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   BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90   

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BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 (https://dejure.org/1990,372)
BAG, Entscheidung vom 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 (https://dejure.org/1990,372)
BAG, Entscheidung vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 (https://dejure.org/1990,372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3
    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3
    Mitbestimmungsrecht bei dauerhafter Versetzung in einen anderen Betrieb - Ausschluß des Mitbestimmungsrechts nur bei Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Maßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 66, 57
  • MDR 1991, 563
  • NZA 1991, 195
  • BB 1991, 1263
  • BB 1991, 418
  • BB 1991, 550
  • DB 1991, 335
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 30.04.1981 - 6 ABR 59/78

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließendes Einverständnis liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (insoweit Aufgabe der Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 - 6 ABR 59/78 - BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972).«.

    Demgemäß räumt der Sechste Senat in seiner vom Arbeitgeber angezogenen Entscheidung vom 30. April 1981 (BAGE 35, 228, 231 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe) ein unter den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG könnten "erst recht" auch Versetzungen von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Unternehmens fallen.

    Auch ein nicht unbeträchtlicher Teil der Literatur nimmt an, daß die Versetzung von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG ist (Dietz/Richardi, BetrVG , 6. Aufl., § 99 Rz. 95 und Richardi, Änderungskündigung und Versetzung nach neuem Betriebsverfassungsrecht, DB 1974, 1285, 1288; Galperin/Löwisch, BetrVG , 6. Aufl., § 99 Rz. 22; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG , 4. Aufl., § 99 Rz. 10; Weiss, BetrVG , 2. Aufl., § 99 Rz. 9; von Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 14 III 2 b, S. 277; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz. 765; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, Rz. 215; Hromadka, Mitbestimmung bei Versetzungen, DB 1972, 1532, 1534; Bobke, Anm. zu BAG Beschluß vom 30. April 1981 - 6 ABR 59/78 - AuR 1981, 355; vgl. auch Kraft, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 99 Rz. 88, der - bei Ablehnung eines Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG - meint, diese Einschränkung ergebe sich nicht aus § 95 Abs. 3 BetrVG ).

    Dagegen meint ein Teil der Literatur, bei einem Wechsel von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen liege schon begrifflich keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne vor (Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 3. Aufl., § 99 Rz. 41 unter mißverständlicher Berufung auf die Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981, aaO; Stege/Weinspach, BetrVG , 6. Aufl., §§ 99 - 101 Rz. 162; Meisel, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, 5. Aufl., Rz. 349) bzw. versucht sie, den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG nach dem Telos des § 99 BetrVG bzw. generell nach der Systematik des Betriebsverfassungsgesetzes auf innerbetriebliche Versetzungen zu reduzieren (Hassan, a.a.O., S. 377 f.; Rumpff, Die mitbestimmungsrechtliche Lage bei Verlegungen von Arbeitnehmern von einem Betrieb zu einem anderen Betrieb desselben Unternehmens, BB 1973, S. 707, 708; Steigerwald, Die personelle Beteiligung des Betriebsrats an der Versetzung von Arbeitnehmern, Diss. Würzburg 1976, S. 96 ff.; wohl auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG , 16. Aufl., § 99 Rz. 32; Boewer, Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen, DB 1979, 1035, 1039; Neumann, AR-Blattei, Versetzung des Arbeitnehmers I, unter C I 6; allgem. zur Auslegung des § 95 Abs. 3 BetrVG auch Belling, Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen, DB 1985, 335).

    a) Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Beschluß vom 30. April 1981 (BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972) ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebes nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei einverständlicher Versetzung verneint.

