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   BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99   

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https://dejure.org/2000,1892
BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 (https://dejure.org/2000,1892)
BAG, Entscheidung vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 (https://dejure.org/2000,1892)
BAG, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - 9 AZR 437/99 (https://dejure.org/2000,1892)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BUrlG § 1; ; BUrlG § ... 11; ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl) vom 15. März 1989 § 15; ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl) vom 15. März 1989 § 20 Ziff. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsentgelt und Rufbereitschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BUrlG §§ 1, ... 11; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl) vom 15. 3. 1989 § 15, § 20 Ziff. 1
    Urlaubsentgelt: Einbeziehung von Rufbereitschaftsvergütung als variabler Lohnbestandteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rufbereitschaftsvergütung im Urlaub

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rufbereitschaftsvergütung im Urlaub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 112
  • NZA 2001, 625
  • BB 2001, 314
  • DB 2000, 1333
  • DB 2001, 489
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Bremen, 10.06.1999 - 4 Sa 284/98

    Urlaubsvergütung in der Stahlindustrie - Rufbereitschaftszeiten mitrechnen

    Auszug aus BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99
    9 AZR 437/99 4 Sa 284/98.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 10. Juni 1999 - 4 Sa 284/98 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 21.03.1995 - 9 AZR 953/93
    Auszug aus BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99
    Zu dem vergleichbaren Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nord-Baden vom 5. Mai 1990 (dort § 4 Nr. 4.2.2) hat der Senat das bereits erkannt (BAG 21. März 1995 - 9 AZR 953/93 - Arzt und Recht 1995 Nr. 5 S 29).

    Der Senat hat sich insoweit bereits im Urteil vom 21. März 1995 (aaO), der Rechtsprechung des Fünften Senats angeschlossen, nach der für das Bereithalten der Arbeitskraft kein Aufwendungsersatz, sondern ein Arbeitsentgelt geschuldet wird (vgl. BAG 20. Oktober 1983 - 5 AZR 674/92 - DB 1994, 1626 = EzA LohnFG § 2 Nr. 24).

  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 644/89

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Berechnung

    Auszug aus BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99
    Er wird dort zur Kennzeichnung der Gegenleistung verwandt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die im Abrechnungszeitraum erbrachten Dienste nach § 611 BGB geschuldet und vergütet hat (vgl. BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 644/89 - BAGE 67, 94; ErfK/Dörner § 11 BUrlG Rn. 8; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, § 11 BUrlG Rn. 23).
  • BAG, 20.10.1993 - 5 AZR 674/92

    Lohnfortzahlung: Berechnung - Einbeziehung einer Notdienstpauschale

    Auszug aus BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99
    Der Senat hat sich insoweit bereits im Urteil vom 21. März 1995 (aaO), der Rechtsprechung des Fünften Senats angeschlossen, nach der für das Bereithalten der Arbeitskraft kein Aufwendungsersatz, sondern ein Arbeitsentgelt geschuldet wird (vgl. BAG 20. Oktober 1983 - 5 AZR 674/92 - DB 1994, 1626 = EzA LohnFG § 2 Nr. 24).
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

    Ausgenommen sind für Überstunden geleistete Vergütungen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BUrlG) und Einmalzahlungen (vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 29, aaO; 20. Juni 2000 - 9 AZR 437/99 - zu I 1 der Gründe, BAGE 95, 112) .
  • BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 594/02

    Tarifauslegung - Rufbereitschaftsvergütung, Arbeitsentgelt i. S. v. § 20 MTV

    (1) Die Revision meint, bereits der Wortlaut der Regelungen des § 20 Tz. 1.2 Abs. 3 und 4 MTV Stahl spreche für das Verständnis des Klägers, wonach zum Zwecke der Berechnung des "regelmäßigen Arbeitsverdienstes" nur solche unregelmäßig anfallenden Lohn- und Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen seien, die als Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit oder, wobei die Revision die Formulierung des Neunten Senats in seinem Urteil vom 20. Juni 2000 (- 9 AZR 437/99 - BAGE 95, 112, 115 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Stahlindustrie Nr. 2 = EzA BUrlG § 11 Nr. 47, zu I 1 der Gründe) aufgreift, "Arbeit im physikalischen Sinne" gezahlt werden.

