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   BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84   

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https://dejure.org/1985,6286
BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84 (https://dejure.org/1985,6286)
BAG, Entscheidung vom 20.06.1985 - 2 AZR 418/84 (https://dejure.org/1985,6286)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 418/84 (https://dejure.org/1985,6286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsbedingte Kündigung einer Vorstandssekretärin - Grundsätze für das Verhältnis zwischen der Beendigungskündigung und der Änderungskündigung im Bereich der ordentlichen Kündigung - Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen - Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    An diesem Verständnis der Ausgangsentscheidung vom 13. September 1973 (aaO) haben die Kündigungssenate auch später in ständiger Rechtsprechung festgehalten und die vor oder unmittelbar nach der Kündigung erklärte Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung zu "ungünstigeren Bedingungen" erhoben (Urteil vom 18. Juli 1978 - 2 AZR 748/76 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 19. April 1979 - 2 AZR 425/77 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 11 und weitere Hinweise im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 -, unter B II 1 b der Gründe).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat erst im Urteil vom 27. September 1984 (aaO) aufgegeben.

    Ebenso wie schon im Teilurteil des Senats vom 29. März 1984 (- 2 AZR 429/83 (A) - AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 55 mit zustimmender Anm. von Moll, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hat der Senat jedoch auch im Urteil vom 27. September 1984 (aaO) ausgesprochen, das Argument des Vertrauensschutzes wiege so schwer, daß es auch bei einer notwendigen Rechtsprechungsänderung zu berücksichtigen sei.

  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht weiter davon ausgegangen, die Möglichkeit, den Arbeitnehmer, der in seinem bisherigen Arbeitsgebiet entbehrlich geworden ist, nach einer Änderung der Arbeitsbedingungen auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu versetzen, gehöre grundsätzlich zu den Tatbeständen, die auch dann, wenn der Betriebsrat der Kündigung aus diesem Grund nicht widersprochen hat, ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Beendigungskündigung ausschließen könne (Senatsurteil vom 13. September 1973 - 2 AZR 601/72 - BAG 25, 278, 282 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969).

    An diesem Verständnis der Ausgangsentscheidung vom 13. September 1973 (aaO) haben die Kündigungssenate auch später in ständiger Rechtsprechung festgehalten und die vor oder unmittelbar nach der Kündigung erklärte Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung zu "ungünstigeren Bedingungen" erhoben (Urteil vom 18. Juli 1978 - 2 AZR 748/76 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 19. April 1979 - 2 AZR 425/77 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 11 und weitere Hinweise im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 -, unter B II 1 b der Gründe).

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. August 1975 - 2 AZR 266/74 - BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972) wirken sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung in aller Regel nur solche Mängel aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, nicht aber diejenigen, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, auch wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weiß oder vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei gewesen ist.

    Der Arbeitgeber muß die Wochenfrist aber nicht einhalten, wenn der Betriebsrat vor Ablauf einer Woche eine Stellungnahme abgegeben hat und sich aus der Mitteilung ergibt, daß es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt (BAG 27, 209, 215 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972).

  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    Ebenso wie schon im Teilurteil des Senats vom 29. März 1984 (- 2 AZR 429/83 (A) - AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 55 mit zustimmender Anm. von Moll, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hat der Senat jedoch auch im Urteil vom 27. September 1984 (aaO) ausgesprochen, das Argument des Vertrauensschutzes wiege so schwer, daß es auch bei einer notwendigen Rechtsprechungsänderung zu berücksichtigen sei.
  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BAG Urteil vom 24. März 1983, BAG 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    Diese Einschränkung liegt bereits dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1977 (- 2 AZR 476/75 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) zugrunde.
  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 425/77
    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    An diesem Verständnis der Ausgangsentscheidung vom 13. September 1973 (aaO) haben die Kündigungssenate auch später in ständiger Rechtsprechung festgehalten und die vor oder unmittelbar nach der Kündigung erklärte Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung zu "ungünstigeren Bedingungen" erhoben (Urteil vom 18. Juli 1978 - 2 AZR 748/76 - nicht veröffentlicht; Urteil vom 19. April 1979 - 2 AZR 425/77 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 11 und weitere Hinweise im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 -, unter B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 20.06.1985 - 2 AZR 418/84
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BAG Urteil vom 24. März 1983, BAG 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • LAG Hamm, 21.09.2004 - 19 Sa 559/04

    Änderungskündigung nach vorangegangenem auch nicht unter Vorbehalt angenommenem

    Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.1985 - 2 AZR 418/84 - veröffentlicht in JURIS, worin das Bundesarbeitsgericht wiederum einerseits erwähnt, dass eine Beendigungskündigung ausgesprochen werden könne, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ablehne andererseits aber im nächsten Satz darauf hinweist, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer einen vor der Kündigung gemachten entsprechenden Vorschlag zumindest unter Vorbehalt zugestimmt hätte.
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