Rechtsprechung
   BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10514
BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 (https://dejure.org/1998,10514)
BAG, Entscheidung vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 (https://dejure.org/1998,10514)
BAG, Entscheidung vom 20. August 1998 - 2 AZR 12/98 (https://dejure.org/1998,10514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,10514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Mithin unterliegt der Senat keiner revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfung, sondern hat selbst den Vertrag voll zu überprüfen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. BAG Urteile vom 31. Oktober 1958 -1 AZR 632/57 - BAGE 6, 321, 344 f. = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht, zu II 4 der Gründe und vom 9. Mai 1 9 9 6 - 2 AZR 438/95 - BAGE 8 3 ,12 7 = AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B I 2 c aa der Gründe, m.w.N.).

    Ersichtlich haben nämlich die Vertragsparteien, der Kläger und die Sparkasse Rathenow, das Dienstverhältnis anders praktiziert, worauf nach der Rechtsprechung entscheidend abgestellt wird (vgl. u.a. BAG Urteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B I 2 c aa der Grün- de, m.w.N.): Nach § 5 der Satzung der Sparkasse Rathenow bestand der Vorstand aus zwei Personen und einem Stellvertreter, d.h. der Kläger wurde in seiner Eigenschaft als Stellvertreter tatsächlich als Vorstandsmitglied behandelt, wie dies mit nicht mehr zu überbietender Deutlichkeit dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Kläger am 17. Juni 1992 bis zum Jahresende zum Vorstandsvorsitzenden und später mit Beschluß des Verwaltungsrats vom 17. März 1993 bis zum Tätigwerden des Herrn B zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt wurde, wobei ersichtlich der selbe Dienstvertrag nach wie vor Grundlage der Vertragsbeziehungen der Parteien blieb, allerdings mit der Maßgabe, daß laut Beschluß des Verwaltungsrats vom 17. März 1993 der Dienstvertrag des Klägers auch noch dahin ergänzt wurde, er sei fortan zur kostenfreien Benutzung eines Dienstfahrzeuges berechtigt.

  • BGH, 28.04.1997 - II ZR 282/95

    Vertretung einer Aktiengesellschaft in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. Urteile vom 5. März 1990 , WM 1990, 630, 631; vom 22. April 1991, WM 1991, 941, 942; vom 26. Juni 1995 BGHZ 131, 102 f.; vom 28. April 1997, NJW 1997, 2324) ist eine erhobene Klage, wenn die Beklagte nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist (§ 551 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), wobei der Kläger für eine ordnungsgemäße Klageerhebung als verantwortlich angesehen wird, als unzulässig abzuweisen.

    Eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen freie Vertretung werde nicht allein dann in Frage gestellt, wenn die Sparkasse von gegenwärtigen oder früheren Kollegen des Vor standsmitgliedes vertreten werde; eine solche Gefahr bestehe auch schon dann, wenn das Verhalten der amtierenden Vorstandsmitglieder von der Vorstellung beeinflußt werden könne, eines Tages in eine ähnliche Situation zu geraten wie das frühere, im Streit mit der Sparkasse liegende Vorstandsmitglied (ebenso BGH Urteil vom 28. April 1997 - WM 1997, 1210).

  • BGH, 26.03.1956 - II ZR 57/55

    Abberufung des Vorstands nach Vertrauensentzug

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Inso- fem ist davon auszugehen, daß es spezialgesetzliche Vorschriften über die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Sparkasse nicht gibt, sondern daß auf all gemeine zivilrechtliche Grundsätze, vor allem aus dem Gesellschaftsrecht, zurück gegriffen werden muß (vgl. zur AG: BGHZ 20, 239, 246; siehe ferner u.a. Hauschka, aaO, S. 115; Lutter, Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen, 1991, S. 15 f., 47; Schlierbach, Das Sparkassenrecht, S. 189 f.).
  • BGH, 23.10.1975 - II ZR 90/73

    Zweimann-Ausschüsse des Aufsichtsrats

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Die Revision verkennt insoweit nicht, daß der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23. Oktober 1975 - II ZR 90/73 - BGHZ 6 5 ,1 9 0 = N J W 1976, 145 ,146 ) im Hinblick auf einen unwirksamen Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft die gleiche Auffassung vertreten hat wie das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall.
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 711/87