    (1.3) Die in der von der Revision benannte Entscheidung des Neunten Senats vom 20. Juni 2000 (- 9 AZR 437/99 - BAGE 95, 112 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Stahlindustrie Nr. 2 = EzA BUrlG § 11 Nr. 47) genannten Provisionen, die in § 20 Tz. 1.2 Abs. 3 MTV Stahl aufgeführt sind, sind nicht deswegen erwähnt, weil ihnen keine Vollarbeit zugrunde liegt, sondern weil sie oftmals starken Schwankungen unterliegen, zumal dann, wenn sie erst nach Überschreiten eines bestimmten Umsatzes gezahlt werden, der mit dem Fixum abgegolten wird.

    Sie wirft dem Bundesarbeitsgericht vor, mit seiner Entscheidung vom 20. Juni 2000 (- 9 AZR 437/99 - BAGE 95, 112 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Stahlindustrie Nr. 2 = EzA BUrlG § 11 Nr. 47) übersehen zu haben, dass außer den Vergütungen für Rufbereitschaft alle Vergütungen, Zuschläge, Zulagen usw. aufgeführt seien mit einer Ausnahme: Rufbereitschaftsvergütungen.

    Der Vorwurf, der Neunte Senat habe dies in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2000 (- 9 AZR 437/99 - BAGE 95, 112, 116 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Stahlindustrie Nr. 2 = EzA BUrlG § 11 Nr. 47, zu I 2 b der Gründe) übersehen, geht sonach fehl.

  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00

    Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause

    Im ArbZG sind die Bedingungen geregelt, unter denen der Arbeitgeber im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (§ 1 ArbZG) Arbeitnehmer höchstens beschäftigen darf (vgl. Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 437/99 - zVv. zur Rufbereitschaftsvergütung als Arbeitsverdienst iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - zVv.).
  • ArbG Wuppertal, 23.09.2020 - 7 Ca 1468/20
    Zur Feststellung des Arbeitsverdienstes sind die Vergütungsbestandteile zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum als Gegenleistung für seine Tätigkeit in den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen erhalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 17.01.1991, 8 AZR 644/89, NZA 1991, 778; BAG, Urteil vom 20.6.2000, 9 AZR 437/99, NZA 2001, 625).

    Die von der Klägerin erzielten Nachtzuschläge sowie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeiten sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 20.6.2000, a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2002 - 17 Sa 180/02

    Rufbereitschaftsvergütung in der Stahlindustrie als Grundlage der Benennung

    Die Vergütung für Rufbereitschaft i.S. von § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist als variabler Lohn- bzw. Gehaltsbestandsteil in die Berechnung des regelmässigen Arbeitsverdienstes nach Massgabe von § 20 Ziff. 1.2 MTV Stahl einzubeziehen; mit der Verwendung des Begriffs "Vergütung" in § 5 Ziff. 2 MTV Stahl ist nichts anderes bezeichnet als mit dem Begriff des "Arbeitsverdienstes" in § 20 MTV Stahl (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge).

    Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Feststellung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 20.06.2000 (9 AZR 437/99 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Stahlindustrie) an.

    Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auch insoweit auf die näheren Ausführungen des Urteils des BAG vom 20.06.200 (a.a.O.) verwiesen werden.

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 442/09

    Tarifliches Wegegeld - Besitzstand - Gleichheitssatz

    Er wird dort zur Kennzeichnung der Gegenleistung verwandt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die im Abrechnungszeitraum erbrachten Dienste nach § 611 BGB geschuldet und vergütet hat (Senat 20. Juni 2006 - 9 AZR 437/99 - Rn. 32, BAGE 95, 112) .
  • LAG Hamm, 05.09.2007 - 18 Sa 433/07

    Zahlung einer Leistungsprämie

    Der Begriff "Arbeitsverdienst" im Sinne des § 11 Abs. 1 BUrlG wird zur Kennzeichnung der Gegenleistung verwandt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die im Referenzzeitraum erbrachten Dienste nach § 611 BGB geschuldet und vergütet hat (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 437/99 - NZA 2001, 625).
  • ArbG Köln, 21.01.2014 - 16 Ca 5375/13

    Festlegung des richtigen Branchenzuschlags für den derzeitigen Einsatz eines

    Zur Feststellung des Arbeitsverdienstes sind die Vergütungsbestandteile zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum als Gegenleistung für seine Tätigkeit in den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen erhalten hat (BAG, Urteil vom 17.1.1991, NZA 1991, 778 unter 1. der Gründe; Urteil vom 20.6.2000, NZA 2001, 625, 626 unter 1. der Gründe m.w.N.).
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