    Entgegen der Ansicht des Sechsten Senats in seinem Beschluß vom 30. April 1981 (aaO) ist eine einverständliche Versetzung jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn die Versetzung individualrechtlich ohne Änderungskündigung vorgenommen werden kann.

    bb) Obwohl die Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen zwei Betriebe betrifft, ist nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig, weil die einzelnen Betriebsräte des abgebenden und aufnehmenden Betriebes die Angelegenheit jeweils innerhalb ihres Betriebes regeln können, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Kraft, a.a.O., § 99 Rz. 91; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 99 Rz. 32; Galperin/Löwisch, a.a.O., § 99 Rz. 24; Hess/Schlochauer/Glaubitz, a.a.O., § 99 Rz. 53; Stege/Weinspach, a.a.O., §§ 99 - 101 Rz. 171; Heinze, a.a.O., Rz. 443 ff., jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso BAG Beschluß vom 30. April 1981, a.a.O., zu III 7 der Gründe; - a.A. Dietz/Richardi, a.a.O., § 99 Rz. 97; Weiss, a.a.O., § 99 Rz. 9; Stege, DB 1975, 1509).

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    Darüber hinaus wird sich in der Regel der Arbeitsort verändern, was - von Bagatellfällen abgesehen - schon eine Versatzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt (Beschlüsse von 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (Beschlüsse vom 14. November 1989, a.a.O., zu B I 2 b cc der Gründe und vom 18. Februar 1986, a.a.O., zu B II 3 der Gründe).

    aa) Für den Fall, einer vorübergehenden Versetzung von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß auch die Arbeitnehmer des abgebenden Betriebes durch eine solche Versetzung benachteiligt werden können (Beschluß vom 18. Februar 1986, aaO).

    Das hat der Senat für vorübergehende Versetzungen bereits entschieden (Beschluß vom 18. Februar 1986, aaO) und muß für auf Dauer angelegte Versetzungen ebenso gelten.

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (Beschlüsse vom 14. November 1989, a.a.O., zu B I 2 b cc der Gründe und vom 18. Februar 1986, a.a.O., zu B II 3 der Gründe).

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers mit einer ihn betreffenden personellen Maßnahme das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt (Beschluß vom 14. November 1989, a.a.O., mit weiteren Nachweisen), weil dieses Beteiligungsrecht dem Betriebsrat nicht nur im Interesse des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers eingeräumt worden ist, sondern auch und - wie etwa bei der Einstellung - vornehmlich im Interesse der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes.

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    Darüber hinaus wird sich in der Regel der Arbeitsort verändern, was - von Bagatellfällen abgesehen - schon eine Versatzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt (Beschlüsse von 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    Darüber hinaus wird sich in der Regel der Arbeitsort verändern, was - von Bagatellfällen abgesehen - schon eine Versatzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt (Beschlüsse von 18. Februar 1986, BAGE 51, 151, 158 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 19.05.1981 - 1 ABR 109/78

    Auskunftspflicht

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    Es gilt insoweit nichts anderes als in den Fällen, in denen die Eigenart eines Unternehmens nach § 118 Abs. 1 BetrVG zwar der Zustimmungsbedürftigkeit der personellen Maßnahme entgegensteht, der Arbeitgeber aber gleichwohl verpflichtet ist, den Betriebsrat ordnungsgemäß zu unterrichte (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Mai 1981, BAGE 35, 278 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 11/88

    Begriff der "sonstigen Nachteile" für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer als

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    So kann ein anderer Arbeitnehmer, der eine Versetzung wünscht und zugesagt bekommen hat, benachteiligt werden oder die verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen Nachteile erleiden, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Juni 1989 - 1 ABR 11/88 - AP Nr. 66 zu § 99 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.09.1989 - 1 ABR 32/89

    Zustimmungsverfahren: präjudizielle Wirkung der Entscheidung für ein neues

    Auszug aus BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90
    In seinem Beschluß vom 21. September 1989 (- 1 ABR 32/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) hat der Senat zur Diskussion gestellt, ob bei der auf Dauer angelegten Versetzung von Betriebsratsmitgliedern von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen der Betriebsrat des abgebenden Betriebes sogar nach § 103 BetrVG zu beteiligen sei.
  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Darüber hinaus würde auch das behauptete Einverständnis dazu führen, dass der Betriebsrat des abgebenden Betriebes nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten gewesen wäre (vgl. BAG, 20. September 1990 - 1 ABR 37/90, Rn. 48, juris) und der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes - im vorliegenden Falle der Betrieb U. - unter dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen gewesen wäre.