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, das Recht, eine Klage zu erheben, könne verwirkt werden (Senatsurteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - AP Nr. 5 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zuletztzu der Verwirkung beim Anfechtungsjecht nach § 123 BGB: Senatsurteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Verwirkung).
  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Der Senat hat mehrfach entschieden, bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich eines ursprünglichen Arbeitsvertrages sei im Zweifel anzunehmen, daß neben dem Neuabschluß eines Dienstvertrages - im Falle eines GmbH-Geschäftsführers - ein Arbeitsverhältnis weiter bestehe, wenn der Be treffende dafür keinen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung erhalte (Senatsurteile vom 9. Mai 1 9 8 5 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1 9 8 7 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6, aaO).
  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86

    Streitigkeit über die Kündigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer,

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Der Senat hat mehrfach entschieden, bei Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung hinsichtlich eines ursprünglichen Arbeitsvertrages sei im Zweifel anzunehmen, daß neben dem Neuabschluß eines Dienstvertrages - im Falle eines GmbH-Geschäftsführers - ein Arbeitsverhältnis weiter bestehe, wenn der Be treffende dafür keinen finanziellen Ausgleich durch eine höhere Vergütung erhalte (Senatsurteile vom 9. Mai 1 9 8 5 - 2 AZR 330/84 - BAGE 49, 81 = AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 und vom 12. März 1 9 8 7 - 2 AZR 336/86 - BAGE 55, 137, 146 f. = AP Nr. 6, aaO).
  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Mithin unterliegt der Senat keiner revisionsrechtlich eingeschränkten Nachprüfung, sondern hat selbst den Vertrag voll zu überprüfen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. BAG Urteile vom 31. Oktober 1958 -1 AZR 632/57 - BAGE 6, 321, 344 f. = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht, zu II 4 der Gründe und vom 9. Mai 1 9 9 6 - 2 AZR 438/95 - BAGE 8 3 ,12 7 = AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B I 2 c aa der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 28.09.1995 - 5 AZB 4/95

    Arbeitnehmereigenschaft eines Vorstandsmitglieds eines Vereins

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Der Fünfte Senat hat dazu entschieden (Beschluß vom 28. September 1995 - 5 AZB 4/95 - AP Nr. 24, aaO), daß im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis auf gehoben werde, wenn der Arbeitnehmer eines Vereins zum Vorstandsmitglied bestellt und im Hinblick darauf ein Dienstvertrag mit höheren Bezügen abgeschlossen werde.
  • BAG, 21.02.1994 - 2 AZB 28/93

    Rechtswegzuständigkeit - Geschäftsführervertrag

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 12/98
    Im gleichen Sinne hat der Senat (Beschluß vom 21. Februar 1 9 9 4 - 2 AZB 28/93 -A P Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1979) im Falle einer Verschmelzung von GmbH"s entschieden, die bisherige rechtliche Zuordnung eines schuldrechtlichen Vertrages zu den Vertragstypen des BGB bleibe im Falle der Verschmelzung nach §§ 19 f. KapErhG unberührt.
  • BGH, 09.11.1967 - II ZR 64/67

    Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 162/97

    Verwirkung

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 168/96

    Vertretung einer Sparkasse in einem Rechtsstreit

  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 151/90

    Gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ausgeschiedenen

  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 260/93

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Geschäftsführervertrag

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 296/85

    Fristlose Kündigung - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse - Anspruch auf

  • BGH, 05.03.1990 - II ZR 86/89

    Vertretung einer GmbH mit fakultativen Aufsichtsrat

  • BAG, 09.10.1996 - 5 AZB 18/96

    Rechtsweg für Kündigungsschutzklage

  • BGH, 07.12.1961 - II ZR 117/60

    Verjährung der Ansprüche von von Vorständen einer AG

  • LAG Brandenburg, 24.10.1997 - 4 Sa 764/96

    Streit einer brandenburgischen Sparkasse um die Wirksamkeit von Kündigungen,

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

    Selbst bei rechtswirksamer Verschmelzung hätte sich das als freies Dienstverhältnis begründete Anstellungsverhältnis also nicht mit dem Verlust der Organstellung infolge einer Fusion in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt (BGH 10. Januar 2000 - II ZR 251/98 - DB 2000, 813 = NZA 2000, 376; BAG 20. August 1998 - 2 AZR 12/98 - nv.; Lutter aaO; Kallmeyer aaO).
  • BGH, 10.01.2000 - II ZR 251/98

