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   BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 374/11   

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https://dejure.org/2013,26824
BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 374/11 (https://dejure.org/2013,26824)
BAG, Entscheidung vom 20.08.2013 - 3 AZR 374/11 (https://dejure.org/2013,26824)
BAG, Entscheidung vom 20. August 2013 - 3 AZR 374/11 (https://dejure.org/2013,26824)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsvertrag - betriebliche Übung

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsvertrag; betriebliche Übung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsvertrag - betriebliche Übung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 374/11
    Dies hat der Senat in mehreren rechtlich gleich gelagerten Fällen entschieden und ausführlich begründet (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 24 ff.) .

    Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der Beklagten am 1. Oktober 1999 bestand bei dieser eine betriebliche Übung, wonach die Beklagte allen Mitarbeitern, die mindestens 20 Jahre im Bankgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten, die eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ, den Abschluss eines Versorgungsvertrags anbot (vgl. ausführlich BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff.) .

  • BAG, 22.05.2012 - 1 AZR 94/11

    Anrechnung von Tariflohnerhöhungen

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 374/11
    Es kann dahinstehen, ob der Senat an diese tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen gebunden ist, da es an einem hiergegen gerichteten zulässigen und begründeten Revisionsangriff der Beklagten fehlt (§ 559 Abs. 2 ZPO) und ob der erstmals in der Revisionsinstanz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gehaltene Vortrag der Beklagten zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin ab dem Jahr 2005 sowie der Art ihrer Erkrankung unbeachtlich ist oder ob er ausnahmsweise als unstreitiger Sachvortrag berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25; 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - zu B III 2 der Gründe) .
  • BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 716/00

    Bestimmung des betriebsrentenfähigen Einkommens - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 374/11
    Es kann dahinstehen, ob der Senat an diese tatrichterlichen Feststellungen und Würdigungen gebunden ist, da es an einem hiergegen gerichteten zulässigen und begründeten Revisionsangriff der Beklagten fehlt (§ 559 Abs. 2 ZPO) und ob der erstmals in der Revisionsinstanz nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gehaltene Vortrag der Beklagten zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin ab dem Jahr 2005 sowie der Art ihrer Erkrankung unbeachtlich ist oder ob er ausnahmsweise als unstreitiger Sachvortrag berücksichtigt werden kann (vgl. hierzu BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25; 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - zu B III 2 der Gründe) .
  • LAG München, 27.01.2011 - 5 Sa 927/10

    Betriebliche Übung, Gesamtzusage, beamtenähnliche Versorgung

    Auszug aus BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 374/11
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Januar 2011 - 5 Sa 927/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin mit Wirkung vom 1. November 2009 den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem vom Arbeitsgericht München im Urteil vom 19. Juli 2010 - 8 Ca 14279/09 - tenorierten Wortlaut mit der sprachlichen Maßgabe, dass sich das Angebot der Beklagten an eine Mitarbeiterin richtet und mit folgenden inhaltlichen Änderungen anzubieten: In § 3 muss es anstelle von "Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG" "Art. 65 Abs. 1 BayBG", in § 4 Abs. 3 anstelle von "Art. 56 Abs. 5 BayBG" "Art. 64 BayBG", in § 5 Abs. 2 Buchst. c anstelle von "Art. 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBG sowie des Art. 59 BayBG" "Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtStG", in § 7 Abs. 4 anstelle von "§§ 1587 ff. BGB" "§ 1587 BGB" und in § 10 anstelle von "§ 1" "§ 1b" heißen.
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