    Auch dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes steht ein Beteiligungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Versetzung zu, welches nur dann entfällt, wenn der Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist (BAG, 20. September 1990 - 1 ABR 37/90, Rn. 38, juris).

    Ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Versetzung in dem Sinne, dass es zu seinem Schutz einer Beteiligung des Betriebsrats nicht mehr bedarf, liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens selbst gewünscht hat oder sie doch seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (BAG, 20. September 1990 - 1 ABR 37/90, Rn. 38, juris).

  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    Sollten dadurch in tatsächlicher Hinsicht "Konkurrenzprobleme" entstehen, sind diese - ebenso wie bei der dauerhaften Versetzung eines Arbeitnehmers aus einen Betrieb in einen anderen (vgl. dazu BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - Rn. 43, BAGE 66, 57)  - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hinzunehmen.
  • BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 49/04

    Mitbestimmungsrecht bei Versetzung

    Der Wortlaut des § 73 Nr. 3b TV PV ist eindeutig und umfasst inner- wie außerbetriebliche Versetzungen (vgl. zu § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57, zu B II 1 d der Gründe).

    20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57; ferner 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 102 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 109, zu II 1 c der Gründe).

    aa) Nach dieser hat bei der Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen grundsätzlich nicht nur der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs, sondern auch der Betriebsrat des abgebenden Betriebs mitzubestimmen (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57, zu B II 3 der Gründe).

    Dieses dient zum einen dem Schutz der Interessen der Belegschaft und zum anderen dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - aaO, zu B II 3 a der Gründe).

    So können die Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebs insofern tangiert sein, als die verbleibenden Arbeitnehmer einer Arbeitsverdichtung ausgesetzt sind, die eine Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG als möglich erscheinen lässt (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - aaO, zu B II 3 a aa der Gründe).

    Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs hat dann auch die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers zu wahren und darauf zu achten, dass die Versetzung diesen nicht ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - aaO, zu B II 3 b bb der Gründe).

    Ein Mitbestimmungsrecht des abgebenden Betriebsrat besteht allerdings dann nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Versetzung in einen anderen Betrieb selbst gewünscht hat oder sie doch seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - aaO, zu B II 3 a cc, B II 4 der Gründe).

    In einem solchen Fall bedarf der Arbeitnehmer keines Schutzes (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - aaO, zu B II 3 a cc der Gründe).

    Der Schutz der verbleibenden Belegschaft kann nicht erreicht werden, weil der versetzungswillige Arbeitnehmer ebenso das Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und demzufolge der Betriebsrat das Ausscheiden des versetzungswilligen Arbeitnehmers letztlich nicht verhindern kann (20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - aaO, zu B II 4 der Gründe).

  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 41/09

    Betriebsstilllegung - Restmandat - Versetzung

    Darüber hinaus wird sich in der Regel der Arbeitsort verändern, was - von Bagatellfällen abgesehen - bereits eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstellt (BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 66, 57).

    Ist der Arbeitnehmer nicht mit der Versetzung einverstanden, kann der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung darauf stützen, dass die Versetzung diesen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt (BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - zu B II 3 a bb der Gründe, BAGE 66, 57).

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

    Eine Versetzung ist vielmehr auch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens (Senatsbeschluß vom 20. September 1990, BAGE 66, 57, 60 ff. = AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen).

    Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 20. September 1990 unter ausführlicher Begründung klargestellt (vgl. im einzelnen Beschluß vom 20. September 1990, BAGE 66, 57 = AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972).

    Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei der personellen Maßnahme Versetzung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen Betrieb ist daher zu verneinen (Senatsbeschluß vom 20. September 1990, BAGE 66, 57, 69 = AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972 = EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 95, zu B II 3 b bb der Gründe, mit insoweit zust. Anm. v. Gaul; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 99 Rz 32 a; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 99 Rz 24; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 91; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 99 Rz 53; Heinze, Personalplanung, Einstellung und Kündigung, Rz 443 ff. - alle m.w.N.; a.A. etwa Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 99 Rz 97; Weiss, BetrVG, 2. Aufl., § 99 Rz 9).