    Organstellung des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse nach einer Fusion

    In dieser Eigenschaft hatte er eine Organstellung inne, die ihn auch nach dem seinerzeit fortgeltenden § 16 Abs. 1 SpkG-DDR zum gesetzlichen Vertreter des Dienstberechtigten machte; bereits mit dieser eigenverantwortlichen, im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ist die Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (h.M., vgl. für Kapitalgesellschaften nur: BGHZ 49, 30; BAG, Beschl. v. 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93, ZIP 1994, 1044, 1045 f.; vgl. für Sparkassen: BAG, Urt. v. 20. August 1998 - 2 AZR 12/98, S. 23 f., n.v.; Hauschka, Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen 1981, S. 48 f., 53).

    Mit dem Verlust der Organstellung wandelte sich - wie das Bundesarbeitsgericht bereits in einem in der Kernproblematik gleichgelagerten Fall aus der hier in Rede stehenden Fusion entschieden hat (BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 24 f.) - das Dienstverhältnis nicht ohne weiteres in ein Arbeitsverhältnis um.

    Bestand mithin zwischen den Parteien kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis, so wird der Kläger einerseits nicht durch §§ 4, 14 KSchG gehindert, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB zu berufen; andererseits scheidet eine Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen Nichtbeteiligung des Personalrats aus (vgl. auch BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 30).

  • LAG Köln, 21.04.2004 - 8 (13) Sa 136/03

    Rechtsweg, Bindungswirkung für das Berufungsgericht, Organmitglied,

    Demgegenüber sind die Voraussetzungen einer Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO "rechtswegintern" zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v., zitiert nach juris).

    Dies gilt nicht nur für zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Amt befindliche Organmitglieder, sondern auch für bereits "ausgeschiedene" Organmitglieder der GmbH, für Konstellationen, in denen ehemaligen Organvertretern, die durch eine Verschmelzung ihre Organstellung verloren haben und die bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht mehr zum Organ bestellt worden sind, gekündigt werden soll (BGH, Urteil vom 14.07.1997 - II ZR 168/96 -, WM 1997, 1657 f.; BAG, Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 -, n. v. zitiert nach juris).

    Demgegenüber sind die Voraussetzungen einer Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO "rechtswegintern" zu prüfen ( vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BAG, Urteil v. 20.8.1998 - 2 AZR 12/98 -, n.v., zitiert nach juris).

    Diese der zitierten Rechtsprechung zugrundeliegende Erwägung haben Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht mittlerweile auch auf Konstellationen erweitert, in denen ehemalige Organvertreter, die durch eine Verschmelzung ihre Organstellung verloren haben und bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht mehr zum Organ bestellt worden sind, gekündigt werden (BGH, Urt. v. 14.7.1997 - II ZR 168/96, WM 1997, 1657 f.; BAG, Urt. v. 20.8.1998 - 2 AZR 12/98, n.v., zitiert nach juris).

    a) Die vom Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Parteien der Entscheidung nicht nur hinsichtlich des beschrittenen Rechtswegs, sondern auch hinsichtlich der inhaltlichen Beurteilung des Falles stillschweigend zugrundegelegte Annahme, mit der Verschmelzung entfalle nicht nur die Organstellung, sondern wandele sich auch der Anstellungsvertrag des Klägers gleichsam automatisch in ein Arbeitsverhältnis um, widerspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht (Vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2000 - II ZR 251/98, WM 2000, 573 ff.; BAG, Beschl. v. 21.2.1994 - 2 AZB 28/93, AP Nr. 17 zu § 5 ArbGG 1979; BAG, Beschl. v. 25.6.1997 - 5 AZB 41/96, AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979; BAG, Urt. V. 20.8.1998 - 2 AZR 12/98 - , n.v., zitiert nach juris; BAG, Urt. v. 13.2.2003 - 8 AZR 654/01, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Organvertreter).

