

    Der erforderliche triftige Grund ist in der für die Dauer der festgestellten Flugdienstuntauglichkeit erforderlichen Änderung der Tätigkeit und dem damit verbundenen Vorgesetztenwechsel zu sehen (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 5 2) .

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht ein bEM nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, darf der Arbeitgeber sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können (vgl. zur Kündigung BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 19) .

    Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 11, BAGE 154, 329; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 ) .

    Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden ( BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, BAGE 150, 117; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08  - Rn. 20 ) .

    Wird das durchgeführte Verfahren nicht einmal diesen Mindestanforderungen gerecht, kann das zur Unbeachtlichkeit des Verfahrens insgesamt führen (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 22; Kempter/Steinat NZA 2015, 840, 844; Schmidt Gestaltung und Durchführung des BEM 2. Aufl. Rn. 32; krit. Hoffmann-Remy NZA 2016, 267, 269 f.) .

  • BAG, 26.02.2020 - 7 AZR 121/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Es kommt daher für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach der Tarifvorschrift nicht nur darauf an, dass der Arbeitnehmer nicht mehr im fliegerischen Bereich eingesetzt werden kann; die auflösende Bedingung setzt vielmehr - auch wenn dies in der Tarifnorm nicht ausdrücklich formuliert ist - voraus, dass auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt (vgl. ausf. BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 17 ff.; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - aaO) .

    bb) Bei der Beurteilung, ob Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, gilt grundsätzlich eine abgestufte Darlegungslast (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 28 mwN; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 30 mwN) .

    Erst nach einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst seine Weiterbeschäftigung vorstellt (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 30 mwN) .

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum der flugdienstuntaugliche Arbeitnehmer nicht auf einem Arbeitsplatz im Bodendienst hätte eingesetzt werden können, warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 31 mwN) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden ( BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, BAGE 150, 117; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08  - Rn. 20 ) .

    Kommt es darauf an, ob bestimmte vom Arbeitgeber tatsächlich ergriffene Maßnahmen den Anforderungen eines bEM genügen, ist zu prüfen, ob sie sich als der vom Gesetz vorgesehene umfassende, offene und an den Zielen des bEM ausgerichtete Suchprozess erweisen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 33, aaO) .

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 204/16

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Mit Hilfe des bEM können jedoch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen, ggf. "freizumachenden" Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 32; vgl. zu § 33 Abs. 3 TV-L 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39, BAGE 160, 150; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60) .

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 43; 30. August 2017 - 7 AZR 204/16  - Rn. 49 , BAGE 160, 150 ; 16. Oktober 2014 -  6 AZR 661/12  - Rn. 45 , BAGE 149, 297 ) .

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 14/14

    Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 11, BAGE 154, 329; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20 ) .
  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Dieser Grund entfällt mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39) .
  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil der Endzeitpunkt des Beurteilungszeitraums nicht in den Antrag aufgenommen worden ist (vgl. dazu BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 36, BAGE 155, 181) .
  • BAG, 16.10.2014 - 6 AZR 661/12

    Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 43; 30. August 2017 - 7 AZR 204/16  - Rn. 49 , BAGE 160, 150 ; 16. Oktober 2014 -  6 AZR 661/12  - Rn. 45 , BAGE 149, 297 ) .
  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 100/19
    Der auf den späteren Zeitpunkt gerichtete Bedingungskontrollantrag umfasst auch den früheren Beendigungstermin (vgl. zur entsprechenden Situation bei der Kündigungsschutzklage BAG 1. August 2018 - 7 AZR 882/16 - Rn. 21 ff. mwN) .
  • BAG, 11.10.1995 - 7 AZR 119/95

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

  • LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 134/18

    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 402/10

    Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte

  • BAG, 11.12.2019 - 7 AZR 350/18

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 571/20

    BEM - Durchführungsanspruch des Arbeitnehmers?

    Ein bEM iSv. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist ein rechtlich regulierter verlaufs- und ergebnisoffener "Suchprozess", der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 32 mwN; 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 11, BAGE 154, 329; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20) .

    Zudem entspricht ein bEM-Verfahren den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn es keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Anpassungs- und Änderungsmöglichkeiten ausschließt und in ihm die von den Teilnehmern eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert werden (vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 32 mwN; 19. November 2019 - 1 ABR 36/18 - Rn. 30) .

    Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (vgl. hierzu BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 30 mwN) , keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines bEM (ebenso Boecken RdA 2012, 212, 215; aA mit unterschiedlichen Begründungsansätzen ErfK/Rolfs 21. Aufl. SGB IX § 167 Rn. 5; Hinze Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes 2018 S. 71 ff.; Nebe in Plagemann Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht 5. Aufl. § 20 Rn. 35 f.) .

  • BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 162/22

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Integrationsamt

    (1) Die Frage, ob auch ein tatsächlich durchgeführtes bEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können, ist eine im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, deren tatrichterliche Beantwortung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle daraufhin unterliegt, ob die Würdigung des Berufungsgerichts möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 100/19 - Rn. 38) .
  • LAG Düsseldorf, 17.05.2022 - 14 Sa 825/21

    Personenbedingte Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen; Referenzzeitraum;

    (cc)Das Gesetz regelt das bEM nur rahmenmäßig als einen verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 138/21 -, juris Rn. 28; BAG 20.05.2020 - 7 AZR 100/19 -, juris Rn. 32; zu § 84 Abs. 2 SGB IX aF.

    Danach entspricht jedes Verfahren den gesetzlichen Anforderungen, das die zu beteiligenden Stellen, Ämter und Personen einbezieht, das keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungs- und Änderungsmöglichkeit ausschließt und in dem die von den Teilnehmenden eingebrachten Vorschläge sachlich erörtert werden (BAG 20.05.2020 - 7 AZR 100/19 -, juris Rn. 32 mwN.; BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 -, juris Rn. 20 f.).

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