    Daß es insoweit zu Konkurrenzproblemen kommen kann, der Arbeitgeber unter Umständen mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren führen muß, hat der Gesetzgeber erkennbar in Kauf genommen und ist deshalb hinzunehmen (Senatsbeschluß vom 20. September 1990, aaO; Heinze, aaO, Rz 445).

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 3 a der Gründe, m.w.N.).

    In allen bislang vom Senat entschiedenen Fällen eines vorübergehenden externen Einsatzes von Arbeitnehmern erbrachten die versetzten Arbeitnehmer entweder ihre bisherige Arbeitsleistung für den Arbeitgeber an einem anderen Ort (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972 und vom 8. August 1989, BAGE 62, 314 [BAG 08.08.1989 - 1 ABR 63/88] = AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972) oder in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers (vgl. die Sachverhalte der Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1988, aaO, und vom 14. November 1989, aaO, sowie Senatsbeschluß vom 30. September 1990 - 1 ABR 37/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, für die Versetzung in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens auf Dauer).

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 39/95

    Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

    a) § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dient allerdings allein der Wahrung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers (s. schon Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1978 - 1 ABR 51/77 - AP Nr. 10 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; Senatsbeschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57, 67 = AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 a cc der Gründe; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 128; Kraft in GK-BetrVG, 5. Aufl., § 99 Rz 143).

    Der Senat hat dementsprechend in seinem Beschluß vom 20. September 1990 (1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 = AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972) angenommen, bei einer im Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers beabsichtigten Versetzung laufe der Schutzzweck des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG leer, weil der betroffene Arbeitnehmer "in der Tat nicht gegen seinen Willen geschützt" zu werden brauche.

    b) Eine derartige Übereinstimmung der Interessen ist allerdings nur dann zu bejahen, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Versetzung selber angestrebt hat oder diese doch seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (Senatsbeschluß vom 20. September 1990, BAGE 66, 57, 68, zu B II 3 a cc der Gründe).

  • BVerwG, 24.09.2013 - 6 P 4.13

    Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter; Arbeitnehmer der Bundesagentur;

    Sie hat die Interessen der Belegschaft der bisherigen Beschäftigungsdienststelle sowie des von der Zuweisung betroffenen Beschäftigten wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 29 und vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 42 Rn. 20; zur Versetzung im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 und vom 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - BAGE 116, 223 Rn. 24).
  • LAG Düsseldorf, 22.07.2004 - 11 TaBV 31/04

    Mitbestimmung bei Versetzung eines Flugkapitäns zum Bodenpersonal wegen

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 95 m. w. N.).

    Das bemisst sich nach den Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG (BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.).

    Wie die im abgebenden Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen durch die Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb Nachteile gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erleiden können (vgl. BAG 13.06.1989 - 1 ABR 11/88 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 74; BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), können durch eine Versetzung eines Arbeitnehmers aus dem Bereich des Bordpersonals in den Bereich des Bodenpersonals die im ersterem Bereich verbleibenden Arbeitnehmer infolge Erschwerung der Arbeitsbedingungen Nachteile i. S. von § 73 Nr. 5 TV-PV erleiden.

    Wie bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers mit der vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung der Zweck des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfällt (so BAG 20.09.1990 - 1 ABR 37/90 - a. a. O.), so entfällt er, wenn ihm eine Tätigkeit im Bereich des Bordpersonals unmöglich wird und er deshalb künftig allenfalls noch im Bereich des Bodenpersonal eingesetzt werden kann.

  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

    Das Bedürfnis nach kollektivem Schutz durch die betriebliche Interessenvertretung wird demnach nicht dadurch berührt, dass der Beamte seine Beurlaubung in Kenntnis eines damit verbundenen Risikos angetreten hat (vgl. zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 und vom 2. April 1996 - 1 ABR 39/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung Bl. 1841 R f.).
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 559/95

    Betriebsratsanhörung

  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 37/09

    Betriebsstilllegung - Restmandat - Versetzung

  • LAG Köln, 19.03.2004 - 8 TaBV 13/04

    Versetzung, Mitbestimmung, Unterlassungsanspruch, grober Verstoß, einstweilige

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 - 5 TaBV 10/09

    Versetzung i.S.d. § 95 Abs 3 BetrVG - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs

  • LAG Köln, 27.04.2007 - 12 TaBV 7/07

    Einstellung - Auszubildender-Ausbildungsbetrieb

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 10 TaBV 811/20

    Beteiligung des Betriebsrats - personelle Einzelmaßnahme - Einstellung -

  • LAG Hamm, 26.09.2003 - 10 TaBV 63/03

    Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von

  • BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93

    Ermittlung der zuständigen Personalvertretung bei der Versetzung eines Beamten

  • LAG Hamm, 01.08.2003 - 10 TaBV 2/03

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters

  • LAG Köln, 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13

    Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehören

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2010 - 26 TaBV 174/10

    Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Gruppenleiterzulage für

  • BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 52/90

    Anforderungen der Abordnung von Flugbegleiter der DLH zu DFG -

  • LAG Düsseldorf, 07.02.2017 - 3 TaBV 126/15

    Mitbestimmungspflichtige Einstellung beim Wechsel vom Boden- in den Flugbetrieb

  • OVG Saarland, 27.10.2010 - 4 A 146/10

    Umfang des Restmandats eines Betriebsrats bei Betriebsstilllegung

  • LAG Hamm, 15.07.2008 - 14 Sa 1957/07

    Beschäftigungsanspruch; Betriebsrat; Mitbestimmung; Versetzung

  • LAG Köln, 14.11.1991 - 10 TaBV 30/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei kurzfristiger Abordnung in die neuen Bundesländer

  • LAG Baden-Württemberg, 30.05.2005 - 15 TaBV 2/05

    Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG; Kündigung und sonstiger Nachteil

  • LAG Hamm, 08.02.2008 - 10 TaBV 89/07

    Zustimmungsersetzung bei Versetzung; Einleitung des Zustimmungsverfahrens; Umfang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - 15 TaBVGa 883/20

    Betriebsspaltung - Versetzung

  • LAG Hessen, 19.06.2012 - 4 TaBV 158/11

    Einstellung - Versetzung

  • OVG Saarland, 27.10.2010 - 4 A 147/10

    Verwirkung der Geltendmachung einer Verletzung von personalvertretungsrechtlichen

  • LAG Hessen, 15.01.2013 - 4 TaBV 145/12

    Versetzung zum Zweck der Flugkapitänsförderung - keine Mitbestimmung der

  • ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
  • LAG Hessen, 25.09.2012 - 4 TaBV 239/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung - Betriebsrat - Einstellung - Versetzung

  • LAG Baden-Württemberg, 01.09.2010 - 13 TaBV 4/10

    Betriebliche Zuordnung von Außendienstmitarbeitern - Begriff der Versetzung

  • LAG Hamm, 13.07.1995 - 17 Sa 101/95

    Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung

  • LAG Hessen, 19.06.2012 - 4 TaBV 159/11

    Kapitänsförderung - Betriebsverfassungsrecht

  • ArbG Frankfurt/Main, 05.10.2011 - 17 BV 164/11
  • LAG Hessen, 19.06.2012 - 4 TaBV 160/11

    Kapitänsförderung - Lufthansa - Versetzung - Mitbestimmung - Gruppenvertretung -

  • LAG Hessen, 19.06.2012 - 4 TaBV 156/11

    Kapitänsförderung - Betriebsverfassungsrecht

  • LAG Berlin, 11.02.2003 - 3 TaBV 1959/02

    Versetzung des Arbeitnehmers

  • LAG Hessen, 19.06.2012 - 4 TaBV 157/11

    Kapitänsförderung - Betriebsverfassungsrecht

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 55/90

    Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Beschäftigung von Arbeitnehmern

  • LAG Berlin, 11.03.2003 - 3 TaBV 1959/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Versetzung eines Arbeitnehmers;

  • ArbG Darmstadt, 08.05.2012 - 3 BV 2/12
  • KAG Mainz, 20.01.2011 - M 38/10

    Versetzung;Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung im Bistum Trier

  • KAG Mainz, 20.01.2011 - M 30/10

    Versetzungen; Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung im Bistum Trier

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