  • BGH, 30.04.2019 - II ZR 317/17

    Vertretung einer Sparkasse gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den

    Der Regelung liegt der gleiche Zweck zugrunde wie § 112 AktG, der die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Mitgliedern des Vorstands regelt: Es soll eine unbefangene, von möglichen Interessenkollisionen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung der Gesellschaft, bzw. hier der Sparkasse, sichergestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674, 1675 zur inhaltsgleichen Regelung im Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen; BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 12/98, juris Rn. 23 ff. zum Brandenburgischen Sparkassengesetz).
  • BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 142/00

    Vertretung einer Aktiengesellschaft im Arbeitsgerichtsprozeß

    Dieser gesetzgeberische Zweck erfordert auch eine Anwendung der Norm in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihrem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied (ständige Rechtsprechung des BGH 11. Mai 1981 aaO; 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85 - NJW 1987, 254; 8. Februar 1988 aaO; 13. Februar 1989 aaO; 5. März 1990 aaO; 22. April 1991 aaO; 23. September 1996 aaO; 28. April 1997 aaO; 21. Juni 1999 - II ZR 27/98 - ZIP 1999, 1669, 1670; ihm folgend das Bundesarbeitsgericht BAG 20. August 1998 - 2 AZR 12/98 - nv.
  • OLG Rostock, 30.05.2008 - 1 U 36/08

    Haftung von Organmitgliedern einer Sparkasse; Widerklage: Schadenersatzanspruch

    In der Rechtsprechung wurde deshalb insoweit eine gesetzliche Regelungslücke angenommen, die über eine entsprechende Anwendung des § 112 AktG zu schließen sei (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.1998, Az.: 2 AZR 12/98, zitiert nach juris).

    (i) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 130, 108ff.; 131, 102 f.; BGH, NJW 1997, 2324; BAG, Urteil vom 20.08.1998, 2 AZR 12/98, zitiert nach juris) ist eine erhobene Klage, wenn der Beklagte nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, wobei der Kläger für eine ordnungsgemäße Klageerhebung als verantwortlich angesehen wird, als unzulässig abzuweisen.

  • LAG Köln, 15.08.2001 - 7 Sa 1403/00

    Geschäftsführer; Arbeitsverhältnis; Organstellung; Verschmelzung;

    Der dies befürwortenden sog. Mutationstheorie hat das BAG mehrfach eine Absage erteilt (BAG vom 20.08.1998, 2 AZR 12/98; BAG vom 21.02.1994 2 AZB 28/93; ebenso BGH NZA 2000, 376f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 10 Sa 162/08

    Keine Mutation des GmbH-Geschäftsführer zum Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters

    Der sog. Mutationstheorie hat das BAG mehrfach eine Absage erteilt (BAG Urteil vom 20.08.1998 - 2 AZR 12/98 - dokumentiert in Juris; BAG Beschluss vom 21.02.1994 - 2 AZB 28/93 - NZA 1994, 905; ebenso BGH Urteil vom 10.01.2000 - II ZR 251/98 - NZA 2000, 376).
  • OLG Schleswig, 15.02.2010 - 16 W 8/10

    Rechtsweg für Streitigkeiten nach Organstellungsverlust eines

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen folgt, dass die Vertragsparteien den auf die Anstellung zum Organvertreter gerichteten Vertragsinhalt aufgehoben und ein Arbeitverhältnis begründet haben (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, a.a.O., § 5 Rn 7; BAG NJW 2008, 3514; BAG NJW 1995, 675; BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 12/98 -, zitiert nach juris; BGH NJW 2000, 1864).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2007 - L 4 KR 18/04
    Diese Organstellung konnte nicht, wie die Beschäftigungsverhältnisse der Bediensteten der BKK L. im Übrigen, gemäß § 144 Abs. 4 SGB V im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergehen (BAG, Urteil vom 20. August 1998, 2 AZR 12/98, Abs. 37, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 18.04.2001 - 12 Sa 1761/00

    Abberufung eines GmbH-Mitgeschäftsführers, der vor dem Arbeitnehmer war.

  • LAG München, 29.06.2009 - 11 Ta 137/09

    Rechtsweg

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht